Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Artikel 9. 
Oeffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Gesetz- 
av h1 er !"Jandern, 
un erordnungsblatt für Wallonien, 
ausserdem in dem Verordnungsblatt der betreffenden 
Etappeninspektion. Die Gerichle können auch eine andere 
Art der Veröffentlichung anordnen. 
im Ktappengebiet 
Artikel 10. 
Die Gerichte sind für die \burteilung von Strafsachen 
zuständig, soweit die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt. 
Unberiührt bleibt die Zuständigkeit der Militärgerichte 
und Militärbefehlshaber. 
Artikel ıı. 
Flandern 
Wallonien 
recht an, jedoch sind nur Strafarten des deutschen Reichs- 
strafgesetzbuches zu verhängen; es ist zu erkennen: 
. dwangarbeid und opsluiting, 
auf Zuchthaus für << 2". 2a . 
travaux forees und rechusion, 
gevangenisstraf, 
emprisonnement, 
hechtenis. 
detention. 
Die Geriebte wenden das in geltende Straf- 
  
auf Gefängnis für 
auf Festung für 
Artikel ı2. 
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften leisten ltechts- 
hilfe: 
a) einander gegenseitig, 
b) deutschen Zivil- und Militärgerichten sowie deut- 
schen Staatsanwaltschaften, 
c) den Geriehten der mit dem Deutschen Reich ver- 
bündeten sowie der neutralen Staaten. 
Artikel 13. 
Die Bezirksgerichte erledigen ihre Geschäfte in der 
Besetzung mit einem Richter. Nur die Aburteilung der
	        
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