120 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 5 11.
Beschränkungen der Gewerbefreiheit überwiegend privatrechtlicher Natur
sind unabhängig von der Gewerbeordnung durch spätere Reichsgesetze anerkannt, welche
das Urheberrecht in seinen verschiedenen Erscheinungen und das Recht an dem
Waarenzeichen (der Marke)z betreffen 1).
Von den sechs bier in Betracht kommenden Reichsgesetzen Eeif vom 11. Juni 1870 das
Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen
und dramatischen Werken betr., als Reichsgesetz in Bayern leingelehrt durch Reichs-Ges.
vom 22. April 1871 11, bei. #ber Narkenschut vom 30. November 1874, Gesetze vom 9., 10.
und 11. Januar 1876, das U Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, den
Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung und das Urheberrecht an Mustern
und Modellen betr., Patentgesetz vom 25. Mar 1877) haben die vom 11. Juni 1870
9. und 10. Januar 1876 das mit ihnen in Inhalt und Fassung großentheils übereinstimmende,
bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 den Schutz der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen
und Werken der Kunst betr. fast ganz, wenn auch nicht vollständig ersetzt?). Neben dem Patent-
gesette vom 25. Mai 1877 aber haben auf Grund von § 41 desselben, welcher „die auf Grund
landesgesetzlicher Bestimmungen zur Zeit bestehenden Patente“ „nach Maßgabe dieser Bestim-
mungen bis zu ihrem Ablaufse in Kraft“ erhält, falls sie nicht (nach 85 42—44 des Patentgesetzes)
in Reichspatente verwandelt werden, die Bestimmungen des bayerischen Landesrechtes über
.Gewerbs-Privilegien“, wie sie im Art. 9 des ewerbegesetzes, vom 11. September 1825
unthalten find, zur Zeit noch eine beschränkte Anwendbarkeit behalten?).
1) Vgl. über diese Seite der hier einschlagenden rechtlichen Sestimmungen, Laband,
Staatsrecht d. D. Reiches II. S. 469, Zorn, Staatsrecht d. D. Reiches 120 ff., ferner
Meves, Art. Markenschutz in beer Rechtslexikon II. S. 716 I# r“ E. Meier,
Art. Erfindungspatente a. a. O.
2) Vgl. über die —“ *. (Wrrischen Gesetzes, welches in der Hauptsache den Ent-
wurf der vom deutschen Bundestage zur Berathung über ein allgemeines Gesetz über das Urheber-
recht zu Frankfurt am Main niedergesetzten Commission (dem Bundestage vorgelegt am 19. Mai 1864)
wiedergibt, die Einleitung von Mandry zu seinem Commentr über dieses Gesetz in Doll-
mann's Gesetzgebung des Kgr. Bayern Th. I. Bd. 5 69 ff. Durch das Reichsges. vom
22. April 1871 § 11 und durch das Reichspreßges. vom 7. * 1874 § 30 Abs. 3 ist der Art. 68
ieses Landesgesetzes aufrecht erhalten worden, welcher die Verpflichtung jedes Inländers, der ein
literarisches Erzeunniß. eine assu Composition oder ein Werk der zeichnenden Kunst im
Inlande verlegt, zur Ablieferug von je zwei Exemplaren an das Ministerium des Innern für
Kirchen und Sculingelegenbeitch bei der #ieiinn Derausgabe und bei jeder neusn ninhp
Auflage festsetzt; ferner finden nach § 12 Abs. 2 Reichsges. vom 10. Jan. 1876 die Be-
stimmungen des bayerischen Ges. vom 28. Juni 1865 v4.7 den Schutz der b0 dan anb n auf die
vor dem 1. Juli 1876 angefertigten Photographien auch ferner Anwendung in dem räumlichen
Umfange, in welchem dieser Schuß durch das bayerische Gesetz ertheilt war. Die insoweit noch
geltenden strafrechtlichen Bestimmungen dieses letzteren Gesetzes sind dann noch ausdrücklich als
sortbestehend erklärt durch das Ausf. Ges. zur R.-St.-P.-O. vom 18. Aug. 1879 Art. 3 Ziff. 10e.
frt. 9 des Gewerbeges. vom September 1825 bestimmt, daß „für neue oder im
Konigrnte noch nicht angewandte w u E: Erfindungen oder Verbesserungen im Gebiet der
Gewerbe auf Anmelden unter den festzusetzenden Bedingungen eigene Privilegien mit aus-
schließender Wirkung für einen bestimmten Zeitraum von hbchstens 15 Jahren ertheilt werden,
nach dessen Ablauf * Entdeckung, Erfindung oder Verbesserung öffentliches Gemeingut wird,“ und
bedroht Eingriffe in die Befugnisse der Privilegieninhaber mit einer zur Hälfte dem Betheiligten
zur Hälfte dem Armenfonds des Ortes, wo der Eingriff entdeckt wurde- Aeirnnn Geldtube vom
100 bis 500 Guldeu (— 180—900 Mark nach dem Ges. vom 8. . V.-B. 665 ff.
Art. 1) und mit Confiscation der „dem Privilegium per Aarclslan Vod-r Wingefühmen
Gegenstände zum Vortheile des Privilegienbesitzers.= Dieser Artikel, an sich gleich den übrigen
Bestimmungen des Gewerbeges. vom 11. Sept. 1825 nur für das diesrheinische Bayern anwendbar,
erhielt durch Art. 208 Abs. 4 des Polizeistrafgesetzbuches vom 10. Nov. 1861 gesetzliche Kraft auch für
die Pfalz und ist dann neben dem „Gewerbegesetze vom 30. Jan. 1868 durch Art. 34 Abs. 2 des
letzteren aufrecht erhalten worden. Seine von dem Reichsstrafgesetzbuche unberührte fortdauerde
Geltung spricht der Art. 3 Ziff. 11 des Vollzugseinführungsges. zu demselben vom 26. Dez. 1871
aus und seine zur Zeit noch „bezüglich der vor dem 1. Juli 1877 ertheilten und gemäß § 41 des
Reichspatentgesetzes vom 25. Mai 1877 noch in Kraft bleibenden Privilegien (Patente)“ fortdauernde
Anwendbarkeit ist in Art. 3 Ziff. 11 des Ausf.-Ges. zur R.-St. L.P. .O. vom 18. Aug. 1879 aus-
drücklich anerkannt. Tol. noch zu Art. 9 des Ges. vom II. Sept. 1825 Brater # den Bl. f.
adm. Praxis Bd. 6 S. 323 ff. Die Wirksamkeit bvrr auf Grund dieses Art. 9 ertheilten Privi-
legien in allen zum hemgligen deutschen Zoll= und Handelsverein gehorigen Staaten abestimett
sich nach der durch Art. 21 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 und Art. 4 R.-V.
S erhaltenen ekrken vom 21. September 16#2. Wl, R and, Staatsr. d. 8 noerze II.
Anm. 4, und in diesem Handb. II. 1. S. 143 A