Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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zum Richteramt im Sinne des 8 2 des deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetzes vom 27. Januar 1887 besitzt. 
Artikel 3. 
Die Ernennung der Richter erfolgt durch den General- 
gouverneur. 
Artikel 4. 
Bei jedem Gericht wird eine Gerichtsschreiberei ein- 
gerichtet. Im Bedarfsfallkönnen Gerichtsvollzieher bestellt 
werden. 
Artikel 5. 
Zur Wahrnehmung der Interessen von Parteien können 
vom Verwaltungschef Justizkommissare bestellt werden. 
Artikel 6. 
Die Gerichtssprache ist die deutsche. 
Bei Verhandlungen mit Personen, die der deutschen 
Sprache nicht mächtig sind ‚istein Dolmetscher zuzuziehen. 
Seine Zuziehung kann unterbleiben, wenn die Beteiligten 
sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
Artikel >. 
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist 
öffentlich. Das Gericht kann nach freiem Ermessen die 
Oeffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen. Fine 
Mitteilung der Gründe ist nicht erforderlich. 
Artikel 8. 
Eine Ablehnung von Gerichtspersonen findet nicht statt. 
Erklärt sich ein Richter oder Gerichtsschreiber für 
befangen, so tritt sein Vertreter für ihn ein. 
Artikel 9. 
Oeflentliche Bekanntmachungen erfolgen im Gesetz- 
Flandern, 
und Verordnungsblatt für - —————— 
erordnungsblatt für \Wallonien, 
in Etappengebiet
	        
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