Full text: Verhandlungen des Reichstags. 314. Band. (314)

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2 . 
Grundbesitz. C. Hausbesitzer und Mieter. 
besitz und Mieterschutz (Fortsetzung). 
S. 659) ist den Landeszentralbehörden das 
Recht erteilt worden, die im Bezirk einer Ge- 
meindebehörde errichteten Einigungsämter zu 
ermächtigen, außer anderem auch auf Anruf 
eines Mieters über die Wirksamkeit einer nach 
dem 1. Juli 1917 erfolgten Kündigung des 
Vermieters, über die Fortsetzung des gekündigten 
Mietverhältnisses und ihre Dauer, sowie über 
eine Erhöhung des Mietzinses im Falle der 
Fortsetzung zu bestimmen. 
Das Landgericht II Berlin hat nun in 
einem Urteil vom 14. November 1917 (zu 
vergleichen „Blätter für Rechtspflege im Bezirk 
des Kammergerichts“, 29. Jahrgang, Nr. 3 
vom 20. März 1918, S. 19 ff.) sich auf den 
Standpunkt gestellt, daß diese Verordnung 
nicht in jedem Falle einer Kündigung zulässig 
sei, insbesondere dann nicht, wenn die Kündigung 
nicht zum Zwecke einer Mietssteigerung ge- 
schehen sei, und weiter auch nicht, wenn im 
Wege der Klage die Aufhebung eines schwebenden 
Mietsvertrages gefordert werde. 
Die Folge dieses Urteils ist gewesen, daß 
der Vermieter nicht mit dem Verlangen 
einer Mietssteigerung an die Mieter 
herantrat, sondern im Wege der Klage 
kündigte und es dem Mieter überließ, zur 
Abwendung der ihm aus der drohenden 
Räumung der Wohnung erwachsenden Nachteile 
mit einem Angebot höherer Miete an ihn heran- 
zutreten. 
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, 
um den Zweck der Verordnung zum Schutze 
der Mieter vom 26. Juli 1917 zu sichern?: 
Bd. 324, Nr. 1486. 
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4832 A. — Be- 
antwortet. 
Anfrage Dr. Arendt: Ist dem Herrn Reichs- 
kanzler bekannt, daß die stellvertretenden Gene- 
ralkommandos des I., II. und VII. Armeekorps 
Mietskündigungs= und Mietskündigungs= 
und Mietssteigerungsverbote erlassen 
haben, die zum Teil in Widerspruch stehen mit 
den Bestimmungen der Bundesratsverordnung 
zum Schutze der Mieter vom 26. Juni 19172 
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun, 
um die durch diese Verordnungen der Siell- 
vertretenden Generalkommandos herbeigeführte 
schwere Unbilligkeit gegen die von den Kriegs- 
folgen besonders hart betroffenen Hausbesitzer 
zu verhindern?: Bd. 324, Nr. 1700. 
Bd. 313, 187. Sitz. S. 5967 B. — Be- 
antwortet. 
—, siehe auch Bd. 313, 183. Sitz. S. 5768 A, 
57740, 57810D. 
Petition des Hausbesitzer-Vereins von 1913 in 
Kiel, betreffend Miethöchstpreise und Kün- 
digungsverbot des Gouverneurs des Reichs- 
kriegshafengebiets Kiel. 
Mündl. Ber. des Haush. Aussch.: Bd. 322, 
Nr. 1060 Ziff. IVa 3. 
Bd. 311, 126. Sitz. S. 3935 A. — Ueber- 
weisung als Material. 
Mietssteigerung, Verbot in Kiel und Wilhelms- 
haven: Bd. 307, 52. Sitz. S. 1211B, 1216. 
Petition der Arbeitsgemeinschaft der kauf- 
männischen Verbände in Berlin, betreffend 
2. Haus- 
  
Reichstag. — Sachregister. 
— 
— —— 
2. Haus- 
  
Grundbesitz. C. Hausbesitzer und Mieter. 
besitz und Mieterschutz (Fortsetzung). 
schleunige Maßnahmen gegen unbillige Miet- 
erhöhungen. 
Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 324, 
Nr. 1401 Ziff. 1d. 
Bd. 313, 190. Sitz. S. 6120C. — Für 
erledigt erklärt. 
3. Mieter mit kinderreicher Familie. 
Resolution Antrick u. Gen. zum Etat des 
Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn 
Reichskanzler zu ersuchen, auf den Erlaß einer 
Bundesratsverordnung hinzuwirken, die kinder- 
reiche Familien davor schützt, daß Hausbesitzer 
wegen ihres Kinderreichtums den Abschluß 
von Mietsverträgen mit ihnen ablehnen. 
Bd. 324, Nr. 1533. 
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4930 A. 
Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A. — Ueber- 
weisung zur Erwägung. 
4. Kündigungsfrist beim Tode des Mieters: 
Bd. 315, Nr. 73 S. 6. 
Bd. 316, Nr. 146 Ziff. 233. 
Nr. 147 S. 100. 
Resolution des 9. Ausschusses, folgenden Antrag 
— dem § 569 des Birgerlichen Gesetzbuchs 
wird hinzugefügt: der Tod eines zum Kriegs- 
dienst Eingezogenen berechtigt seine Erben bei 
Mieten bis eintausend Mark jährlich, den 
Mietvertrag zum Schluß des auf den Tod 
folgenden Monats, bei Mieten über diesen 
Betrag mit dreimonatiger Frist zum Schluß 
des Kalendervierteljahrs zu kündigen. Eine 
entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig — 
dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung und 
eventuellen Regelung im Wege der Kriegs- 
verordnung zu überweisen: Bd. 315, Nr. 87 
unter II. 
Ferner: Ab. Antr. Bd. 315, Nr. 90 (berichtigt) 
unter b II: Bd. 306, 12. Sitz. 147!, 
150 C, 1540, 155B8, C, 156 A., B. — 
Angenommen. 
5. Räumung, Abwendung: 
Bd. 315, Nr. 26 S. 15. 
Nr. 27 Ziff. 11. 
Nr. 86 Ziff. 157, Anhang ab. 
Bd. 316, Nr. 107 S. 5. 
Ausweisung von Frauen und Familien der Kriegs- 
teilnehmer: Bd. 306, 29. Sitz. S. 638 C. 
Ausweisung aus Arbeiterwohnungen des Arbeit- 
gebers: Bd. 306, 18. Sitz. S. 335B. 
6. Räumungsklage: Bd. 315, Nr. 44 S. 11. 
Petition des Unteroffiziers Albert Heger in 
Worms betr. Rechtschutz in einer Räumungs- 
klage gegen seine Ehefrau. 
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 320, Nr. 697. 
Bd. 310, 103. Sitz. S. 3155 D. — Ueber- 
weisung zur Erwägung. 
Grundstücksübertragungen. Besteuerung siehe „Reichs- 
stempelabgaben“. 
Grünkern siehe „Kriegswirtschaft“ unter II 149. 
Gummi siehe „Kriegswirtschaft“ unter II 150. 
Gummiwarenfabriken, Stillegungen, siehe „Kriegswirtschaft“ 
unter II 360.
	        
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