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Gebrauch zu machen sein, wenn die vorgesetzte Behörde
des Beklagten damit einverstanden ist; dieser wvird
deshalb vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
sein; häufig wird sie dann auch in der Lage sein, den
Untergebenen zu einer gütlichen Erledigung anzuhallen.
Was das anzuwendende matcrielie Recht anlangl, so
wird in Artikel ıö deran und für sich selbstverständliche
leitende Grundsatz des internationalen Privatrechtes
wiedergegeben, um nicht in deutschen Interessenten-
kreisen wie in der belgischen Bevölkerung die Meinung
aufkommen zu lassen, es werde deutsches bürgerlicher
Recht in Belgien eingeführt.
Grundsätzlich hat deshalb belgisches Recht zur An-
wendung zu kommen. Da, wo wegen einer Statulen-
Kollision die Frage, welches Recht anzuwenden ist,
zweifelhaft ist, ist nach den in Belgien herrschenden
Normen des internationalen Privatrechies zu verfahren.
Diese Normen sind nicht kodifiziert, sie finden sich aber
eingehend dargestellt in den «Pandectes Belges», und
zwar bezüglich des Obligationenrechtes unter «CGontrats
en general» Nr. 158 fT., bezügl. desSachen-, Familien- und
irbrechts unter «Statut personnel ct reel ».
Für die Kenntnis des belgischen Zivilrechtes kommen
ausser Textausgaben (l.es Codes belges, Ausgaben von
De Le Court und von Servais und Mechelynck) in Betracht
die kommentierte Ausgabe des gesamten beigischen
Zivilrechts (Encyclopedie du Droit civil belge) von
Beltjens, das grosse Sammel- und Nachschlagewerk
«Pandectcs belges» (alphabetisch geordnet) und die
Entscheidungsammlung «Pasicrisie beige». Daneben
sind in allen Gerichtsbibliotheken Darstellungen (des
französischen Zivilrechts zu finden, von denen als die
besten gelten : das kurze Handbuch von Planiol und das
ausführlichere von Baudry-Lacantincrie; doch ist bei
diesen ebenso wie bei den deutschen Ausgaben und
Handbüchern des französischen Rechts zu beachten, dass
der französische Code civil in Belgien vielfache Abände-
rungen erfahren hät.
2. Maierielles Recki.