Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Die belgischen Gesetzestexte linden sich in den « Codes 
belges » (Ausgaben von Be Le Court und von Servais 
und Mechelyitek). Als Hilfsmittel koninıen in Betracht die 
Sonderansgaben der Strafgesetze von Picard und Siville 
(mit Entscheidungen und Verweisungen auf die Pan- 
dectes belges), die kommentierte Ausgabe des belgischen 
Strafgesetzbuches (Iincyclopedie) von Beltjens und als 
Lehrbuch Prins «Science penale et droit positif». Enischei- 
dungssammilungen sind « La Pasicrisie beige », « La Bel- 
gique judiciaire » und « La Revue du droit pCnal ». 
Die Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen der 
deutschen okkupierenden Macht sind bis Ende ı9g17 in 
dem «Gesctz- und Verordnungsblatt für die okkupierten 
Gebiete Belgiens» veröffentlicht. Seit dem r. Januar 1918 
erscheinen getrennte Gesetz- und Verordnungsblätter für 
Plaudern und Wallonien, die von den Verwaltungschefs 
herausgegeben werden. Die Veröffentlichungen werden 
periodisch in Handaunsgaben vereinigt; hiervon sind 
bisher 2 Bände erschienen, deren erster bis Ende 1915 
reicht, während der zweite die Veröffentlichungen aus 
dem Jahre 1916 umlasst. 
Die innerdienstlichen Verfügungen und Anordnungen 
iinden sich in dem von Generalgouverneinent heraus- 
gegebenen Militär Verordnungsblatt. 
Das Verfahren ist zum Zweck einer möglichst ein- 
fachen Gestaltung dem deutschen Verfahren vorden Schöf- 
fengerichten angepasst. Eine Reihe von einschneideuden 
Abweichungen von dem deutschen Strafprozessrecht 
ergibt sich aus Artikel 14 der Verordnung. 
Zur vntlastung der Gerichle sind in weitem Umfanuge 
richteriiche Aufgaben der Staalsanwvaltschaft übertragen: 
Das gesamle Vorverfahren ist in ihre Hand xclegt, sie 
erlässt selbständig Haftbefeble, verfügt Haussuchungen 
und sWeschlagnahmen und veruimmt Zeugen- und 
Sachverständige. Für gerichtsärztliche Gutachten und 
dergl. werden die Gouvernementsärzte auf Anfrage 
gecignete Militärärzte benennen. 
line Beschränkung der Haftdauer im Vorverfahren 
findet nicht statt. Zur Vermeidung von Härten ist auf 
$. Verfahren.
	        
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