Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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mit dein Tode oder mit Freiheitsstrafe von über 5 Jahren 
bedrohten Straftaten erfolgt in einer Besetzung mit 
3 Richtern; ist in diesen Fällen jedoch eine Freiheitsstrafe 
von weniger als 5 Jahren zu erwarten, so kann das 
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Beset- 
zung mit einem Richter erkennen. 
Artikel 14. 
Auf das Verfahren findet die Strafprozessordnung für 
das Deutsche Reich vom ı. Februar 1875 mit folgender 
Massgabe sinngemässe Anwendung: 
«) Die Staatsanwaltschaft erhebt die Anklage nur 
dan, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 
bh) Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, Unter- 
suchungshandlungen jeder Art vorzunehmen, ins- 
besondere Haftbefehle zu erlassen ; eine gerichtliche 
Voruntersuchung findet nicht statt. 
c) Ein besonderer Gerichtsbeschluss über die Eröflf- 
nung des Hauptverfahrens unterbleibt; von Er- 
hebung der Anklage an entscheidet das Gericht 
über die Fortdauer der Untersuchungshaft. 
d) Auf Gefängnisstrafe bis zu einem Jabr und Geld- 
strafe bis zu 3000 Franken allein oder neben- 
einander kanı «durch richterlichen Strafbefehl 
erkannt werden. 
e) Das Verfahren lelıut sich im übrigen nach Möglich- 
keit an die für das Schölfengericht gegebenen 
Bestimmungen an. 
f) Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen 
darüber, ob und wann eine Zustellung als bewirkt 
anzusehen ist. 
Artikel 15. 
Eine Anfechtung von Entscheidungen der Gerichte und 
ler Staatsan waltschaften findet nieht statt. Urteile werden 
nit der Verkündung, Strafbefehle mit der Bekanntgabe 
ın den Angeschuldigten rechtskräftig; ist die Bekannt- 
zabe nicht möglich, so tritt die Rechtskraft des Straf- 
befehles mil dem Aushang an Gerichtsstelle ein.
	        
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