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Andererseits wird nichts dagegen zu erinnern sein, wenn
bei Straftaten, die aus Gewinnsucht begangen sind, die-
sem Monıent und «dem etwa tatsächlich erziellen Vermö-
gensvorteil bei der Bemessung der Gebütir Rechnung
getragen wird.
Daes seit dem Stillstand der belgischen Rechtsptlege
an erkennenden Gerichten fehlle, so werden die Staals-
anwaltschaften eine grössere Anzahl unerledigter Straf-
sachen vorfinden. Ein Interesse an der Bearbeitung wird
ini allgemeinen nur bei den Haftsachen gegeben sein.
In Haft befinden sich, abgesehen von den zur Ver-
fügung der Militärbehörden stehenden noch folgende drei
Kategorien von Gefangenen :
ı. Strafgefangene, die sich zurzeit des Eintritts des
Gerichtsstillstandes auf Grund von rechiskräftigenlrteilen
belgischer Gerichte in Strafliaft befanden.
Bezüglich ihrer wird die Strafvollstreeckung in
der bisherigen \Veisc fortgesetzt. Etwaige Entschei-
dungen über Entlassung, Begnadigung usw. \verden
unter Beteiligung des flämischen oder wallonischen
Justizministeriums vom Verwaltungschef getroffen.
Die deutschen ‚Staatsanwaltschaften haben sich
also mit dieser, nach und nach verschwindenden
Kategorie von Gefangenen nicht zu beschäftigen.
Eine Vollstreckung weiterer belgischer Strafurteile
iindet im allgemeinen nicht statt.
2». Untersuchungsgefanugene, gegen die ein Illaft-
befehl des belgischen Geriehts noch vorliegt, und zwar
a) solche, die sich in der Berufungs- oder Kassations-
instanz gegen ein belgisches Urteil befinden.
Bezüglich ihrer ist vorläutig angeordnel, dass sie
zu dem Zeitpunkt zu entlassen sind, an dem die in
der Vorinstanz erkannte Strafe endigt. Bei lang-
jährigen \Verurteilungen und schwerwiegenden
Straftaten wird zu prüfen sein, ob eine Aufnahme
der Strafsache in Frage kommt;
I) solche, bei denen das Hauptverfahren vor der bel-
gischen Strafkammer oder dem Schwurgericht bereits
eröffnet war.
Auch in diesen Fällen wird vielfa-h ein Interesse
an der l'ortsetzung des Verfahrens bestehen.
10. Veberyanys-
bestimmungen.