nahme (88 198 Abs. ı, 244 Abs. 2) linden unveränderte
Anwendung.
Für die mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroh-
ten Straftaten sind die Rechtsgarantien dadurch erhöht,
dass die Besetzung des Gerichts mit 3 Richtern anstelle des
Einzelrichters vorgeschrieben und die Verteidigung für
notwendig erklärt ist. Aber auch hier ist dem Gericht die
Möglichkeit gegeben, auf Antrag der Staatsan waltschaft
in der Besctzung mit nur einem Richter zu erkennen,
wenn eine Freiheitsstrafe von weniger als 5 Jahren zu
erwarten ist; möglich ist dies insbesondere beim Vor-
liegen mildernder Umstände (Artikel 59 und So \ba.4
und 5C.p.).
Das belgische Recht kennt eine bedingte Verurteilung
und eine bedingte Entlassung (Gesetz vom 31. Mai 1838).
Von der Einführung dieses Gesetzes für die deutschen
Gerichte ist vorläufig Abstand genommen. Erforderlichen-
falls wird durch Stellung von Gnadenanträgen seitens der
Staatsan waltschaft Abhülfe zu schallen sein.
Da der Staatsanwaltschaft eigene deutsche Ilülfsorgane
zunächst nicht zur Verfügung stehen, wird sie Ver-
nebmungen ıumd andere Untersuchuugshandlungen viel-
fach selbst vorzunehnıen haben, insbesondere dann, wenn
diese am Sitz der Behörde oder in der näheren Umgebung
zu erfolgen haben. Zahlreiche Angelegenheilen werden
im Wege der Rechtshülfe der Staatsan waltschaften unter-
einander zu erledigen sein.
Winschenswert wäre naturgemäss die Ileranziehung
der belgischen Polizeiorgane. Hierbei ist zu berücksich-
tigen, dass die belgische Polizei sich im allgemeinen
einer aktiven Zusammenarbeit mit den deutschen \ilitär-
behörden abgeneigt gezeigt hat. Welche Ilaltung sie
den deutschen Staatsan waltschaften gegenübereinnchnien
wird, wird durch persönliche Fiühlungnahme mit den
leitenden Beamten zu klären sein. Als Organe der Orls-
polizei sind in den grösseren Gemeinden besondere
Polizeikommissare bestellt (Commissaire de police). Im
übrigen wird die Ortspolizei von den Bürgermeistern
ausgeübt, denen in ländlichen Gemeinden die Feld- und
4. Bedingie Verur-
teilung und bedingte
Enilassung.
5. Hülfsorgane der
Staalsanwalischafi.