Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

964  Beiträge  zum  Zwangsverstei  srecht

ungen  bestimmt  worden  ist  (vgl.  den  §  59  und  den  §  91  Abs.  1  Zw  W.).  In
dem  abzugebenden  ziffermäßigen  Gebote  kommt  diese  Verpflichtung  nicht  zum
Ausdrucke,  sondern  das  Gebot  richtet  sich  nur  auf  den  bar  zu  zahlenden  Betrag;
die  Verpflichtung  ergibt  sich  aus  den  gesetzlichen  Versteigerungsbedingungen,
nach  denen  bestehen  bleibende  Rechte  und  so  auch  Hypotheken  und  Grundschulden
ohne  eine  Anrechnung  auf  das  Bargebot  zu  übernehmen  sind  und  also  eine  Minderung
  des  Gebots  um  den  Betrag  der  bestehen  bleibenden  Hypotheken  und
Grundschulden  nicht  stattfindet.

Diese  Art  der  Feststellung  des  geringsten  Gebots,  die  im  Gegensatze  zu  den
Gepflogenheiten  des  Verkehrs  steht  und  auch  den  bisherigen  Gesetzen  unbekannt
war,  bringt  es  nicht  zu  selten  mit  sich,  daß  ein  Bieter  sich  bei  der  Abgabe  seines
Gebots  in  dem  Irrtum  befindet,  das  Gebot  kürze  sich  um  den  Betrag  der  von
ihm  zu  übernehmenden  Hypotheken  und  Grundschulden.  Besonders  häufig  wird
dies  vorkommen,  solange  das  Gesetz  sich  nicht  vollständig  eingelebt  hat,  aber  auch
später  dürfte  es  sich  immer  und  immer  wiederholen.  Denn  wenn  auch  der  Versteigerungsbeamte
  bemüht  sein  wird,  den  Inhalt  des  geringsten  Gebots  den  erschienenen
  Bietern  nach  der  bezeichneten  Richtung  möglichst  klar  zu  machen,  so
wird  doch  dadurch  ein  Mißverständnis  nicht  unbedingt  ausgeschlossen  und  im
übrigen  ist  damit  zu  rechnen,  daß  auch  noch  nach  der  Feststellung  des  geringsten
Gebots  Personen  zum  Termin  kommen  können,  die  sich  am  Bieten  beteiligen.

Es  erscheint  deshalb  für  den  Versteigerungsbeamten  und  auch  für  den
Rechtsanwalt  von  Bedeutung,  sich  sofort  darüber  im  Klaren  zu  sein,  in  welcher
Weise  die  nachteiligen  Folgen  eines  solchen  Mißverständnisses  beseitigt  werden
können.  Der  Weg  dazu  ist  der  folgende.

II.  Das  Gebot  ist  ein  Rechtsgeschäft  und  besteht  in  einer  einseitigen  Willenserklärung,
  die  gegenüber  dem  Vollstreckungsgericht  oder  dem  nach  Landezgesetz
(vgl.  §  13  EG.  zum  Zw  VWG.)  an  dessen  Stelle  tretenden  Beamten  abgegeben
wird.  Der  Bieter,  der  annimmt,  daß  sein  Gebot  sich  um  den  Kapitalbetrag  der
zu  übernehmenden  Hypotheken  und  Grundschulden  mindere,  befindet  sich  in
einem  Irrtum  über  den  Inhalt  seiner  Erklärung;  ein  solches  Gebot  ist  daher  nach
5+  119  BGB.  anfechtbar,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  der  Bieter  es  bei  Kenntnis
des  wirklichen  Inhalts  des  Gebots  und  bei  verständiger  Würdigung  des  Falles
nicht  abgegeben  haoben  würde.  Dies  ist  aber  im  Zweifel  der  Fall,  wenn  die  zu
übernehmenden  Hypotheken  oder  Grundschulden  so  bedeutend  sind,  daß  das  Gebot
unter  Hinzuziehung  des  Kapitalbetrags  dieser  Rechte  den  Schätzungswert  des
Grundstücks  wesentlich  übersteigt.  Die  begründete  Anfechtung  hat  zur  Folge,
daß  das  Gebot  als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen  ist  (5  142  Abs.  1  BGB.).

Die  Anfechtung  muß,  wenn  sie  Beachtung  finden  soll,  ohne  schuldhaftes
Verzögern  nach  Erkennung  des  Irrtums  erfolgen  und  zwar  durch  Erklärung
gegenüber  dem  Vollstreckungsgerichte  bezw.  dem  Versteigerungsbeamten  (58  121,
143  Abs.  4  BGB.).  Es  kann  vorkommen,  daß  der  Bieter  zur  Erkenntnis  seines
Irrtums  bereits  im  Versteigerungstermine  gelangt.  So  vor  allem,  wenn  ihn  der
Versteigerungsbeamte,  dem  die  Höhe  des  Gebots  aufgefallen  ist,  auf  den  Inhalt
des  Gebots  aufmerksam  macht,  bevor  er  das  Gebot  zuläßt.  Hier  muß  dann  auch
die  Anfechtung  sofort  erklärt  werden,  widrigenfalls  das  Gebot  zur  vollen  Wirksamkeit
  gelangt.  In  Verfolg  der  sofort  nach  Erkennung  des  Irrtums  erklärten
Anfechtung  hat  der  Versteigerungsbeamte  das  Gebot  nicht  zuzulassen,  sondern
als  unwirksam  zurückzuweisen.  Die  alsbaldige  Zurückweisung  des  Gebots  hat
zur  Folge,  daß  das  vorhergehende  Gebot  in  Kraft  bleibt  (572  Abs.  1  ZwVG.).

Da  eine  auf  Irrtum  beruhende  Willenserklärung  nicht  von  vornherein  nichtig
ist,  ihre  Wirksamkeit  vielmehr  erst  durch  die  Anfechtung  verliert,  darf  ein  Gebot,