Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Die ausserdem in den Etappen- und Operationsgebieten 
gelegenen Gefüngnisse (in Flandern: Gent, Brügge, Den- 
dermonde, Oudenarde, Kortrijk, in Wallonien: Mons, 
Tournai und Arel) scheiden aus den oben für das Zentral- 
gefängnis Gent genannten Grund für den Gebraueh durch 
die Staatsan waltschaften «les Generalgouvernements aus. 
In einigen der vorgenannten Orte sind die eigentlichen 
belgischen Gefängnisse ausschliesslich für die Militär- 
gerichtsbarkeit niit Beschlag belegt; dort sind für die 
bürgerliche Strafreehtspflege kleine provisorische Gefäng- 
nisse eingerichtet worden. In den übrigen Gefängnissen 
beiindel sich für die Zwecke der Militärgerichtsbarkeit 
eine getrennte, militärisch geleitete Abteilung. Der in den 
einzelnen Gefängnisscn für die Slaatsan waltschaften ver- 
fügbare Raum ergibt sich aus der Uebersicht Anlage 5. 
Die lTeberführung Gefangener von einem Gefängnis in 
ein anderes erfolgt am zwecknlässigsten mittels der 
Sanmmieltransporte, die monatlich 2—3mal von Brüssel 
ausgehend die wichtigsten Gefängnisse nıiteinander ver- 
binden. Der jeweilige l’ahrplau ist bei der Kommandantur 
Brüssel Abt. III B (Gefängniswesen) zu erfahren. 
Von der Anrufung der Gnadeninstauz wird in Belgien 
ein schr weitgehender Gebrauch gemacht. Der Ausschluss 
von Rrechtsmitteln wird die Zahl der Gnadengesuche noch 
steigern. Eine Häufung der Fälle, in denen die Verurteilten 
die Gnadeninstanz um sachliche Nachprüfung bitten, wird 
nur «dadurch zu vermeiden sein, dass dem Erlass der 
Urteile und Strafbefehle eine möglichst erschöpfen.de 
Aufklärung des Sachverhaltes vorausgeht. Die bei der 
Staatsanwaltschaft eingehenden (mauadengesuche sind 
unter Beifüguug «der Akten mit einer Aeusserung an den 
Verwaltungschel weiter zu leiten, der die Entscheidung 
des Generalgouverneurs einholt. Fine Delegation der 
Befugnis zur Ablehnung von Gnadengesuchen auf die 
Staatsan waltschaft findet nicht statt. 
Von der Festsetzung bestimmier Gerichtskostensätzc 
ist abgeschen worden, um die Vermögensverhältnisse des 
Verurteilten berücksichtigen und bei Unbemittelten das 
ergebnislose Beitreibungsverfahren vermeiden zu können. 
Anlage 5 
8. Gnadenwesen. 
9. Kostenwesen,
	        
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