Nach Artikel 16 sind auf das Verfahren die Vorschriften
der deutschen Z.P.O. über das amıtsgerichtliche Verfahren
sinngemäss anwendbar. Unter a—d diescs Artikels sind
einige abweichende Vorschriften gegeben; (wegen der
Zustellungen vgl. Il 3 am Ende).
Zur Frage des Beweisrechts sei folgendes bemerkt:
der Code civil enthält eine Reihe ursprünglich prozess-
rechtlicher Beweisregeln (vgl. vor allem Artikel 1341 IT.).
An diese Beweisregeln ist das Gericht gemäss $ 286,
Abs. 2, 2. P. O. nicht gebunden. Die belgischeu Gerichte
behandeln allgemein Beweisanträge mit grosser Souve-
ränität: Beweismittel, die offenbar zur Verschleppung
dienen oder die dem Richter als unerheblich erscheinen,
werden ohne die in Deutschland übliche eingehende
Begrüudung abgeleliınt. Auf den Partei-Eid wird sehr
selten erkannt; den Aussagen von Zeugen, die der Richter
von vornherein für beeinflusst hält, wird ein sehr geringer
Wert beigemessen; die kErhebung des Zeugenbewveises
steht praktisch im freien Ermessen des trerichts. (Meineitds-
Prozesse kommen selten vor und die \Meineids-Strafen
sind gering.) Der Richter gründet sein Urteil im wesent-
lichen auf etwaigel’rkunden, auf die Umstände des Falles,
die Offenkundigkeit und in Handelssachen auch auf
Präsumptionen tatsächlicher Natur '). Es ist zunächst
der Entwicklung der Praxis überlassen, inwieweit
diese sich in weitherziger Anwendung des deutschen
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ($ 286 7. P. O.)
diesen Gepfllogenheiten, die auch der materiellen Rechts-
aulfassung des Belgiers entsprechen, anschliessen will.
Bei den Urteilen der belgischen Gerichte, die in Er-
wägungsform abgefasst werden, ist der Belgier an NKürze
gewöhnt.
Die Vollstreckung der Urteile usw. konnte bei dem
Fehlen einer Gerichtsvollzieher-Organisation nicht dem
Parteibetrieb überlassen bleiben, sondern inusste dem
Gericht übertragen werden, das einen entsprechenden
ı) Näheres über den belgischen Prozessbetrieb enthält das
«DBaudbuch der Rechtsverfolgung in Belgien» von F. Norden,
Advokat am Appellhof Brüssel.
3. Verfahren.
4. Vollstreekung.