Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

\usserhalb der kleinen deutschen Sprachgebiete und 
er sonstigen an Deutschland angrenzenden Gemeinden 
beides nur in Wallonien) versteht die grosse Masse der 
3evölkerung Belgiens nur wenig deutsch. Die deutschen 
serichte werden daher, soweit die Richter nicht selbst 
lie französische bezw. lämische Sprache beherrschen, 
ı weitem Umfang au! die Hilfe von Dolmetschern an- 
ewiesen sein; sofern der Gerichtsschreiber der fremden 
‚prache genügend mächtig ist, wird es sich enıpfehlen, 
hn zugleich als Dolmetscher zu verwenden (vergl. $ 192 
.V.G.). 
"In Klandtern ist aus politischen Gründen der Gebrauch 
ler französischen Sprache durch deutsche Beamte grund- 
ätzlich zu vermeiden. 
Von der Befugnis zum Ausschluss der Oeffentlichkeit 
vird trotz der dem Richter hierin gegebenen Freiheit nur 
usnahmsweise Gebrauch zu machen sein. 
Die Kinrichtung eigener Gerichtskassen ist vorerst 
iicht möglich, vielmehr sollen als Gerichtskassen die 
sassen der Zivilpräsidenten bezw. der Zivilkommissare 
ın Silz der Gerichte dienen; näheres ergibt sich aus der 
n Vorbereitung begriffenen Verfügung über das Kassen- 
vesen. 
Die gesetzliche Währung in Belgien ist nach wie vor die 
rankenwährung (nur ist die Annahme der deutschen 
aulungsmittel zu bestimmtem Kurs vorgeschrieben); 
ie Gerichte und Staatsanwalischaften werden hierauf 
ei «ler Festsetzung und Beitreibung von Vorschüssen, 
wosten und Strafen schon deshalb Rücksicht zu nehmen 
aben, weil die Kassenbücher der Zivilverwaltung auch 
ı Kranken währnng geführt werden. 
II. Stratreehtspflege. 
Zur Zuständigkeit der Bezirksgerichle und Staats- 
wnwaltschäften "gehören nur diejenigen strafbaren Hand- 
ungen, für die nicht die Zuständigkeit der \ilärgerichte 
ind Militärbefehlshaber begründet ist (Artikel 10 Abs. 
ler Verordnung). 
4. Geriehtssprache. 
Deffentlichkeit. 
5. Kassenwesen. 
1. Umfang.
	        
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