Full text: Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I. Zweiter Band. (2)

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sirten Fuͤrsten und Grafen wurden Gerichte erster In- 
stanz zugestanden. 
Vermdge der Staats-Verfassung war jeder Baier 
für sein Vaterland Soldat. Durch allgemeine Conseription 
bildete sich fortan das siehende Heer. Neben den Bürger- 
Milizen wurden in Kriegszeiten auch Nationalgarden auf- 
gestellt; außerdem ward Bildung einer Gensd 'armerie 
angeordnet. Die Militär-Gewalt empfing schärfer be- 
zeichnete Gränzen. Mit Ausnahme von Dienst= und 
Criminalfällen gehbrte jeder Soldat in Rechtohändeln 
vor das bürgerliche Gericht. 
Es ist bier nicht der Ort, Alles ausführlicher zu 
entwickeln, was der Kdnig durch das großmüthige Ge- 
schenk einer freiern und volköthümlichern Verfassung 
gewährte, und durch organische Verfügungen theilweise 
in's Leben einführte. Auch nur hindenuten können wir 
auf seine Anordnungen zur Verbesserung der böffentlichen 
Gesundheitspflege (Edict vom Zten September 1808), 
auf die Errichtung einer Akademie der bildenden Künste 
(15ten März), welche nicht nur Lehr= und Bildungs- 
Ansialt, sondern Pflegerinn aller Kunst des Schdnen 
sepn sollte und wirklich wurde; auf die vollständige Aus- 
stattung der Hochschule zu Innsbruck, welche der Hoch- 
schule zu Landöhut gleichgeformt wurde; auf die Ver- 
fügungen zur Veredlung der National-Erziehung, zur 
besseren Einrichtung und Beaufsichtigung der höheren und 
niederen Schulen des Landes u. s. w. 
Die mannigfaltigen Umgestaltungen, wie zweckmäßig 
und wohlthuend sie dem Allgemeinen seyn konnten, wa- 
ren nicht so leicht zu vollenden, ohne vielfach dort und 
hier im Einzelnen entweder herkommliche Rechte oder 
theuergewordene Gewohnheiten zu verwunden. Allerdings 
litten
	        
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