964 Beiträge zum Zwangsverstei srecht
ungen bestimmt worden ist (vgl. den § 59 und den § 91 Abs. 1 Zw W.). In
dem abzugebenden ziffermäßigen Gebote kommt diese Verpflichtung nicht zum
Ausdrucke, sondern das Gebot richtet sich nur auf den bar zu zahlenden Betrag;
die Verpflichtung ergibt sich aus den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen,
nach denen bestehen bleibende Rechte und so auch Hypotheken und Grundschulden
ohne eine Anrechnung auf das Bargebot zu übernehmen sind und also eine Minderung
des Gebots um den Betrag der bestehen bleibenden Hypotheken und
Grundschulden nicht stattfindet.
Diese Art der Feststellung des geringsten Gebots, die im Gegensatze zu den
Gepflogenheiten des Verkehrs steht und auch den bisherigen Gesetzen unbekannt
war, bringt es nicht zu selten mit sich, daß ein Bieter sich bei der Abgabe seines
Gebots in dem Irrtum befindet, das Gebot kürze sich um den Betrag der von
ihm zu übernehmenden Hypotheken und Grundschulden. Besonders häufig wird
dies vorkommen, solange das Gesetz sich nicht vollständig eingelebt hat, aber auch
später dürfte es sich immer und immer wiederholen. Denn wenn auch der Versteigerungsbeamte
bemüht sein wird, den Inhalt des geringsten Gebots den erschienenen
Bietern nach der bezeichneten Richtung möglichst klar zu machen, so
wird doch dadurch ein Mißverständnis nicht unbedingt ausgeschlossen und im
übrigen ist damit zu rechnen, daß auch noch nach der Feststellung des geringsten
Gebots Personen zum Termin kommen können, die sich am Bieten beteiligen.
Es erscheint deshalb für den Versteigerungsbeamten und auch für den
Rechtsanwalt von Bedeutung, sich sofort darüber im Klaren zu sein, in welcher
Weise die nachteiligen Folgen eines solchen Mißverständnisses beseitigt werden
können. Der Weg dazu ist der folgende.
II. Das Gebot ist ein Rechtsgeschäft und besteht in einer einseitigen Willenserklärung,
die gegenüber dem Vollstreckungsgericht oder dem nach Landezgesetz
(vgl. § 13 EG. zum Zw VWG.) an dessen Stelle tretenden Beamten abgegeben
wird. Der Bieter, der annimmt, daß sein Gebot sich um den Kapitalbetrag der
zu übernehmenden Hypotheken und Grundschulden mindere, befindet sich in
einem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung; ein solches Gebot ist daher nach
5+ 119 BGB. anfechtbar, wenn anzunehmen ist, daß der Bieter es bei Kenntnis
des wirklichen Inhalts des Gebots und bei verständiger Würdigung des Falles
nicht abgegeben haoben würde. Dies ist aber im Zweifel der Fall, wenn die zu
übernehmenden Hypotheken oder Grundschulden so bedeutend sind, daß das Gebot
unter Hinzuziehung des Kapitalbetrags dieser Rechte den Schätzungswert des
Grundstücks wesentlich übersteigt. Die begründete Anfechtung hat zur Folge,
daß das Gebot als von Anfang an nichtig anzusehen ist (5 142 Abs. 1 BGB.).
Die Anfechtung muß, wenn sie Beachtung finden soll, ohne schuldhaftes
Verzögern nach Erkennung des Irrtums erfolgen und zwar durch Erklärung
gegenüber dem Vollstreckungsgerichte bezw. dem Versteigerungsbeamten (58 121,
143 Abs. 4 BGB.). Es kann vorkommen, daß der Bieter zur Erkenntnis seines
Irrtums bereits im Versteigerungstermine gelangt. So vor allem, wenn ihn der
Versteigerungsbeamte, dem die Höhe des Gebots aufgefallen ist, auf den Inhalt
des Gebots aufmerksam macht, bevor er das Gebot zuläßt. Hier muß dann auch
die Anfechtung sofort erklärt werden, widrigenfalls das Gebot zur vollen Wirksamkeit
gelangt. In Verfolg der sofort nach Erkennung des Irrtums erklärten
Anfechtung hat der Versteigerungsbeamte das Gebot nicht zuzulassen, sondern
als unwirksam zurückzuweisen. Die alsbaldige Zurückweisung des Gebots hat
zur Folge, daß das vorhergehende Gebot in Kraft bleibt (572 Abs. 1 ZwVG.).
Da eine auf Irrtum beruhende Willenserklärung nicht von vornherein nichtig
ist, ihre Wirksamkeit vielmehr erst durch die Anfechtung verliert, darf ein Gebot,