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Grundbesitz. C. Hausbesitzer und Mieter.
besitz und Mieterschutz (Fortsetzung).
S. 659) ist den Landeszentralbehörden das
Recht erteilt worden, die im Bezirk einer Ge-
meindebehörde errichteten Einigungsämter zu
ermächtigen, außer anderem auch auf Anruf
eines Mieters über die Wirksamkeit einer nach
dem 1. Juli 1917 erfolgten Kündigung des
Vermieters, über die Fortsetzung des gekündigten
Mietverhältnisses und ihre Dauer, sowie über
eine Erhöhung des Mietzinses im Falle der
Fortsetzung zu bestimmen.
Das Landgericht II Berlin hat nun in
einem Urteil vom 14. November 1917 (zu
vergleichen „Blätter für Rechtspflege im Bezirk
des Kammergerichts“, 29. Jahrgang, Nr. 3
vom 20. März 1918, S. 19 ff.) sich auf den
Standpunkt gestellt, daß diese Verordnung
nicht in jedem Falle einer Kündigung zulässig
sei, insbesondere dann nicht, wenn die Kündigung
nicht zum Zwecke einer Mietssteigerung ge-
schehen sei, und weiter auch nicht, wenn im
Wege der Klage die Aufhebung eines schwebenden
Mietsvertrages gefordert werde.
Die Folge dieses Urteils ist gewesen, daß
der Vermieter nicht mit dem Verlangen
einer Mietssteigerung an die Mieter
herantrat, sondern im Wege der Klage
kündigte und es dem Mieter überließ, zur
Abwendung der ihm aus der drohenden
Räumung der Wohnung erwachsenden Nachteile
mit einem Angebot höherer Miete an ihn heran-
zutreten.
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun,
um den Zweck der Verordnung zum Schutze
der Mieter vom 26. Juli 1917 zu sichern?:
Bd. 324, Nr. 1486.
Bd. 312, 154. Sitz. S. 4832 A. — Be-
antwortet.
Anfrage Dr. Arendt: Ist dem Herrn Reichs-
kanzler bekannt, daß die stellvertretenden Gene-
ralkommandos des I., II. und VII. Armeekorps
Mietskündigungs= und Mietskündigungs=
und Mietssteigerungsverbote erlassen
haben, die zum Teil in Widerspruch stehen mit
den Bestimmungen der Bundesratsverordnung
zum Schutze der Mieter vom 26. Juni 19172
Was gedenkt der Herr Reichskanzler zu tun,
um die durch diese Verordnungen der Siell-
vertretenden Generalkommandos herbeigeführte
schwere Unbilligkeit gegen die von den Kriegs-
folgen besonders hart betroffenen Hausbesitzer
zu verhindern?: Bd. 324, Nr. 1700.
Bd. 313, 187. Sitz. S. 5967 B. — Be-
antwortet.
—, siehe auch Bd. 313, 183. Sitz. S. 5768 A,
57740, 57810D.
Petition des Hausbesitzer-Vereins von 1913 in
Kiel, betreffend Miethöchstpreise und Kün-
digungsverbot des Gouverneurs des Reichs-
kriegshafengebiets Kiel.
Mündl. Ber. des Haush. Aussch.: Bd. 322,
Nr. 1060 Ziff. IVa 3.
Bd. 311, 126. Sitz. S. 3935 A. — Ueber-
weisung als Material.
Mietssteigerung, Verbot in Kiel und Wilhelms-
haven: Bd. 307, 52. Sitz. S. 1211B, 1216.
Petition der Arbeitsgemeinschaft der kauf-
männischen Verbände in Berlin, betreffend
2. Haus-
Reichstag. — Sachregister.
—
— ——
2. Haus-
Grundbesitz. C. Hausbesitzer und Mieter.
besitz und Mieterschutz (Fortsetzung).
schleunige Maßnahmen gegen unbillige Miet-
erhöhungen.
Mündl. Ber. d. Haush. Aussch.: Bd. 324,
Nr. 1401 Ziff. 1d.
Bd. 313, 190. Sitz. S. 6120C. — Für
erledigt erklärt.
3. Mieter mit kinderreicher Familie.
Resolution Antrick u. Gen. zum Etat des
Reichswirtschaftsamts für 1918: den Herrn
Reichskanzler zu ersuchen, auf den Erlaß einer
Bundesratsverordnung hinzuwirken, die kinder-
reiche Familien davor schützt, daß Hausbesitzer
wegen ihres Kinderreichtums den Abschluß
von Mietsverträgen mit ihnen ablehnen.
Bd. 324, Nr. 1533.
Bd. 312, 158. Sitz. S. 4930 A.
Bd. 313, 184. Sitz. S. 5847 A. — Ueber-
weisung zur Erwägung.
4. Kündigungsfrist beim Tode des Mieters:
Bd. 315, Nr. 73 S. 6.
Bd. 316, Nr. 146 Ziff. 233.
Nr. 147 S. 100.
Resolution des 9. Ausschusses, folgenden Antrag
— dem § 569 des Birgerlichen Gesetzbuchs
wird hinzugefügt: der Tod eines zum Kriegs-
dienst Eingezogenen berechtigt seine Erben bei
Mieten bis eintausend Mark jährlich, den
Mietvertrag zum Schluß des auf den Tod
folgenden Monats, bei Mieten über diesen
Betrag mit dreimonatiger Frist zum Schluß
des Kalendervierteljahrs zu kündigen. Eine
entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig —
dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung und
eventuellen Regelung im Wege der Kriegs-
verordnung zu überweisen: Bd. 315, Nr. 87
unter II.
Ferner: Ab. Antr. Bd. 315, Nr. 90 (berichtigt)
unter b II: Bd. 306, 12. Sitz. 147!,
150 C, 1540, 155B8, C, 156 A., B. —
Angenommen.
5. Räumung, Abwendung:
Bd. 315, Nr. 26 S. 15.
Nr. 27 Ziff. 11.
Nr. 86 Ziff. 157, Anhang ab.
Bd. 316, Nr. 107 S. 5.
Ausweisung von Frauen und Familien der Kriegs-
teilnehmer: Bd. 306, 29. Sitz. S. 638 C.
Ausweisung aus Arbeiterwohnungen des Arbeit-
gebers: Bd. 306, 18. Sitz. S. 335B.
6. Räumungsklage: Bd. 315, Nr. 44 S. 11.
Petition des Unteroffiziers Albert Heger in
Worms betr. Rechtschutz in einer Räumungs-
klage gegen seine Ehefrau.
Ber. d. Pet. Aussch.: Bd. 320, Nr. 697.
Bd. 310, 103. Sitz. S. 3155 D. — Ueber-
weisung zur Erwägung.
Grundstücksübertragungen. Besteuerung siehe „Reichs-
stempelabgaben“.
Grünkern siehe „Kriegswirtschaft“ unter II 149.
Gummi siehe „Kriegswirtschaft“ unter II 150.
Gummiwarenfabriken, Stillegungen, siehe „Kriegswirtschaft“
unter II 360.