Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

Versetzbarkeit aller Beamten im besetzten Ürebiel, also 
auch der Richter, durch den Artikel ı der Verordnungen 
nichts hat geändert werden sollen. 
Eine Verteidigung des Augeklagten ist allgeinein 
zugelassen ; für notwendig erklärt ist sie in den Fällen, in 
denen das Bezirksgericht in der Besetzung mit 3 Richtern 
entscheidet (. Artikel 16), um gegenüber (dem Fortfall jedes 
lrechtsmitlels eine gewisse Garantie zu bieten. 
In Zivilsachen gibt es keinen Anwaltszwang 
In der Zulassung bestimmier Personen als Verteidiger 
oder Parteivertreter ist der Richter iin allgemeinen frei, 
doch wird davon auszugehen sein, dass deutsche 
Militärpersonen, Beamte und Rechtsanwälte stets, bel- 
gische \Advokaten dann zuzulassen sind, wenn keine 
Bedenken politischer Natur bestehen, was durch Nach - 
frage bei «dein Militärgericht oder dem Zivilpräsidenten 
bezw. Zivilkommissar wird festgestellt werden können. 
Die belgische \dvokatur ist fast durchweg deutsch feind- 
lich, undes ist mitder Möglichkeit zurechnen, dass manche 
ihrer Mitglieder vor den (euischen Gerichten nicht oder 
doch nur als Vertreter von Belgiern auftreten wollen 
Deshalb ist die Ernennung von Justizkomuissaren, 
beanitelen rechtskundigen Parteivertrelern, nach pol- 
nischem Muster vorgesehen, die ab»r nur bei grösserem 
Bedürfnis wird erfolgen können. (Ihre Gebühren liessen in 
die Staatskasse Artikel 22'). Im übrigen werden deutsche 
Beschuldigte und Parteien, die nen anı Gerichtsort 
ansässigen Verteidiger bzw. Vertreter benannt zn haben 
wünschen n, auf die etwa zur Ve erfügung stehenden bel- 
gischen Advokaten zu verweisen sein, oder auf juristisch 
vorgebildete Militärpersonen um: Beamte, die sich zur 
Wahrnehmung solcher deutschen Interesseu bereit 
erklären. In letzterer Beziehung hat der lIerr General- 
gouverneur angeordnet (s. Anlage 2), dass die am Sitz der 
Bezirksgerichte befindlichen Militär- und Zivilbehörden 
ersteren Verzeichnisse der bei ihnen täligen Personen mit 
juristischer Vorbildung fibersenden nnd diesen Personen 
die Uebernahme von Vertretungen Deutscher in Zivil- 
und Strafsachen nach Möglichkeit gestatten. 
3. Vertretuig 
von Beschuldigten 
und Parteien. 
Anlage 2
	        
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