Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Gebrauch zu machen sein, wenn die vorgesetzte Behörde 
des Beklagten damit einverstanden ist; dieser wvird 
deshalb vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben 
sein; häufig wird sie dann auch in der Lage sein, den 
Untergebenen zu einer gütlichen Erledigung anzuhallen. 
Was das anzuwendende matcrielie Recht anlangl, so 
wird in Artikel ıö deran und für sich selbstverständliche 
leitende Grundsatz des internationalen Privatrechtes 
wiedergegeben, um nicht in deutschen Interessenten- 
kreisen wie in der belgischen Bevölkerung die Meinung 
aufkommen zu lassen, es werde deutsches bürgerlicher 
Recht in Belgien eingeführt. 
Grundsätzlich hat deshalb belgisches Recht zur An- 
wendung zu kommen. Da, wo wegen einer Statulen- 
Kollision die Frage, welches Recht anzuwenden ist, 
zweifelhaft ist, ist nach den in Belgien herrschenden 
Normen des internationalen Privatrechies zu verfahren. 
Diese Normen sind nicht kodifiziert, sie finden sich aber 
eingehend dargestellt in den «Pandectes Belges», und 
zwar bezüglich des Obligationenrechtes unter «CGontrats 
en general» Nr. 158 fT., bezügl. desSachen-, Familien- und 
irbrechts unter «Statut personnel ct reel ». 
Für die Kenntnis des belgischen Zivilrechtes kommen 
ausser Textausgaben (l.es Codes belges, Ausgaben von 
De Le Court und von Servais und Mechelynck) in Betracht 
die kommentierte Ausgabe des gesamten beigischen 
Zivilrechts (Encyclopedie du Droit civil belge) von 
Beltjens, das grosse Sammel- und Nachschlagewerk 
«Pandectcs belges» (alphabetisch geordnet) und die 
Entscheidungsammlung «Pasicrisie beige». Daneben 
sind in allen Gerichtsbibliotheken Darstellungen (des 
französischen Zivilrechts zu finden, von denen als die 
besten gelten : das kurze Handbuch von Planiol und das 
ausführlichere von Baudry-Lacantincrie; doch ist bei 
diesen ebenso wie bei den deutschen Ausgaben und 
Handbüchern des französischen Rechts zu beachten, dass 
der französische Code civil in Belgien vielfache Abände- 
rungen erfahren hät. 
2. Maierielles Recki.
	        
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