Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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-—- 2) — 
Der Militärgerichtsbarkeit sind unterstellt : 
ı) die Militärpersonen des aktiven Heercs und der 
aktiven Marine sowie die zum Heeresgefolge ge- 
hörenden Personen wegen aller strafbaren Hand- 
lungen mit geringfügigen Ausnahmen ($$ ı, 155 
Mil.-St. G. O.); 
a) alle übrigen Personen (Ausländer und nicht zum 
Heere gehörende Dentsclie) 
a) wegen der in den SS 160, 161!) Mil.-St. G. B. 
bezeichneten strafbaren Handlungen, 
b) wegen aller Zuwiderhandlungen gegen die uuter 
Strafandrohung ergan;zenen Verordnungen der 
hierzu ermächtigten «eutschen Militärbefehls- 
haber und gegen die unter Strafandrohung 
erlassenen, auf die Sicherheit der deutschen 
D 
ruppen sich beziehenden Bef:hle des Ilöchst- 
kommandierenden eines Ortes oder Bezirks ($ 3 
der Kaiserl. Verordnung vom 28. 12. 1899). 
Zur Gruppe 2 bh gehören auch die Zuwiderhandlungen 
regen fast sämtliche kriegswirtschaftlichen Verordnungen 
les Generalgouverneurs sowie gegen die Jagdordnung 
Yo 
‘om 1. 4. 1916./25. 3. 1917. 
Die militärisehe Strafgerichtsbarkeit über Ausländer 
vird im besetzten Gebiet ausgeübt nach Massgabe der 
saiserl. Verordnung vom 28. 12. 1899 «über das auısser- 
rdentliehe kriegsrechtliche Verfahren gegen Ausländer». 
(1) 8 160: 
8 161: 
lin Ausländer oder Deutscher, welcher während 
eines gegen das Deutsche Teich ausgebrochenen 
Krieges auf dem Kriegsschauplatz sich einer der in 
den 88 57—59 und 134 vorgesehenen Ilandlungen 
schuldig macht, ist nach den in diesen SS gegebenen 
Bestiinnrungen zu bestrafen (diese SS betreffen 
Kriegsverrat, Plünderung Verwundeter und dergl.). 
Ein Ausländer oder Deutscher, welcher in einem 
von deutschen Truppen besetzten ausländischem 
Gebiet gegen deutsche Truppen oder Angehörige 
derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kai- 
sers eingesetzte Behörde eine nach den Gesetzen 
les Deutschen Reiches sıralbare Handlung begeht, 
ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Handlung 
von ihm im Bundesgebiete begangen wäre.
	        
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