Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Die Gefängnisverwaltung ist, wie zu ı' erwähnt, bei 
den Justizministerien in Brüssel und Namur (2. General- 
direktion) zentralisiert. Die belgischen Gefängnisbeamten 
sind in Tätigkeit geblieben. Es ist beabsichtigt, die 
Gefängnisverwaltung unter ihrer Mitwirkung in der 
bisherigen Forın unverändert fortzuführen. 
Für beide \V'erwaltungsgebiete steht das Zentralgefäng- 
nis in Löwen zur Verfügung, das bestimmt ist 
() 
b) 
für Männer, die zu Zuchthaus (travaux forces und 
rcclusion) oder zu mehr als 5 Jahren Gefängnis 
verurteilt sind, 
(in einer besonderen Abteilung) für Jugendliche 
bis zum ı8. Lebensjahr, die Freiheilsstrafen 
von über 6 Monalen verbüssen. 
Das gleichen Zwecken dienende Zentralgefängnis im 
Gent ist fast ausschliesslich für die Bedürfnisse der Etappe 
in Anspruch genommen. 
Ausserdem befinden sich einzelne Gefängnisse (in Löwen 
«llülfsgefängnis» genannt): 
a) in Flandern: 
b) 
im Bezirk des Bezirksgerichls Brüssel: in Brüssel- 
Sint-Gillis (nur für Männer) und in Brüssel-Vorst 
(in ler Hauptsache für Untersuchungsgefangene), 
im Bezirk des Bezirksgerichts Antwerpen: in 
Antwerpen, \echeln und Turnhout, 
im Bezirk des Bezirksgerichts Löwen: in Löwen, 
im Bezirk des Bezirksgerichts lHlasselt: in Hasselt 
und Tongern, 
in Wallonien: 
im Bezirk (les Bezirvksgerichis Lüttich: in Lüttich 
und Huy, 
im Bezirk des Bezirksgerichts Verviers: in Ver- 
viers, 
im Bezirk des Bezirksgerichtis Namur: in Namur 
und Dinant, | 
im Bezirk des Bezirksgerichts Marche: in Marche 
und Neufchäteau, 
im Bezirk des Bezirksgerichts Gharleroi: in 
Charleroi und Nivelles.
	        
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