Reichstag. — Sachregister.
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Gewerbeordnung. 3. Arbeitszeit (Fortsetzung).
dustrie-, Handels= und Verkehrswesen be-
schäftigten Personen unter Festsetzung an-
gemessener Uebergangsvorschriften auf längstens
8 Stunden festgesetzt und der Sonnabendnachmittag
freigegeben wird.
In Betrieben mit ununterbrochener Arbeits-
zeit, sowie in unterirdischen Betrieben soll eine
tägliche regelmäßige Arbeitszeit von längstens
8 Stunden und in unterirdischen Betrieben, in
welchen die Temperatur 280 Celsius übersteigt,
von längstens 6 Stunden zugelassen werden:
Bd. 325, Nr. 1841. — Unerledigt.
b) Arbeitszeit im Handelsgewerbe, Ladenschluß in
den Kontoren:
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2564D.
89. Sitz. S. 26250.
Petition des Friedrich Groth in Hamburg, betr.
die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit der in
den Kontoren und Büros beschäftigten Angestellten
und Lehrlinge.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 836.
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3556 A. — Ueber-
weisung als Material.
Petition, betreffend Geschäftszeit für offene Ver-
kaufsstellen im Bereich des V. Armeekorps.
Ber. des Aussch. für Handel und Gewerbe:
Bd. 325, Nr. 1835. —. Unerledigt.
Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichs-
amts des Innern für 1917: den Herrn Reichs-
kanzler zu ersuchen, dem Reichstage eine Vorlage
zugehen zu lassen, durch die bestimmt wird:
a) an Stelle von § 139e Abs. 1—3 der Ge-
werbeordnung treten folgende Vorschriften:
Offene Verkaufsstellen müssen von 7
Uhr abends bis 8 Uhr morgens für den
geschäftlichen Verkehr geschlossen sein; Sonn-
abends dürfen sie bis 8 Uhr abends offengehalten
werden. Die beim Lodenschluß im Laden
schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient
werden. Zu anderen Arbeiten dürfen die
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge nach
Ladenschluß nicht herangezogen werden.
b) an Stelle von § 139f Abs. 1 und 2 treten
folgende Vorschriften:
Auf Antrag von mindestens einem Drittel
der beteiligten Geschäftsinhaber kann für eine
Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung
der Gemeindebehörden für alle oder einzelne
Geschäftszweige angeordnet werden, daß die
offenen Verkaufsstellen während bestimmter
Zeiträume oder während des ganzen Jahres
an bestimmten Tagesstunden für den geschäft-
lichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die
Bestimmungen der §§ 1396 und 139d werden
hierdurch nicht berührt:
Bd. 320, Nr. 676 unter 2.
Bd. 309, 87. Sitz. S. 25590, 25640D.
88. Sitz. S. 2570 D, 2592 B,
2603B.
89. Sitz. S. 26250D.—Abgelehnt.
Anfrage Hoch: Ist dem Herrn Reichskanzler
bekannt, daß
1. die angeregte Heraufsetzung der Ladenschluß-
zeit von 7 auf 8 Uhr entschiedenen Widerspruch
Reichstag. Sachregister. 13. Legisl.-P. II. Session. 1914/1918.
Gewerbeordnung. 3. Arbeitszeit (Fortsetzung).
der beteiligten Handlungsgehilfen und der
meisten Ladenbesitzer gefunden hat,
2. in vielen Orten die Inhaber der Lebensmittel-
geschäfte freiwillig den 7 Uhr-Ladenschluß ein-
geführt haben,
3. bei dem Zentralverband der Handlungsgehilfen
bereits bis zum 23. April 1917 mehr als 7000
Zustimmungserklärungen von Geschäftsinhabern
und über 150 000 Zustimmungserkläwngen
von Handlungsgehilfen und Handelshilfsarbeitern
für die dauernde Beibehaltung des 7 Uhr-
Ladenschlusses und seine Ausdehnung auf die
Lebensmittelgeschäfte eingegangen sind,
4. von weiten Kreisen der Beteiligten die Aus-
dehnung des 7 Uhr-Ladenschlusses auf den
Sonnabend gefordert wird?:
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, da-
mit diesen Wünschen Rechnung getragen wird?:
Bd. 321, Nr. 762.
Bd. 309, 100. Sitz. S. 30200. —
wortet.
Petitionen, betreffend reichsgesetzliche Einführung
des 7 Uhr-Ladenschlusses.
Ber. des Aussch. für Handel und Gewerbe:
Bd. 324, Nr. 1433.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4836 A. — Durch
Beschluß vom 22. März 1917 für erledigt
erklärt.
4. Sonntagsruhe.
Bekanntmachung auf Grund des § 105 d der Gewerbe-
ordnung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe (Kopraöl=
fabriken): Bd. 316, Nr. 157.
Aufhebung der Ausnahmen für die Kriegsindustrie:
Bd. 307, 49. Sitz. S. 11150D.
50. Sitz. S. 1138 A.
Gesetzliche Erweiterung nach dem Kriege:
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1157 D.
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2571.
Petition, betreffend Einführung vollständiger Sonn-
tagsruhe.
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817
Ziff. IIg.
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137 A.— Ueberweisung
als Material.
5. Koalitionsrecht.
§ 153 G., Beseitigung:
Bd. 309, 90. Sitz. S. 2675 C.
91. Sitz. S. 2697 C.
95. Sitz. S. 2857 A.
Bd. 311, 127. Sitz. S. 3946 A, 3948 C,
3950 D, 3952 A, 3953B,
39588, 3962 D.
133. Sitz. S. 4144 A.
136. Sitz. S. 4266 A.
—, Erpressungsparagraph des Strafgesetzbuchs, An-
wendung bei Ausübung des Kaoalitionsrechts:
Bd. 312, 155. Sitz. S. 4839 C, 4840 D.
Aufhebung der Strafvorschriften des § 153 GO. und
sonstiges, Resolution Bernstein u. Gen., Bd. 320,
Nr. 690 unter E, siehe „Ausnahmegesetze“ unter 3.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aufhebung
des § 153 der Gewerbeordnung (Straf-
bestimmungen bei Ausübung des Koalitionsrechts):
Bd. 324, Nr. 1491.
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