Full text: Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

Reichstag. — Sachregister. 
6409 
  
  
  
Hewerbeordnung. 1. Arbeiterschutz, 
während des Krieges (Fortsetzung). 
Antrag Albrecht und Genossen. Der Reichstag 
wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetzentwurf 
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäfti- 
gungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter vom 
4. August 1914, wird außer Kraft gesetzt. 
Bd. 325, Nr. 1956. — Unerledigt. 
Siehe auch „Bleiverwendung in der Industrie, 
„Eisenindustrie“, „Metallindustrie", „Tho- 
masschlackenmühlen“. 
2. Arbeiterinnen und Jugendliche, Beschäftigung 
während des Krieges. 
a) Ausführung des Gesetzes betreffend Ausnahmen von 
den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter 
vow 4. August 1914: Bd. 322, Nr. 1087 S.3, 27. 
—, Schutz der arbeitenden Frau: Bd. 322, 
Nr. 1087 S. 2. 
—, Rundschreiben des Reichskanzlers an die Bundes- 
regierungen gegen allzu weitgehende Gewährung 
der Ausnahmen von den Schutzbestimmungen und 
über die Notwendigkeit ihrer hygienischen Be- 
grenzung: Bd. 322, Nr. 1087 S. 11, 29. 
Frauen und Jugendliche, Beschäftigung in der Ueber- 
gangswirtschaft, namentlich im Hinblick auf die 
Ausnahmen von den Arbeiterschutzgesetzen: Bd. 321, 
Nr. 749 S. 5. 
Arbeiterinnen, „anständige Lohnklauseln“, Arbeits- 
gemeinschaften und Schlichtungsausschüsse: Bd. 322 
Nr. 1087 S. 2, 11. 
Aufhebung des Arbeiterschutzes, Wirkung, hohe 
Arbeitszeit, Gesundheitsgefahren usw’: 
Bd. 306, 29. Sitz. S. 6290, 6320D, 6338, 
635D, 6360. 
Bd. 307, 39. Sitz. S. 859 C. 
49. Sitz. S. 111423B, 1119 D. 
1134 B, 
Einschränkung 
50. Sitz. S. 1128 A, 
1137 D, 1145 D. 
51. Sitz.: S., 1149D, 1155C. 
52. Sitz. S. 1191D. 
60. Sitz. S. 15520C. 
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574 A, 2579 A. 
89. Sitz. S. 2626 A, 2630. 
Bd. 312, 160. Sitz. S. 5000 A, 5003B. 
171. Sitz. S. 5365 D. 
Elfstündige Arbeitszeit für MArbeiterinnen, Folgen, 
Erkrankungen, Zunahme, Totgeburten usw.: 
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2573.B. 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter Lan gefährlichen 
Maschinen, Unfallgefahr; Runderlaß des Reichs- 
versicherungsamts: 
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574 A, 2579 A. 
89. Sitz. S. 2626 A,!2630C. 
Veranstaltung einer allgemeinen Erhebung über den 
Gesundheitszustand der Arbeiterinnen und jugend- 
lichen Arbeiter nach dem Kriege: Bd. 316 159. Sitz. 
80 B. 
S. 4 
b) Wiederaufhebung und Einschränkung der 
Kriegsmaßnahmen. — Siehe auch „Gewerbe- 
ordnung“ unter 1. 
Petition der sozialdemokratischen Frauen Deutsch- 
lands (Luise Zietz) und des Arbeiterinnensekretariats 
der Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch- 
lands in Berlin um Aufhebung des Not- 
gesetzes vom 4. August 1914, nach welchem der 
Reichskanzler für die Dauer des Krieges die Vor- 
  
Gewerbeordnung. 2. Arbeiterinnen und Jugendliche, 
Beschäftigung während des Krieges (Fortsetzung). 
schriften der Gewerbeordnung über den Arbeite- 
rinnen-, Jugend= und Kinderschutz außer Kraft 
setzen kann, und um Einführung des Achtstunden- 
tags für Frauen, mindestens für die in der 
Schwerindustrie beschäftigten weiblichen Personen. 
Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 318, 
Nr. 293 unter IVa. 
Bd. 307, 53. Sitz. S. 1228 D, 1252 A. — 
Ueberweisung zur Berücksichtigung. 
Resolutionen zum Etat für das Reichsamt des 
Innern für 1916: 
a) Albrecht u. Gen.: Den Herrn Reichskanzler zu 
ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die auf Grund 
des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 
gestatteten Ausnahmen von den Schutz- 
bestimmungen für jugendliche Arbeiter 
und für Arbeiterinnen wieder beseitigt 
werden: Bd. 318, Nr. 297. 
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1120B. 
50. Sitz. S. 1129B, 11348, 1146A. 
51. Sitz. S. 1158D. 
53. Sitz. S. 1251 A. — Abdgelehnt. 
95) des Haushaltsausschusses: Den Herrn Reichs- 
kanzler zu ersuchen, Maßnahmen zu treffen, daß 
1. die Gewerbeinspektoren die Erfahrungen mit 
der durch den Krieg bedingten Vermehrung 
der weiblichen Arbeitskräfte, der jugend- 
lichen Arbeiter und der Kinderarbeit in 
der Industrie und im Gewerbe sammeln und 
darüber berichten, besonders unter Berück- 
sichtigung der Einwirkungen auf Leben und 
Gesundheit, 
2. unmittelbar nach dem Kriege die in den staat- 
lichen und privaten Betrieben während des 
Krieges eingeführte Frauenarbeit bald- 
moglichst wieder beseitigt oder auf solche 
Berufszweige beschränkt werde, die der Eigenart 
# der Frau zuträglich erscheinen, 
3 alsbald nach dem Kriege die Bestimmungen 
der Gewerbeordnung und die auf Grund der 
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen, 
betreffend die Verbote oder Beschrän- 
kungen der Beschäftigung von Kindern, 
Jugendlichen und Arbeiterinnen wieder 
in Geltung treten, dabei in solchen Berufs- 
dweigen, wo vor dem Krieg die Beschäftigung 
von Jugendlichen und Arbeiterinnen nicht 
üblich war, zu prüfen, inwieweit ein Verbot 
der Beschäftigung, Einschränkung der Arbeits- 
zeit, Einlage von Pausen, Ausgestaltung von 
Unfallverhütungsvorschriften und sanitäre Maß- 
nahmen zum Schutze von Leben und Gesund- 
heit der Jugendlichen und Arbeiterinnen sich 
als. wotwendig erweisen: Bd. 318, Nr. 293 unter 
6 1—5. 
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1114 A, 1119D. 
50. Sitz. S. 1134 B. 1137D, 
1139D, 1146D. 
51. Sitz. S. 1149D, 11550. 
53. Sitz. S. 1250 O. — Ange- 
nommen. 
  
Ferner: 
Bd. 307, 60. Sitz. S. 1553 A. 
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2132 A, 21450. 
7) des Haushaltsausschusses: die verbündeten Re- 
gierungen zu ersuchen,
	        
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