Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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Artikel 16. 
Das Gericht entscheidet nach freiem Iirmessen über die 
Zulassung und Bestellung eines Verteidigers. Die Vertei- 
digung ist eine notwendige, wenn das Gericht in der 
Besetzung mit 3 Richtern entscheidet. Dem bestellten 
Verteidiger kann das Gericht ein angemessenes Honorar 
aus der Staatskasse zubilligen. 
Artikel 17. 
Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwalt- 
schaft, die sich hierbei der Hilfe der Militärbehörden 
bedienen kann. 
Ein auf Todesstrafe lautendes Urteil darf erst vollstreckt 
werden, nachdem eine Entscheidung darüber vorliegt, 
dass die zuständige Stelle von ihrem Gnadenrecht keinen 
Gebrauch machen will. Die Todesstrafe wird durch 
Erschiessen vollstreckt; die Ausführung der Voll- 
streckung erfolgt durch die örtlich zuständige Militär- 
bcehörde. 
Artikel ı8. 
Das Recht der Begnadigung und Strafmilderung steht 
dem Generalgouverneur, im Etappengebiet dem Armee- 
oberbefehlshaber zu, in dessen Befchlsbereich das erken- 
nende Gericht seinen Sitz hat. 
Artikel ı9. 
Die Zeugen- und Sachverständigengebühren werden von 
dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Ihre Anwei- 
sung erfolgt durch den Gerichtisschreiber. 
Artikel 20. 
Von dem Angeklagten wird im Falle seiner rechts- 
kräftigen Verurteilung eine von dem Gericht nach freiem 
Ermessen festgesetzie Gebühr erhoben. 
Arlikel 2ı. 
Soweit ein von der belgischen Staatsan walitschaft ein- 
geleiletes Strafverfahren bei Inkrafttreten dieser Verord-
	        
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