Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Forstliüter (Gardes champetres et forestiers) unterstellt 
sind. In allen Polizeiangelegenheiten empfiehlt sich Füh- 
lungnahme mit den Präsidenten der Zivilverwidtung 
bezw. den Zivilkommissaren als Aufsichtsbehörden. 
Die belgische Gendarmerie hat mit dem Heer das Land 
verlassen. Einige belgische Staatsanwälte haben die 
hieraus erwachsenen Schwierigkeiten dadureh zu ver- 
mindern gesucht, dass sie sich mil Genehmigung der 
Justizverwaltung «des Beistandes ausseramtlicher llelfer 
(agents judiciaires) bedienten, «denen aus Mitteln des 
Jnstizetats Tagegelder von 4—5 Fr. bewilligt wurden. Es 
würde zweckmässig sein, wenn auch dic deutsche 
Staatsanwvaltschaft sich ständiger Hilfskräfte dieser Art 
bediente. 
  
Soweil die vorerwähnten liilfsorgane nichl ausreichen, 
werden die Staatsanwaltschaften auf die Unterstützung 
der Militärgerichte und Militärbefehlshaber angewiesen 
sein. Ersuchen um militärische Hülfe sind, soweit es sich 
nicht um unmittelbare Inanspruchnahme der Gouverne- 
mentszerichte handelt, an die Kreischefs, am Sitz der 
Gonvernements an die Kommamndaturen zu richten. 
Das Strafregister (Strafboeck, Gasier judiciaire), wird 
für Flandern und Wallonien zurzeit noch einheitlich 
bei denı Hämischen Justizministerium in Brüssel, Herlog- 
straat 55, geführt. Die Kinforderung von llegislerauszügen 
ist wegen der allgemeinen Bestiminungen über den straf- 
schärfenden Rückfall (Artikel 54 ff. G. p.) besonders 
wichtig. Die Formulare zu Registeranfragen und zu Straf- 
nachrichten werden in ihrer bisherigen l’assung weiter 
verwandt werden können. Im Interesse der Beschleuni- 
gung ist hierbei ein direkter Verkehr zwischen den 
deutschen Behörden und dem Ministerium erwünscht. 
Die Strafvollstreckung liegt der Staatsanwallschaft ob. 
Ihr sind daher nach Erlass des Urteils die Sirafakten 
zu übergeben. Soweit die Belegung der Gefängnisse es 
zulässt, wird auf möglichste Beschleunigung der Voll- 
streckung hinzuwirken sein. Ueber Strafaufschub und 
Strafunterbreehung entscheidet die Staatsan waltschaft. 
6. Sirafregister. 
1. Sirafvoll- 
sireckung.
	        
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