Full text: Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I. Zweiter Band. (2)

des Fuͤrsten gegolten. Allein sie waren weder in allen 
Gegenden des Reiches vorhanden gewesen, noch von 
einerlei Gestalt und Befugniß da, wo sie bestanden hat— 
ten; saͤmmtlich aber im Laufe der alles verwandelnden 
Jahrhunderte veraltet, und ihren urspruͤnglichen Bestim— 
mungen fremd geworden. Vermittels des Staats-Grund- 
gesetzes wurde dem gesammten Volke von Baiern eine 
Stellvertretung durch Abgeordnete zugesichert, in deren 
Versammlung die Gesetze berathen, die Beschwerden und 
Wünsche der Unterthanen offenbart werden sollten. Diese 
staatsbürgerliche Freiheit, verbunden mit der Freiheit 
der Gewissen und der dffentlichen Mittheilung der Ge- 
danken vermittelst der Presse, die gesetzliche Sicherheit 
jedes Eigenthums, jedes Rechtes, und der Gleichheit der 
Anspruche von jedem auf dffentliche Aemter, verhieß dem 
Staate eine frischere Entfaltung aller ihm inwohnenden 
Kräfte. 
Ernster bestimmt wurden daneben die Hoheitsrechte 
des Kdnigs, das Verhältniß der kèniglichen Familie und 
der Kronämter des Reichs. Zu den schon bestandenen 
fünf kdniglichen Ministerien fügte das Staatsgrundgesetz 
die Bildung eines geheimen Rathes, als höchste berath- 
schlagende Behdrde, in drei Abtheilungen für bürgerliche 
und peinliche Gesetzgebung, für die der Finanzen und 
die der innern Verwaltung. Ebenso ward die Gerichts- 
Verfassung des Reiches gleichförmiger geordnet; jedem 
Kreise ein Untergericht, als erste Instanz in Rechtssachen, 
als Instructions-Behörde in peinlichen Fällen, je zween 
Kreisen ein Appellationsgericht, als zweite Instanz in 
bürgerlicher, als erste in peinlichen Rechtssachen gege- 
ben. Ein Ober-Appellationsgericht zu München ent- 
schied als letzte Instanz, in beiderlei. Den mediati-
	        
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