— 0 —
Die ausserdem in den Etappen- und Operationsgebieten
gelegenen Gefüngnisse (in Flandern: Gent, Brügge, Den-
dermonde, Oudenarde, Kortrijk, in Wallonien: Mons,
Tournai und Arel) scheiden aus den oben für das Zentral-
gefängnis Gent genannten Grund für den Gebraueh durch
die Staatsan waltschaften «les Generalgouvernements aus.
In einigen der vorgenannten Orte sind die eigentlichen
belgischen Gefängnisse ausschliesslich für die Militär-
gerichtsbarkeit niit Beschlag belegt; dort sind für die
bürgerliche Strafreehtspflege kleine provisorische Gefäng-
nisse eingerichtet worden. In den übrigen Gefängnissen
beiindel sich für die Zwecke der Militärgerichtsbarkeit
eine getrennte, militärisch geleitete Abteilung. Der in den
einzelnen Gefängnisscn für die Slaatsan waltschaften ver-
fügbare Raum ergibt sich aus der Uebersicht Anlage 5.
Die lTeberführung Gefangener von einem Gefängnis in
ein anderes erfolgt am zwecknlässigsten mittels der
Sanmmieltransporte, die monatlich 2—3mal von Brüssel
ausgehend die wichtigsten Gefängnisse nıiteinander ver-
binden. Der jeweilige l’ahrplau ist bei der Kommandantur
Brüssel Abt. III B (Gefängniswesen) zu erfahren.
Von der Anrufung der Gnadeninstauz wird in Belgien
ein schr weitgehender Gebrauch gemacht. Der Ausschluss
von Rrechtsmitteln wird die Zahl der Gnadengesuche noch
steigern. Eine Häufung der Fälle, in denen die Verurteilten
die Gnadeninstanz um sachliche Nachprüfung bitten, wird
nur «dadurch zu vermeiden sein, dass dem Erlass der
Urteile und Strafbefehle eine möglichst erschöpfen.de
Aufklärung des Sachverhaltes vorausgeht. Die bei der
Staatsanwaltschaft eingehenden (mauadengesuche sind
unter Beifüguug «der Akten mit einer Aeusserung an den
Verwaltungschel weiter zu leiten, der die Entscheidung
des Generalgouverneurs einholt. Fine Delegation der
Befugnis zur Ablehnung von Gnadengesuchen auf die
Staatsan waltschaft findet nicht statt.
Von der Festsetzung bestimmier Gerichtskostensätzc
ist abgeschen worden, um die Vermögensverhältnisse des
Verurteilten berücksichtigen und bei Unbemittelten das
ergebnislose Beitreibungsverfahren vermeiden zu können.
Anlage 5
8. Gnadenwesen.
9. Kostenwesen,