124 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. * 11.
staatlichen Genehmigung bestimmter gewerblicher Anlagen, welche einmal
gegeben, auch für spätere Erwerber wirksam ist ( 25), theils um die Nothwendigkeit
der besondern staatlichen Zulassung zu einzelnen Gewerbebetrieben, welche an
sich nur für die Person des einzelnen Gewerbetreibenden wirkt ) 2). Als Anlagen,
deren Errichtung nach der Gewerbeordnung von staatlicher Genehmigung abhängig sein
soll, kommen theils solche in Betracht, welche durch die örtliche Lage oder die
Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benach-
barten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Gefahren oder
Belästigungen herbeiführen können, theils Dampfkessel (§§ 16—26, 49 mit der
Strafbestimmung in § 147 Abs. 2). Nach beiden Richtungen hin hat das Reichs-
recht durch das Landesrecht auf Grund der entsprechenden Vorbehalte in der
Gewerbeordnung Ergänzungen erfahren.
Die amtiche Zuständigkeit zur Frtheilung der Genehmigung. solcher alulagen ist durch
die V.-O. vom 4. Dez. 1872 5 2 Abs. 2 dahin geregelt, daß die Distriktsverwaltungs-
behörden (unmittelbaren Magistrate), in Aünchen die Lokalbaukommission
die erste, die Kreiregierung en K. d. J. die zweite Instanz bilden sollen. Die
Bestimmungen in §§ 17—22 der Gboerbeordnung ubes das auf den Antrag auf solche Geneh-
migung einzuleitende Verfahren sind durch §§ 3 und 5 dieser Verordnung näder ausgeführt
worden. Hier ist bervorzuheben“ daß nach § 5 die Kreisregierungen K. d. J. als die
„collegiale Behörde“ zu betrachten sind, welche nach § 21 der Gewerbeordnung in erster
oder zweiter Instanz über das Gesuch um Genehmigung einer gewerblichen Anlage zu entscheiden
haben soll, sie sollen auch dann so zu betrachten sein, „wenn von der einschlägigen Behörde
erster Instanz (also etwa von einem unmittelbaren Magistrate) nach der für dieselbe bestimmten
Organisation der Beschluß nach collegialer Berathung erlassen worden ist“ und haben „demnach
ihre Entscheidungen gemäß § 21 der Gewerbeordnung siets in öffentlicher Sitzung und auf Grund
mündlicher Verhandlung, zu welcher die Vetheiligten vorzuladen sind, zu ertheilen. Zu diesem
Behufe wird durch die Regierungs-Präsidien ein ständiger Senat gebildet, welcher aus min-
destens drei Collegialmitgliedern bestehen muß.“
Die Bestimmungen in § 5 der V.-O. vom p. Dez. 1872 gelten dach- 4 derselben (gleich
5§ 20—21 der Gewerbeordnung nach § 24 Abs. 5 der letzteren) auch für das „Verfahren in
* Llgeiliann , wenn es sich um die Genehmigung von cuch ##. n handelt; für
die Zuständigkeit und für das Verfahren in erster Instanz ist die auf Grund von
Art. 131 des Wisoekcenn und erlassene V.-O. vom 14. März 18711 (G.= u. V.-B. I1 fl.)
1 Daß die zu einem Gewerbebetriebe ertheilte Concession auch für die kerson eines nach
8 45 di Gewerbeordnung aufzustellenden Stellvertreters wirkt, so daß für diesen eine
neue persönliche Concession nicht erholt zu werden braucht, ist auch vom bayerischen Verwallungs=
Erchtsen mehrsech (Samml. l. S. 74 IV. S. 2 anerkannt worden. Bgl. hiezu ### el a. a. O
ätter f. adm. Praxi 8 Bd. 30 188 ff. und Landmann S. 204 ff.)
“ 2 e 8 14 der Gewekehrbcn ansgesprochene Fü „Kleichzeitig" mit dem Beginn
des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes der für den Ort, wo solches geschieht, nach
den Landesgesetzen zuständigen Behörde (in Bayern nach der V.-O. vom 4. Dez. 1872 § 1
Abs. 1 der Gemeindebehörde) Anzeige davon zu machen, kann, obwohl ihre Nichterfüllung
in § 118 Ziff. 1 der Gewerbeordnung im Allgemeinen unter Strase gestellt ist, doch nicht als eine
Beschränkung in der Zulassung zum Gewerbebetrieb angesehen werden. Dasselbe gilt natür-
lich von den in § 11 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 geregelten besonderen Anzeigepflichten (dvgl.
die Strafbestimmungen in § 148 Ziff. 2—1 und über die Zuständigkeit zur Etgegennahme der
Anzeigen in Bayern § 1 Abs. 2, 3 und § 12 Abs. 1 der V.-O. vom 4. Dez. 1872). Vgl. auch
E. Meier. Art. Gewerbefreiheit in Holtzendorff's Rechtslexikon Bd. II. e 162 ff. Neben
diesen Bestimmungen kann Art. 6 des bayerischen Gewerbeges. vom 30. Jon. 1868 nur noch in
Anwendung kommen, soweit er die Verpflichtung ausspricht, mit der Angeige vom Beginu des
Gewerbebetriebes „die für die Anlage der Gewerbsteuer gesetzlich vorgeschriebene Erklärung“ zu
verbinden und die Anzeige bei der Gemeindebehörde mit dieser Erklärung zu wiederholen, wenn
der Geschäftsbetrieb in einer Weise geändert wird, „welche gesetzlich eine Steuererhöhung zur Folge
hat.“ Auf Fälle der letzteren Art und auf Versämmung der bei der erstmaligen Anzeige abzugeben-
den Steuererklärungen findet die in Art. 3 Ziff. 11 des Ausf.-Ges. zur R.-St.-P. O. aufrecht
erhaltene Stuufbestimmung in Art. 28 des Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868 Anwen-
dung. Für Bescheinigungen iber Gewerbebetriebsanzeigen (7 15 Abs. 1 der deutschen
rc werden nach Art. 192 Ziff. 21 des Gebührenges. vom 18. Aug. 1879 Gebühren
nicht erhob noch die Bekanmtmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen
vom 27. Dez. 1861 r u. V.-B. 1 ff.) die Anzeigen über den Gewerbebetrieb betr.