Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

Nach Artikel 16 sind auf das Verfahren die Vorschriften 
der deutschen Z.P.O. über das amıtsgerichtliche Verfahren 
sinngemäss anwendbar. Unter a—d diescs Artikels sind 
einige abweichende Vorschriften gegeben; (wegen der 
Zustellungen vgl. Il 3 am Ende). 
Zur Frage des Beweisrechts sei folgendes bemerkt: 
der Code civil enthält eine Reihe ursprünglich prozess- 
rechtlicher Beweisregeln (vgl. vor allem Artikel 1341 IT.). 
An diese Beweisregeln ist das Gericht gemäss $ 286, 
Abs. 2, 2. P. O. nicht gebunden. Die belgischeu Gerichte 
behandeln allgemein Beweisanträge mit grosser Souve- 
ränität: Beweismittel, die offenbar zur Verschleppung 
dienen oder die dem Richter als unerheblich erscheinen, 
werden ohne die in Deutschland übliche eingehende 
Begrüudung abgeleliınt. Auf den Partei-Eid wird sehr 
selten erkannt; den Aussagen von Zeugen, die der Richter 
von vornherein für beeinflusst hält, wird ein sehr geringer 
Wert beigemessen; die kErhebung des Zeugenbewveises 
steht praktisch im freien Ermessen des trerichts. (Meineitds- 
Prozesse kommen selten vor und die \Meineids-Strafen 
sind gering.) Der Richter gründet sein Urteil im wesent- 
lichen auf etwaigel’rkunden, auf die Umstände des Falles, 
die Offenkundigkeit und in Handelssachen auch auf 
Präsumptionen tatsächlicher Natur '). Es ist zunächst 
der Entwicklung der Praxis überlassen, inwieweit 
diese sich in weitherziger Anwendung des deutschen 
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ($ 286 7. P. O.) 
diesen Gepfllogenheiten, die auch der materiellen Rechts- 
aulfassung des Belgiers entsprechen, anschliessen will. 
Bei den Urteilen der belgischen Gerichte, die in Er- 
wägungsform abgefasst werden, ist der Belgier an NKürze 
gewöhnt. 
Die Vollstreckung der Urteile usw. konnte bei dem 
Fehlen einer Gerichtsvollzieher-Organisation nicht dem 
Parteibetrieb überlassen bleiben, sondern inusste dem 
Gericht übertragen werden, das einen entsprechenden 
ı) Näheres über den belgischen Prozessbetrieb enthält das 
«DBaudbuch der Rechtsverfolgung in Belgien» von F. Norden, 
Advokat am Appellhof Brüssel. 
3. Verfahren. 
4. Vollstreekung.
	        
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