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unverzügliche Durchführung der Vorverfahren grösster
Wert zu legen. Dir leitenden Bzamten der Staatsanwalt-
schaft werden zu prüfen haben, inwiewveitdie Bearbeitung
der Haftsachen im \Vege der Dienstanweisung an Fristen
zu binden oder sonst einer Kontrolle zu unterwerfen ist.
Da eine förmliche Beschlussfassung des Gerichts über die
Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt, den Gerichteu
aber doch ein Einfluss auf die Haftdauer gesichert werden
sollte, ist «die Bestimmung gelroffen, dass mit der Er-
nebung der Anklage die Entscheidung über «die Haftfort-
dauer von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht über-
geht. Die Anklage gilt als erhoben mit ihrem Fingang
bei Gericht.
Beschwerden gegen Verfügungen des Slaatsanwalts
oder des Gerichts sind nicht gegeben. Dies schliesst An-
weisungen im ’Dienstaufsichtswege nicht aus. (Siche
Anlage ı: V erfügung von ı8. April 1918, Artikel ı
Abs. 2.)
Der Strafralimen, innerhalb dessen auf Antrag der
Staalsan wvaltschaft Strafbefchle erlassen werden können,
ist wesentlich erweitert. Zu beachten ist, dass das Straf-
befehlsverfahren dem belgischen Recht unbekannt ist und
die Bevölkerung daher durch seine Anwendung in ihrem
Rechtsempfinden besonders getroffen werden wird. Aus
diesem Grunde und zur Vermeidung einer übermässigen
Belastung der Gnadeninslanz wird mit Strafbefehlen nur
in solchen Sachen vorzugehen sein, die rechtlich wie tat-
sächlich Klar liegen.
Zustellungen können gemäss Artikel 14 IT. in all-
semeinen formlos erfolgen (z. B. Ladungen durch Fern-
sprecher und mündliche Bestellung). \Vo eine förmliche
Zustellung erforderlich erscheint, empfiehlt sich Fin-
schreibebrief «gegen NRückschein».
Wenn auch die Aufnahme des Ergebnisses der Ermitt-
lungen in die Anklageschrift nicht vorgeschrieben ist,
wird sie doch bei schweren und ver wickelten Strafsachen
nicht zu entbehren sein. Die Bestimmungen der Straf-
prozessordnung liber die Angabe der Beweismittel in der
Anklageschrift und über den Uhnnfang der Beweisauf-