Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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cher,  Asoten  und  gegen  solche  Personen  erkannt  werden,  welche  sich  eine  der  in  den  Art.  5
und  6  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1852  bezeichneten  Uebertretungen  zu  Schulden  gebracht  haben.

Die  körperliche  Züchtigung  von  fünfundzwanzig  Streichen  soll  eine  Gefängnißstrafe  bis
zu  drei  Monaten  ersetzen  können.

Art.  4.
Wegen  grober  Ungebühr  kann  körperliche  Züchtigung  als  Ordnungsstrafe  verfügt  werden:
a)  gegen  Gefangene,  welche  wegen  der  in  Art.  3  dieses  Gesetzes  genannten  Vergehen
in  dem  Untersuchungs=  oder  in  dem  Strafgefängnisse  ssch  befinden,

b)  gegen  die  in  die  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten  Eingesprochenen,
wenn  dieselben  wegen  solcher  Ungebühr  während  derselben  Haft  bereits  disciplinarisch  bestraft
und  für  den  Wiederholungsfall  ausdrücklich  mit  körperlicher  Züchtigung  bedroht  worden  sind.

Zu  dieser  Bedrohung  ist  bei  den  unter  a.  genannten  Gefangenen  der  Oberamtmann,  bei
den  unter  b.  bezeichneten  Eingesprochenen  der  Vorsteher  der  Anstalt  berechtigt.

Art.  5.

Den  Vorstehern  der  polizeilichen  Beschäftigungs-Anstalten  ist  gestattet,  unter  den  sonstigen
  Voraussetzungen  in  dringenden  Fällen  körperliche  Züchtigung  bis  zur  Zahl  von  fünfzehn
Streichen  zu  verfügen,  sofern  die  abzurügende  Ungebühr  nicht  unmittelbar  gegen  die  Person
des  betreffenden  Beamten  gerichtet  war.

Die  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  kann  nur  durch  unbetheiligte  Diener  geschehen.

Der  Vorsteher  der  poligzeilichen  Beschäftigungs-Anstalt,  welcher  von  der  ihm  vurch  vorstehende
  Bestimmung  eingeräumten  Befugniß  Gebrauch  macht,  ist  verbunden,  unmittelbar  nach
der  Vollziehung  der  körperlichen  Züchtigung  über  diesen  Akt  ein  Protokoll  aufzunehmen  und
solches  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  vorzulegen.

Art.  6.  *

Durch  vorstebende  Bestimmungen  wird  das  Polizeiftrafgesez  vom  2.  Oltober  1839  in
den  Art.  90,  91  und  92  ergänzt.

Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Baden  den  11.  Juni  1853.

Wilhelm.
Der  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befehl  des  Königs,
der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Staatsrath  Maucler.

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