Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

L Die Rechte der Unterthanen. 123 
Was sodann die aus den Verhältnissen des Soldaten= und Beamten standes sich 
grebenden Beschränkungen in der Zulassung zu einem Gewerbebetriebe angeht, so ist zunächst 
Anschluß an die Vorschrift in § 43 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 über die 
Nothwendigkein der Erholung der Erlaubniß der militärischen Vorgesetzen zum Gewerbebetrieb 
der Militärpersonen des Friedensstandes und der in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mit- 
Klieder ihres Hausstandes 1) des allgemeinen Verbotes des Gewerbe= und Handel Iebetriebe 
fte die Mannschaften der kal. Gendarmerie zu gedenken. (V.-O. don 24. Juli 1 
die Organisation der Gendarmerie in den Landestheilen diesseits des Rheines betr. n 
S. 1385 ff. § 52 Abs. 5. und wörtlich übereinstimmend die V.-O. vom 12. August 1868 die 
Orgauisation der Gendarmerie in München betr. R.-B. S. 1529 ff. § 42 Abs. 5 und die V.-O.- 
vom 19. Dez. 1868 die Organisation der Gendarmerie in der Pfalz betr. R.-B. S. 2495 ff. 
5 30 Abs. 5)7). 
Zum Beamtenstand im Sinne von § 12 Abs. 2 der Gewerbeordnung gehören zweifel- 
los alle in ösfentlichen Civildienstverhältnissen Stehendens). Für Bayern kommen 
demgemäß neben der Vorschrift in § 21 der 1X. Verfassungsbeilage (oben S. 19) inhaltlich 
deren „der in Amtsthätigleit stehende Staatsdiener — von der Ausübung der streng 
bürgerlichen Gewerbe, von der Führung einer Bauk oder ähnlichen Anstalt und von 
dem ausschließenden persönlichen Betriebe einer Fabrik ausgeschlossen bleibt,“ — noch verschiedene 
den Gewerbebetrieb einzelner Arten von Staats-= und öffentlichen Dienern in mehr oder minder 
umfassender Weise beschränkende Bestimmungen in Betracht ), zu denen dann noch in allgemeiner 
Weise ergänzend hinzukommt die V.-O. vom 10. März 1593. gie Uebernahme von Neben- 
geschäften durch Beamte und öffentlichen Diget betr. 449 ff.) und 8 51 des Lano- 
tagsabschiedes vom 28. April 1872 (G.-B. 4 ff), die der Staatsdiener 
an Indu trieunternehm 1 m—m—— W7 können aach die Bestimmungen des 
eichsrechtes über die Beschränkungen des Gewerbebetriebs durch Reichsbeamte (vgl. 
Aicher * 16 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873) in Bayern und für agtrsu 
Staatsangehörige außerhalb Bayerns zur Anwendung Lommen 6). 
Die Beschränkungen der Zulassung zum Gewerbebetriebe. welche die 
Gewerbeordnung selbst verfügt, betreffen zumeist den sog. stehenden Gewerbe- 
betrieb. Es handelt sich hier der Hauptsache nach theils um die Nothwendigkeit der 
waltungsrecht 3. Aufl. 1871 S. 468, 536, dazu Löning. Verwaltungsrecht S. 612 Anm 1. Die 
Zuständigleit zur Ertheilung der Genehmigung der Anlegung von Telegraphen durch Privat- 
versonen, Gemeinden und Korporationen t(nicht gedruckte M.-E. vom 27. Jan. 1863, 
Krais, Handb. III. S. 90, v. Pechmann-Stadelmann S. 448) ist von dem nicht mehr bestehen- 
den Ministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten auf das Ministerium des Aeußern 
übergegangen. Von demselben soll auch nach der (gleichfallo nicht gedruckten) M.-E. vom 8. Nov. 1880 
die Genehmigung zur Anlegung von Telephonver bindungen erholt werden, soweit diese 
nicht innnerhalb geschlossener Privaträume zur ausschließlichen Benützung eines und besselben 
Besihert ewichte werden sollen, v. Pechmann= Stadelmann, Nachtragsband S. 195 
s# Lgl. Laband, Staatsrecht d. D. N. III. 1 S. 262 ff. u. in diefem Handb. II. 1. S. 170. 
8 Demnach duͤrfen die Mannschaften der Gendarmerie auch durch in häuslicher Gemein- 
schaft mit ihnen stehende Ltsss nicht Handel treiben lassen. Der Betrieb eines 
(sonstigen) Gewerbes durch ein solches Familienglied ist nur ausnahmsweise und mit schriftlicher, 
dienstlicher Dewilligung der Civildienstbehörde und des Gompagniecommandos gestattet. 
Val irschinger S. 38. Seydel S. 5 
4) Deiie Bestimmungen werden, in allerdings jetzt i ceh ganz dutzessender Weise, aufgesührt 
in der Ausgabe der Gewerbeordnung von st. Weber S. Anm. 8 und im Coumentar zu 
derfelben von Wirschinger S. 37 114 die swueste E ori Stadelmann, die Ver- 
waltungsgesetze des Kar. Bae## II. Th. 2. Abth. 1885 S. 660. Das allgemeine Verbot des Ge- 
werbebetriebes für Gerichtsvollzieher gibitt sich nunmehr auf § 12 Abs. 1 der auf Grund 
von § 155 des R.-G.-V.-G. und Art. 65 des Ausf.-Ges. zu derselben erlassenen Gerichtsvollzieher- 
ordnung (V.-O. vom 6. Sept. 1879 G.= und V-B. S. 1091 ff.), das Verbot der Bauführung 
durch Brandversicherungsinspektoren als Bauführer oder Baunnternehmer auf Art. 85 
Abs. 4 des Ges. vom 3. April 1875 die Branduersicherungsanstalt für Gebäude in den Landes- 
theilen rechts des Rheins betr. (oben S. 30). Außerdem ist hier noch das Verbot des Handels- 
betriebes durch Notare (Art. 10 des Notariatsges. vom 10. Nov. 1861 oben S. 26) zu 
erwähnen. Ueber die in der bayerischen Praxis festgehaltenen Beschräukungen (zum Theile 
Verboth) des Gewerbebetriebes durch Schullehrer und deren Familienangehörige val. 
Wirschinger a. a. . S. *sl' und Englmann, Handb. d. baier. Volksschulrechtes 2. Aufl. 
München 1879 S. 
5) Ueber *“ an der zuletzt angeführten Bestimmungen vgl. Pözl, Verfassungsrecht 
S. 488 ff. und Wirschinger a. a. O. 37. 
6) Ueber diese rerchsrechtlichen Bestimmungen vgl. Laband, Staatsr. d. D. R. I. S. 431 ff. 
und in diesem Handb. II
	        
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