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sirten Fuͤrsten und Grafen wurden Gerichte erster In-
stanz zugestanden.
Vermdge der Staats-Verfassung war jeder Baier
für sein Vaterland Soldat. Durch allgemeine Conseription
bildete sich fortan das siehende Heer. Neben den Bürger-
Milizen wurden in Kriegszeiten auch Nationalgarden auf-
gestellt; außerdem ward Bildung einer Gensd 'armerie
angeordnet. Die Militär-Gewalt empfing schärfer be-
zeichnete Gränzen. Mit Ausnahme von Dienst= und
Criminalfällen gehbrte jeder Soldat in Rechtohändeln
vor das bürgerliche Gericht.
Es ist bier nicht der Ort, Alles ausführlicher zu
entwickeln, was der Kdnig durch das großmüthige Ge-
schenk einer freiern und volköthümlichern Verfassung
gewährte, und durch organische Verfügungen theilweise
in's Leben einführte. Auch nur hindenuten können wir
auf seine Anordnungen zur Verbesserung der böffentlichen
Gesundheitspflege (Edict vom Zten September 1808),
auf die Errichtung einer Akademie der bildenden Künste
(15ten März), welche nicht nur Lehr= und Bildungs-
Ansialt, sondern Pflegerinn aller Kunst des Schdnen
sepn sollte und wirklich wurde; auf die vollständige Aus-
stattung der Hochschule zu Innsbruck, welche der Hoch-
schule zu Landöhut gleichgeformt wurde; auf die Ver-
fügungen zur Veredlung der National-Erziehung, zur
besseren Einrichtung und Beaufsichtigung der höheren und
niederen Schulen des Landes u. s. w.
Die mannigfaltigen Umgestaltungen, wie zweckmäßig
und wohlthuend sie dem Allgemeinen seyn konnten, wa-
ren nicht so leicht zu vollenden, ohne vielfach dort und
hier im Einzelnen entweder herkommliche Rechte oder
theuergewordene Gewohnheiten zu verwunden. Allerdings
litten