Neichstag. — Sachregister.
— —
Wohnungswesen (Fortsetzung).
Bd. 318, Nr. 295 S. 5.
Sd. 307, 52. Si. S. 1207 , 1209 0,
12121), 12178, 12184A,
1221D.
53. Sitz. S. 1251 C. — Reso-
lution des Haushaltsaus-
schusses angenommen.
b) Bürgschaftsfonds des Reichs für Hypotheken=
darlehen, Erweiterung.
Resolution des 10 Ausschusses (Wohnungswesen):
die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem
Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt
folgende Novelle zum Gesetz, betreffend
Bürgschaften des Reichs zur Förderung
des Baues von Kleinwohnungen für
Reichs= und Militärbedienstete, vom
10. Juni 1914 vorzulegen:
Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs
zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen
für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene,
wie für Reichs= und Militärbedienstere.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher
Kaiser, König von Preußen usw., verordnen im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des „Neichslage, was folgt:
Der Reichskanzler — ermächtigt, zur
Förderung der Herstellung geeigneter Klein-
wohnungen für Kriegsteilnehmer und deren
Hinterbliebene, wie für Arbeiter und gering
besoldete Beamte des Reichs und der Militär-
verwaltung für Hypothekendarlehen, die
a) von anderer Seite an Gemeinden, Kommunal=
verbände, Zweckverbände oder gemeinnützige
Unternehmungen (Bauvereine, Baugenossen-
schaften, Baugesellschaften usw.) oder
b) von Gemeinden oder Kommunalverbänden
oder Zweckverbänden an geeignete Bau-
unternehmer
unter Ausschluß der Kündbarkeit für die Dauer
von mindestens 10 Jahren gewährt werden,
Bürgschaften bis zum Gesamtbetrage von
250 Millionen Mark zu übernehmen. (Im
übrigen unverändert.)
Urkundlich usp. Gegeben usw.:
Bd. 318, Nr. 295 unter A V.
Bd. 307, 52. Sitz. S. 12070, 1210 A,
1213B, 1217B, 12210D,
1223 D.
53. Sitz. S. 1251 D. — Ange-
nommen.
Antrag des 10. Ausschusses (Wohnungswesen): den
verbündeten Regierungen als Maßnahme gegen
die Wohnungsnot vorzuschlagen: Da eine Neu-
bautätigkeit allein auf privatwirtschaftlicher Grund-
lage wegen der Baukostenverteuerung und der
anderweitigen starken Inanspruchnahme des Kapital-
marktes während der Uebergangszeit unmöglich
erscheint, sind 500 Millionen Mark aus
Reichsmitteln zwecks Gewährung von Bau-
zuschüssen und billigen Darlehen sowie zur
Bildung eines Bürgschaftsfonds bereitzustellen.
Gleichzeitig ist zu erwirken, daß auch die
Bundesstaaten und Gemeinden sich min-
destens in qgleichem Umfang wie das Reich an
der Aufbringung von Mitteln für die Neu-
bautätigkeit beteiligen. Die Versicherungsträger
(Krankenkassen, Landesversicherungsanstalten, Reichs-
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Wohnungswesen (Fortsetzung).
versicherungsanstalt für Angestellte, Berufsgenossen=
schalten sowie die öffentlichen Sparkassen sollen
ihre verfügbaren Bestände möglichst in Darlehen
auf Kleinwohnungsbauten zu mäßigem Zinsfuß
anlegen: Bd. 324, Nr. 1492 Ziff. 2.
Bd. 312, 162. Sitz. S. 5069 A, 5073A,
5075 A, 5076 A. — Angenommen.
Gesetzentwurf zur Abänderung des § 1 des
Gesetzes, betreffend Bürgschaften des Reichs
zur Förderung des Baues von Kleinwohnungen
für Reichs= und Mititärbedienstete, vom 10. Juni
1914: Bd. 325, Nr. 1819.
Erste, zweite und dritte Beratung: Bd. 313,
191. Sitz. S. 6146D.
Gesetz vom 24. 8. 1918, MGG. S. 109.
Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues
von Kleinwohnungen für Reichs= und Militär-
bedienstete: Bd. 309, 87. Sitz. S. 2536 A.
Antrag des 10. Ausschusses (Wohnungswesen): den
verbündeten Regierungen als Maßnahme gegen die
Wohnungsnot vorzuschlagen: Ausführungs= und
Vermittlungsorgane für die künftige Wohnungs-
herstellung sind die Gemeinden bezw. Ge-
meindeverbände. Sie verwenden die von Reich,
und Einzelstaaten hergegebenen Kapitalien
zum Eigenbau oder begeben sie unter ihrer
Bürgschaft an gemeinnützige Baugesellschaften,
nötigenfalls auch an mivate Bauunternehmer.
Dabe#i ist die gemeinnützige Verwendung durch
Ortsstatut oder durch grundbuchliche Ein-
tragung dauernd zu sichern. Die Rückzahlung
der Darlehen ist durch eine sachgemäß ausge-
stattete Tilgungshypothek (siehe Beschluß des
Reichstags vom 24. Mai 1916) anzustreben. In
größeren Gemeinden bezw. Gemeindeverbänden
sind Wohnungsämter zu errichten: Bd. 324,
Nr. 1492 Ziff. 7.
Bd. 312, 161. Sitz. S. 5076 A. — Ange-
nommen. Siehe auch: Bd. 312, 162. Sitz.
Nr. 5056 A., 5061 C, 5062 D.
Schädigung des privaten Grundbesitzes bei Er-
weiterung der Reichsbürgschaft: Bod. 307, 52 Sitz.
S. 1210 A.
4. Baukostenzuschüsse des Reichs zur Wiederauf-
nahme der Bautätigkeit, — vierter Nachtrags-
etat für 1918: Bd. 325, Nr. 1994.
Hierzu Beilagen.
1. Bestimmungen des Bundesrats für die Gewährung
von Baukostenzuschüssen aus Reichsmitteln, S. 5
des Etatsentwurfs.
2. Besondere Bestimmungen über die Gewährung
von Baukostenzuschüssen zur Errichtung von Be-
helfsbauten und Notwohnungen, S. 7 des Etats-
entwurfs.
5. Wohnungsausschuß des Reichstags. Einsetzung siehe
„Reichstag“ unter III 4 .
1. Bericht Teilberichh des 10. Ausschusses: Bd. 318,
Nr. 295.
Bd. 307, 52. Sitz. S. 1200 A.
Beschlüsse siehe unter 2 und 3 ferner unter „Erbbau-
recht“, „Grundbesitz“, „Heimstätten“, „Kriegs-
wirtschaft“ unter 11 454, 455 und „Zwangsver-
steigerung“.
2. Bericht (Teilbericht) des 10. Ausschusses: Bd. 224,
Nr. 1492.
Bd. 312, 161. Sitz. S. 5045 D.
162. Sitz. S. 5050 A.
Beschlüsse siehe unter 1, 3 u. 6.
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