122 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. §5 11.
die in allgemeiner Weise den Gewerbetrieb ergreifenden Beschränkungen, welche „für
Personen des Soldaten= und Beamtenstan des, sowie deren Angehörige bestehen“
(5 12 Abs. 1) ins Auge zu fassen, die in der Gewerbeordnung erwähnt, nach aus-
drücklicher Bestimmung derselben von ihr nicht berührt werden, — soferne diese Beschränk-
ungen eben die Zulassung zum Gewerbetrieb betreffen.
Ju ersterer Linsicht kommt neben den Vorschriften des Vereinsgzollgesetzes vom
1. Juli 1869 § 124 Abs. 1. 2 über das Erfordemiß besonderer, in Bayern (vogl
die mit M. E. vom 4. 9 1881 Amtsbl. d. Minist. d. J. S. 397 ff. bekannt gemachte An-
weisung zum Vollzuge der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen § 13) von dem
zuständigen Hauptzollamte zu ertheilender Genehmigung für den Betrieb der Hausir-
gewerbe im Zollgrenzbezirkel) und in 9§s 4, 5 des Reichsges. vom 3. Juli 1878 den Spiel-
Kbtenstanpel betr. über die Beschränkung der Errichtu ng von Spielkartenfabriken
auf Orte, wo sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen Aufsicht geeignete Zoll= und Steuer-
behörde befindet und auf von der zuständigen Sienerbehörde des betreffenden Bundesstaates
genehmigte Nämey und den Bestimmungen in 98§ 3, 4 des Salzsteuergesetzes vom 16. Nov.
1867 (G.-B. S. 217 ff.) über die Anmeldung "65 dem Hanptzollamte als Voraussetzung
für den Vetriel- von Salzraffinerien oder Fabriken Band gewerblichen Anstalten,
in welchen Salz als Nebenprodukt gewonnen wird), für Bayern vor Allem das Gesetz über
den „Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 (in der auf Grund von § 22 des A Muslecßl. zur
R.-St. P. »O. vom Finanzministerium belannt gemachten Redaktion vom 23. Aug. 1879 [G.« u.
V.-Bl. S. 843 ff.] mit dem, Abänderungen und Ergänzungen enthaltenden Gesehe vom 31. Okt.
1879 /G.= u. V.-B. S. 1475 ff.]) in Betracht, welches erhebliche Beschränkungen der Zulassung,
zum Cenerbebetriebe enthält, indem es insbesondere die Bearbeitung von Malz nur auf
öffentlichen, nicht transportabeln Mühlen und auf bewilligten Particularmalzmühlen")
die von Grünmalz nur auf zugelassenen Quetschmaschinen gestattet (Art. 12), den Besitz
von Malzmühlen oder Quetschmaschinen ohne ausdrückliche Genehmigung
der Aufschlagverwaltung verbietet (Art. 23) und den Besitzer einer neucrrichteten ssensh
lichen Malzmühle sowie eines neubegründeten aufschlagspflichtigen Geschästes vor dem Beginne
des Betriebes zu schriftlicher Anzeige bei dem zuständigen Aufschlageinnehmer verpflichtet (Art. 30
A ), Frrner das Gesetz vom 23. Februar 1880 den Branntweinaufschlag betr.
(G.= u. * Bl. S. 37 ff.) namentlich die Vorschriften in Art. 12 desselben über die
Ge-an — desjenigen, welcher eine Brennerei einrichten oder ein Destillirapparat
anschaffen will, zu vorheriger Anzeige bei der Aufschlagsbehörde und zur Anmeldung der Bren-
nereigeräthe bei derselben mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebes (dazu die Straf-
bestimmungen in Art. 44), und in Art. 19 über die Nothwendigkeit b#r Mittheilung des Betriebs-
plaues, ehe eine Brennerei in Betrieb gesetzt wird, (dazu die Stralbestimmung in Art. 48)
Wenn endlich hier noch des in 88 1, 2 des Reichspostgesetzes vom 28. Okt. 1371 (lals Monopol
zur Beförderung verschlossener Briefe, und öfter als einmal wöchentlich Fuhehduis, politischer.
Zeitungen gegen Bezahlung) anerlaunten Postregales?) zu gedenken ist, so mag sofort bei-
gefügt werden, daß die für das Reich bestrittene Frage'), ob ein Telegraphenregal
bestehe oder nicht, in Bayern in unzweifelhafter Praxis stets in bejahendem Sinne ent-
schieden und unter diesem Gesichtspunkte seiner Zeit auch das Telegraphenwesen von der
i, des Gewerbegesetzes von 1868 ausdrücklich ausgenommen worden ist. (Art. 32 Abs. 2
Ziff. 1)7.
1) Vgl. dazu die Strafbestimmungen in 58 135, 140 ff. 152.
3 Vgl. dazu die Strafbestimmung in § 13 des Gef.
1 Sewe dürften die Bestimmangm in §#§ 3, 4 des Salzsteuergesetzes doch hierher ge-
hören. ee eydel a. a. O. S. 591 Anm. 5 und Engelmann, Commentar S. 64. Vgl.
auch die Strafbestennungen in § 11 155
4) D. h. „eigenen ausschließlich zum Malzbrechen bestimmten Mühlen- (v. May, Commentar
zum Malzausschlagges. in Dollmann's Gesetzgebung Th. II. Bd. 10 S. 216); das Brechen des
Malzes auf einer solchen ist auf den eigenen Bedarf des Besitzers beichräntt vorbehaltlich beson-
derer von dem Aufschlageinnehmer zu gestattender Ausnahmen (Art. 25 Abs. 5 Ziff. 1). Sehr
ausführliche Strafbestimmungen sind in Art. 49 ff. des Ges. enthalten.
5) Vgl. über *s Laband, Staatsr. d. D. Reiches II. S. 297 ff., und in diesem
Handb. II. 1. S. 150 ff., Seydel a. a. O. S. 501, Zorn, Staatsr. d. D. Reiches II. S. 16 ff
und die Lehrbücher des 2. eabincstcchte von G. Meyer l. S. 542 fl. E— ###lern
S. 600 ff.
6) Vgl. Laband, Staatsr. d. D. R. S. 311 und in diesem Handb. II. I. S. 151.
ferner G. Meyer, Verwaltungsrecht I. S. 9n n. und Löning, Verwaltungsrecht S. 611, wo
in Anm. 6 weitere hierher gehörige Literatur angegeben ist
7) Siehe die Nachweisungen im Commentar von Schöller (in Dollm ann's Sclestehung
Th. II. Bd. 7) S. 29 und über die Regalität des Telegraphenwesens in Bayern Pözl, Ver-