Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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nung noch nicht durch rechtskräftiges Urteil entschieden 
ist, kann die deutsche Staatsanwaltschaflt vor dem nach 
dieser Verorduung zuständigen Gericht Anklage erheben. 
Gr. Hauptquartier, d. 7. April 1918. Brüssel, d. 6. April 1918. 
Der tzeneralquartiermeister. Der Generalgo:verneur in Belgien. 
HanNDORFF, FREIHERR VON FALKENHAUSEN, 
Generalleutnant. Generaloberst. 
G. Fl. V1 4571. 
GC. W. V12540. 
  
3. 
Verordnung 
über die Einrichtung deutscher Gerichte für bürgerliche 
Rechtsstreitigkeiten. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt: für Flandern, Seite 387, 
für Wallonien, Seite 310.) 
Artikel ı. 
oe \ 9: Plaudern 
Die bürgerliche Rechtspflege wird in Wailonien nach 
Massgabe der folgenden Bestimmungen durch unab- 
hängige, nur dem Gesetz unter worfene Gerichte ausgeübt, 
und zwar: 
in 1. Instanz durch Kaiserliche Bezirksgerichte 
(Abteilung für Zivilsachen), deren Sitz und Bezirk 
durch besondere Verfügung bestimmt wird, 
in IH. Instanz durch das Kaiserliche Obergericht in 
Brüssel, 
Namur. 
Die Einrichtung von Schiedsgerichlen bedarf der 
Genehnigung des Verwaltungschefs. 
Artikel 2. 
Zum Bezirksrichter sowie zum Mitglied des Ober- 
gerichtes kann nur berufen werden, wer die Fähigkeit
	        
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