Reichstag. — Sachregister.
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Hewerbeordnung. 1. Arbeiterschutz,
während des Krieges (Fortsetzung).
Antrag Albrecht und Genossen. Der Reichstag
wolle beschließen: dem nachstehenden Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen:
Einziger Artikel.
Das Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäfti-
gungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter vom
4. August 1914, wird außer Kraft gesetzt.
Bd. 325, Nr. 1956. — Unerledigt.
Siehe auch „Bleiverwendung in der Industrie,
„Eisenindustrie“, „Metallindustrie", „Tho-
masschlackenmühlen“.
2. Arbeiterinnen und Jugendliche, Beschäftigung
während des Krieges.
a) Ausführung des Gesetzes betreffend Ausnahmen von
den Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter
vow 4. August 1914: Bd. 322, Nr. 1087 S.3, 27.
—, Schutz der arbeitenden Frau: Bd. 322,
Nr. 1087 S. 2.
—, Rundschreiben des Reichskanzlers an die Bundes-
regierungen gegen allzu weitgehende Gewährung
der Ausnahmen von den Schutzbestimmungen und
über die Notwendigkeit ihrer hygienischen Be-
grenzung: Bd. 322, Nr. 1087 S. 11, 29.
Frauen und Jugendliche, Beschäftigung in der Ueber-
gangswirtschaft, namentlich im Hinblick auf die
Ausnahmen von den Arbeiterschutzgesetzen: Bd. 321,
Nr. 749 S. 5.
Arbeiterinnen, „anständige Lohnklauseln“, Arbeits-
gemeinschaften und Schlichtungsausschüsse: Bd. 322
Nr. 1087 S. 2, 11.
Aufhebung des Arbeiterschutzes, Wirkung, hohe
Arbeitszeit, Gesundheitsgefahren usw’:
Bd. 306, 29. Sitz. S. 6290, 6320D, 6338,
635D, 6360.
Bd. 307, 39. Sitz. S. 859 C.
49. Sitz. S. 111423B, 1119 D.
1134 B,
Einschränkung
50. Sitz. S. 1128 A,
1137 D, 1145 D.
51. Sitz.: S., 1149D, 1155C.
52. Sitz. S. 1191D.
60. Sitz. S. 15520C.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574 A, 2579 A.
89. Sitz. S. 2626 A, 2630.
Bd. 312, 160. Sitz. S. 5000 A, 5003B.
171. Sitz. S. 5365 D.
Elfstündige Arbeitszeit für MArbeiterinnen, Folgen,
Erkrankungen, Zunahme, Totgeburten usw.:
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2573.B.
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter Lan gefährlichen
Maschinen, Unfallgefahr; Runderlaß des Reichs-
versicherungsamts:
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2574 A, 2579 A.
89. Sitz. S. 2626 A,!2630C.
Veranstaltung einer allgemeinen Erhebung über den
Gesundheitszustand der Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeiter nach dem Kriege: Bd. 316 159. Sitz.
80 B.
S. 4
b) Wiederaufhebung und Einschränkung der
Kriegsmaßnahmen. — Siehe auch „Gewerbe-
ordnung“ unter 1.
Petition der sozialdemokratischen Frauen Deutsch-
lands (Luise Zietz) und des Arbeiterinnensekretariats
der Generalkommission der Gewerkschaften Deutsch-
lands in Berlin um Aufhebung des Not-
gesetzes vom 4. August 1914, nach welchem der
Reichskanzler für die Dauer des Krieges die Vor-
Gewerbeordnung. 2. Arbeiterinnen und Jugendliche,
Beschäftigung während des Krieges (Fortsetzung).
schriften der Gewerbeordnung über den Arbeite-
rinnen-, Jugend= und Kinderschutz außer Kraft
setzen kann, und um Einführung des Achtstunden-
tags für Frauen, mindestens für die in der
Schwerindustrie beschäftigten weiblichen Personen.
Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 318,
Nr. 293 unter IVa.
Bd. 307, 53. Sitz. S. 1228 D, 1252 A. —
Ueberweisung zur Berücksichtigung.
Resolutionen zum Etat für das Reichsamt des
Innern für 1916:
a) Albrecht u. Gen.: Den Herrn Reichskanzler zu
ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die auf Grund
des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914
gestatteten Ausnahmen von den Schutz-
bestimmungen für jugendliche Arbeiter
und für Arbeiterinnen wieder beseitigt
werden: Bd. 318, Nr. 297.
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1120B.
50. Sitz. S. 1129B, 11348, 1146A.
51. Sitz. S. 1158D.
53. Sitz. S. 1251 A. — Abdgelehnt.
95) des Haushaltsausschusses: Den Herrn Reichs-
kanzler zu ersuchen, Maßnahmen zu treffen, daß
1. die Gewerbeinspektoren die Erfahrungen mit
der durch den Krieg bedingten Vermehrung
der weiblichen Arbeitskräfte, der jugend-
lichen Arbeiter und der Kinderarbeit in
der Industrie und im Gewerbe sammeln und
darüber berichten, besonders unter Berück-
sichtigung der Einwirkungen auf Leben und
Gesundheit,
2. unmittelbar nach dem Kriege die in den staat-
lichen und privaten Betrieben während des
Krieges eingeführte Frauenarbeit bald-
moglichst wieder beseitigt oder auf solche
Berufszweige beschränkt werde, die der Eigenart
# der Frau zuträglich erscheinen,
3 alsbald nach dem Kriege die Bestimmungen
der Gewerbeordnung und die auf Grund der
Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen,
betreffend die Verbote oder Beschrän-
kungen der Beschäftigung von Kindern,
Jugendlichen und Arbeiterinnen wieder
in Geltung treten, dabei in solchen Berufs-
dweigen, wo vor dem Krieg die Beschäftigung
von Jugendlichen und Arbeiterinnen nicht
üblich war, zu prüfen, inwieweit ein Verbot
der Beschäftigung, Einschränkung der Arbeits-
zeit, Einlage von Pausen, Ausgestaltung von
Unfallverhütungsvorschriften und sanitäre Maß-
nahmen zum Schutze von Leben und Gesund-
heit der Jugendlichen und Arbeiterinnen sich
als. wotwendig erweisen: Bd. 318, Nr. 293 unter
6 1—5.
Bd. 307, 49. Sitz. S. 1114 A, 1119D.
50. Sitz. S. 1134 B. 1137D,
1139D, 1146D.
51. Sitz. S. 1149D, 11550.
53. Sitz. S. 1250 O. — Ange-
nommen.
Ferner:
Bd. 307, 60. Sitz. S. 1553 A.
Bd. 308, 73. Sitz. S. 2132 A, 21450.
7) des Haushaltsausschusses: die verbündeten Re-
gierungen zu ersuchen,