Full text: Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

Reichstag. — Sachregister. 
6411 
  
  
  
  
  
Gewerbeordnung. 3. Arbeitszeit (Fortsetzung). 
dustrie-, Handels= und Verkehrswesen be- 
schäftigten Personen unter Festsetzung an- 
gemessener Uebergangsvorschriften auf längstens 
8 Stunden festgesetzt und der Sonnabendnachmittag 
freigegeben wird. 
In Betrieben mit ununterbrochener Arbeits- 
zeit, sowie in unterirdischen Betrieben soll eine 
tägliche regelmäßige Arbeitszeit von längstens 
8 Stunden und in unterirdischen Betrieben, in 
welchen die Temperatur 280 Celsius übersteigt, 
von längstens 6 Stunden zugelassen werden: 
Bd. 325, Nr. 1841. — Unerledigt. 
b) Arbeitszeit im Handelsgewerbe, Ladenschluß in 
den Kontoren: 
Bd. 309, 87. Sitz. S. 2564D. 
89. Sitz. S. 26250. 
Petition des Friedrich Groth in Hamburg, betr. 
die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit der in 
den Kontoren und Büros beschäftigten Angestellten 
und Lehrlinge. 
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 321, Nr. 836. 
Bd. 310, 114. Sitz. S. 3556 A. — Ueber- 
weisung als Material. 
Petition, betreffend Geschäftszeit für offene Ver- 
kaufsstellen im Bereich des V. Armeekorps. 
Ber. des Aussch. für Handel und Gewerbe: 
Bd. 325, Nr. 1835. —. Unerledigt. 
Resolution Albrecht u. Gen. zum Etat des Reichs- 
amts des Innern für 1917: den Herrn Reichs- 
kanzler zu ersuchen, dem Reichstage eine Vorlage 
zugehen zu lassen, durch die bestimmt wird: 
a) an Stelle von § 139e Abs. 1—3 der Ge- 
werbeordnung treten folgende Vorschriften: 
Offene Verkaufsstellen müssen von 7 
Uhr abends bis 8 Uhr morgens für den 
geschäftlichen Verkehr geschlossen sein; Sonn- 
abends dürfen sie bis 8 Uhr abends offengehalten 
werden. Die beim Lodenschluß im Laden 
schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient 
werden. Zu anderen Arbeiten dürfen die 
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge nach 
Ladenschluß nicht herangezogen werden. 
b) an Stelle von § 139f Abs. 1 und 2 treten 
folgende Vorschriften: 
Auf Antrag von mindestens einem Drittel 
der beteiligten Geschäftsinhaber kann für eine 
Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar 
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung 
der Gemeindebehörden für alle oder einzelne 
Geschäftszweige angeordnet werden, daß die 
offenen Verkaufsstellen während bestimmter 
Zeiträume oder während des ganzen Jahres 
an bestimmten Tagesstunden für den geschäft- 
lichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die 
Bestimmungen der §§ 1396 und 139d werden 
hierdurch nicht berührt: 
Bd. 320, Nr. 676 unter 2. 
Bd. 309, 87. Sitz. S. 25590, 25640D. 
88. Sitz. S. 2570 D, 2592 B, 
2603B. 
89. Sitz. S. 26250D.—Abgelehnt. 
Anfrage Hoch: Ist dem Herrn Reichskanzler 
bekannt, daß 
1. die angeregte Heraufsetzung der Ladenschluß- 
zeit von 7 auf 8 Uhr entschiedenen Widerspruch 
Reichstag. Sachregister. 13. Legisl.-P. II. Session. 1914/1918. 
  
Gewerbeordnung. 3. Arbeitszeit (Fortsetzung). 
der beteiligten Handlungsgehilfen und der 
meisten Ladenbesitzer gefunden hat, 
2. in vielen Orten die Inhaber der Lebensmittel- 
geschäfte freiwillig den 7 Uhr-Ladenschluß ein- 
geführt haben, 
3. bei dem Zentralverband der Handlungsgehilfen 
bereits bis zum 23. April 1917 mehr als 7000 
Zustimmungserklärungen von Geschäftsinhabern 
und über 150 000 Zustimmungserkläwngen 
von Handlungsgehilfen und Handelshilfsarbeitern 
für die dauernde Beibehaltung des 7 Uhr- 
Ladenschlusses und seine Ausdehnung auf die 
Lebensmittelgeschäfte eingegangen sind, 
4. von weiten Kreisen der Beteiligten die Aus- 
dehnung des 7 Uhr-Ladenschlusses auf den 
Sonnabend gefordert wird?: 
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, da- 
mit diesen Wünschen Rechnung getragen wird?: 
Bd. 321, Nr. 762. 
Bd. 309, 100. Sitz. S. 30200. — 
wortet. 
Petitionen, betreffend reichsgesetzliche Einführung 
des 7 Uhr-Ladenschlusses. 
Ber. des Aussch. für Handel und Gewerbe: 
Bd. 324, Nr. 1433. 
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4836 A. — Durch 
Beschluß vom 22. März 1917 für erledigt 
erklärt. 
4. Sonntagsruhe. 
Bekanntmachung auf Grund des § 105 d der Gewerbe- 
ordnung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der 
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe (Kopraöl= 
fabriken): Bd. 316, Nr. 157. 
Aufhebung der Ausnahmen für die Kriegsindustrie: 
Bd. 307, 49. Sitz. S. 11150D. 
50. Sitz. S. 1138 A. 
Gesetzliche Erweiterung nach dem Kriege: 
Bd. 307, 51. Sitz. S. 1157 D. 
Bd. 309, 88. Sitz. S. 2571. 
Petition, betreffend Einführung vollständiger Sonn- 
tagsruhe. 
Mündl. Ber. des Pet. Aussch.: Bd. 325, Nr. 1817 
Ziff. IIg. 
Bd. 313, 191. Sitz. S. 6137 A.— Ueberweisung 
als Material. 
5. Koalitionsrecht. 
§ 153 G., Beseitigung: 
Bd. 309, 90. Sitz. S. 2675 C. 
91. Sitz. S. 2697 C. 
95. Sitz. S. 2857 A. 
Bd. 311, 127. Sitz. S. 3946 A, 3948 C, 
3950 D, 3952 A, 3953B, 
39588, 3962 D. 
133. Sitz. S. 4144 A. 
136. Sitz. S. 4266 A. 
—, Erpressungsparagraph des Strafgesetzbuchs, An- 
wendung bei Ausübung des Kaoalitionsrechts: 
Bd. 312, 155. Sitz. S. 4839 C, 4840 D. 
Aufhebung der Strafvorschriften des § 153 GO. und 
sonstiges, Resolution Bernstein u. Gen., Bd. 320, 
Nr. 690 unter E, siehe „Ausnahmegesetze“ unter 3. 
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aufhebung 
des § 153 der Gewerbeordnung (Straf- 
bestimmungen bei Ausübung des Koalitionsrechts): 
Bd. 324, Nr. 1491. 
Beant- 
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