Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Parteiantrag (und den Vorschuss, Artikel 21) abzuwarten 
haben wird. Die Pfändung und Versteigerung körper- 
licher Sachen wird nur am Sitze des Gerichtes und in 
dessen nächster Umgebung Jurch einen ständig oderfür den 
Einzelfall bestellten Gerichtsvollzieher erfolgen können; 
im übrigen wird der Kreischef — am Sitz eines Gouverne- 
ments die Kommandantur — unter Hinweis auf Artikel ıg 
umdie Ausführungzuersuchen sein, wobeiaberzu beachten 
ist, dass die verfügbaren militärischen Kräfte im Lande 
nur gering, zudem in erster Linie für andere Zwecke 
bestimmt und mit solchen Aufgaben weniger vertraut 
sind. Nach Möglichkeit wird deshalb der Gläubiger zu 
veranlassen sein, Vermögensstücke des Schuldners zu 
ermitteln, «die leichter greifbar sind, vor allem Bank- 
guthaben oder -Depots, industrielle Vermögenswverte 
oder Grundbesitz, bei denen durch Pfändungs- und ULeber- 
weisungsbeschluss oder durch Anordnung der — nicht 
auf Immobilien beschränkten — Zwaugsverwaltung das 
Ziel erreicht werden kanı. (Ergeben sich Schwierigkeiten 
mit Banken, so empfiehlt sich Antrag auf Abhülfe an den 
Greneralkommissar für die Banken in Brüssel.) Für die 
Immobiliarvollstreckung wird im allgemeinen nur die 
Zwangsverwaltung in Frage kommen. (Grundbücher gibt 
es in Belgien nicht.) 
Durch Absatz 3 des Artikels ı9 ist die bisher nicht 
möglich gewesene Vollstreckung deutscher Titel in 
Belgien eingeführt. Auch sie hat,da es sich hierbei immer 
um deutsche Interessen handeln wird, durch das Gericht 
zu erfolgen, das lediglich die Ordnungsmässigkeit der 
heimischen Vollstreckungsklausel zu prüfen haben wird; 
der Erlass eines besonderen Vollstreckungsurteiles ist 
nicht vorgesehen. 
Um Kostenrückstände — deren Beitreibung gegebenen- 
falls von Amtswegen erfolgen muss — zu vermeiden, ist 
eine allgemeine Vorschusspflicht eingeführt; es wird 
deshalb stets für volle vorherige Deckung aller voraus- 
zusehenden Kosten und Gebühren (auch der erhöhten) zu 
sorgen, bei etwaigen Beweisaufnahmen auch auf die 
hohen Reisekosten Rücksicht zu nehmen sein.
	        
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