Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

Die Verpflichtung der in Absatz ı genannten Beamten 
erfolgt durch den aufsichtführenden Bezirksrichter oder 
Staatsanwalt. Diesem steht auch die Dienstaufsicht über 
sie zu. 
Artikel 5. 
Auf den Dienstbetrieb der Gerichtsschreibereien und 
Gerichtskassen finden die preussischen Vorschriften sinn- 
geinässe Anwendung, soweit nicht der Verwaltungschef 
ein anderes bestimmt. 
Brüssel, den 18. April 1918. 
Der Generalgouverneur in Belgien. 
FREINERR VON FALKENHAUSEN, 
Generaloberst. 
GC. Fl. VI 5508. 
G. \W. VI 2586. 
 
	        
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