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mit dein Tode oder mit Freiheitsstrafe von über 5 Jahren
bedrohten Straftaten erfolgt in einer Besetzung mit
3 Richtern; ist in diesen Fällen jedoch eine Freiheitsstrafe
von weniger als 5 Jahren zu erwarten, so kann das
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Beset-
zung mit einem Richter erkennen.
Artikel 14.
Auf das Verfahren findet die Strafprozessordnung für
das Deutsche Reich vom ı. Februar 1875 mit folgender
Massgabe sinngemässe Anwendung:
«) Die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage nur
dan, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
bh) Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, Unter-
suchungshandlungen jeder Art vorzunehmen, ins-
besondere Haftbefehle zu erlassen ; eine gerichtliche
Voruntersuchung findet nicht statt.
c) Ein besonderer Gerichtsbeschluss über die Eröflf-
nung des Hauptverfahrens unterbleibt; von Er-
hebung der Anklage an entscheidet das Gericht
über die Fortdauer der Untersuchungshaft.
d) Auf Gefängnisstrafe bis zu einem Jabr und Geld-
strafe bis zu 3000 Franken allein oder neben-
einander kanı «durch richterlichen Strafbefehl
erkannt werden.
e) Das Verfahren lelıut sich im übrigen nach Möglich-
keit an die für das Schölfengericht gegebenen
Bestimmungen an.
f) Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen
darüber, ob und wann eine Zustellung als bewirkt
anzusehen ist.
Artikel 15.
Eine Anfechtung von Entscheidungen der Gerichte und
ler Staatsan waltschaften findet nieht statt. Urteile werden
nit der Verkündung, Strafbefehle mit der Bekanntgabe
ın den Angeschuldigten rechtskräftig; ist die Bekannt-
zabe nicht möglich, so tritt die Rechtskraft des Straf-
befehles mil dem Aushang an Gerichtsstelle ein.