Versetzbarkeit aller Beamten im besetzten Ürebiel, also
auch der Richter, durch den Artikel ı der Verordnungen
nichts hat geändert werden sollen.
Eine Verteidigung des Augeklagten ist allgeinein
zugelassen ; für notwendig erklärt ist sie in den Fällen, in
denen das Bezirksgericht in der Besetzung mit 3 Richtern
entscheidet (. Artikel 16), um gegenüber (dem Fortfall jedes
lrechtsmitlels eine gewisse Garantie zu bieten.
In Zivilsachen gibt es keinen Anwaltszwang
In der Zulassung bestimmier Personen als Verteidiger
oder Parteivertreter ist der Richter iin allgemeinen frei,
doch wird davon auszugehen sein, dass deutsche
Militärpersonen, Beamte und Rechtsanwälte stets, bel-
gische \Advokaten dann zuzulassen sind, wenn keine
Bedenken politischer Natur bestehen, was durch Nach -
frage bei «dein Militärgericht oder dem Zivilpräsidenten
bezw. Zivilkommissar wird festgestellt werden können.
Die belgische \dvokatur ist fast durchweg deutsch feind-
lich, undes ist mitder Möglichkeit zurechnen, dass manche
ihrer Mitglieder vor den (euischen Gerichten nicht oder
doch nur als Vertreter von Belgiern auftreten wollen
Deshalb ist die Ernennung von Justizkomuissaren,
beanitelen rechtskundigen Parteivertrelern, nach pol-
nischem Muster vorgesehen, die ab»r nur bei grösserem
Bedürfnis wird erfolgen können. (Ihre Gebühren liessen in
die Staatskasse Artikel 22'). Im übrigen werden deutsche
Beschuldigte und Parteien, die nen anı Gerichtsort
ansässigen Verteidiger bzw. Vertreter benannt zn haben
wünschen n, auf die etwa zur Ve erfügung stehenden bel-
gischen Advokaten zu verweisen sein, oder auf juristisch
vorgebildete Militärpersonen um: Beamte, die sich zur
Wahrnehmung solcher deutschen Interesseu bereit
erklären. In letzterer Beziehung hat der lIerr General-
gouverneur angeordnet (s. Anlage 2), dass die am Sitz der
Bezirksgerichte befindlichen Militär- und Zivilbehörden
ersteren Verzeichnisse der bei ihnen täligen Personen mit
juristischer Vorbildung fibersenden nnd diesen Personen
die Uebernahme von Vertretungen Deutscher in Zivil-
und Strafsachen nach Möglichkeit gestatten.
3. Vertretuig
von Beschuldigten
und Parteien.
Anlage 2