Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

81. I. Die Landeshoheit bis zur Ausbildung der Primogenitur. II. Die Landstände. 7 
Herrschaftsgebietes vor, bei welcher wieder die Scheidung von Ober= und Niederbayern hervortritt; 
und auch das letztere wurde am 3. Juni 1353 1) wiederum getheilt, so daß der nordöstliche Theil 
mit den niederländischen Provinzen bei einer Linie (Straubing-Holland) blieb, die bis zum 
Jahre 1425 Bestand hatte. Von 1363 an, nachdem der Herzog Stephan l. von Bayern Landshut, 
Oberbayern mit seinem Theile von Niederbayern vereinigt hatte, bis 1392 blieben diese Gebiete 
ungetrennt unter einer Landesherrschaft, zuerst der Stephans, dann seit dessen Tode 1375 unter 
der gemeinschaftlich geführten seiner Söhne. Am 19. (nicht 24.) November 1392) erfolgte dann 
die abermalige Trennung Niederbayerns unter Herzog Friedrich (Landshut), vom Oberlande, 
welches zwischen Stephan II. und Johann getheilt wurde, von denen jener zu Ingolstadt, dieser 
zu München residirte. Nach dem Aussterben der Straubing-Holland'schen Linie im Mannes- 
stamme 1425, kam es zu einem langwierigen Erbstreit, der vier Jahre später mit der auf Grund 
eines Rechtsspruches des Kaisers vorgenommenen Theilung des von dieser Linie inne gehabten Theiles 
von Niederbayern nach Köpfen unter die vier Herzoge der Linien Ingolstadt, Landshut und München, 
endeie, so zwar, daß die beiden Münchener Herzoge Ernst und Wilhelm die ihnen hier zugefallenen 
Erbtheile wie ihr sonstiges Land gemeinsam regierten ). Nachdem die Ingolstadter Linie 1447 
mit Ludwig dem Bärtigen und die Landshuter, an welche nach Ludwigs Tode der Ingolstadter 
Antheil gefallen war, mit Georg dem Reichen 1503 ausgestorben war, vereinigte endlich die 
Münchener Linie Ober= und Niederbayern unter ihrer Herrschaft, allerdings nicht ohne 
bedeutende Landabtretungen, die sie in Folge des über die Nachfolge in Georg's Landesherrschaft 
entbrannten Streites machen mußte, namentlich an die Söhne von Georg's während des Streites 
verstorbenen Schwiegersohn, Pfalzgraf Ruprecht, Oito Heinrich und Philipp (Neuburg und einige 
Gebiete nördlich der Donau, sog. junge Pfalz 
Kurze Zeit nachher kam es durch den . Herzog Albrecht IV. und seinem jüngeren 
Bruder Wolfgang am 8. Juli 1506 abgeschlossenen Vertrag zur Einführung der Individual- 
succession in die Landeshoheit wesentlich in der Form der Primogenitur?). Der Vorschrift 
dieses Vertrages, daß von nun an im Herzogthum Vayemn nicht mehr als ein regierender Fürst 
und Landesherr sein solle, wurde allerdings bald nach Albrecht's Tod (1508) durch die mit dem 
Vertrag vom 20. November 1514 eingeleitete gemeinsame Regierung seiner Söhne Wilhelm 1V. 
und Ludwig sofort zuwidergehandelt. Von Ludwig's Tode an (5. April 1545) ist dann die Ein- 
heitlichleit der Regierung in Bayern thatsächlich dauernd zur Geltung gekommen. Die Individual- 
succession in die Landesherrschaft ist sodann durch verschiedene hausgesetzliche Anordnungen, von 
denen vor Allem das vom Kaiser bestätigte Testament Herzog Albrecht's V. vom 11. April 1578°) 
hier zu erwähnen ist, des Weiteren gesichert worden. Dazu kam dann noch die Geltung der Vor- 
schriften der Goldenen Bulle Kaiser Karl's IV. von 1356 über die Untheilbarkeit und Primogenitur= 
folge bei den weltlichen Kurlanden für Bayern, nachdem Herzog Maximilian I. (1598—1651) 
die dem geächteten Pfalzgrafen Friedrich V. entzogene Kurwürde erworben hatte (1623), — ein 
Erwerb, der gleich dem der 1628 vom Kaiser erlauften Oberpfalz, ihm und der nach seinem 
Vater genannten Wilhelmischen Linie durch den Westphälischen Frieden (J. P. O. III. 4) be- 
stätigt wurde?7). 
II. Die landstländische Verfassung. In die Periode der Landestheilungen fällt die 
1) — und Erört. VI. Nr. 331, S. 425 ff. 
2) Der Vertrag d. d. München am Eritag (Dienstag) vor St. Katharinentag = 19. No- 
vember 12392 ist nach dem Original gedruckt in den Quellen und Erört. VI. Nr. 372 S. 551 ff.; dem 
Drucke bei Aettenkhover, we Eeschichte der Herzoge von Bayern. Regensburg 1767 Nr. 14, 
S. 282 ff., den Schulze, Hauggese S. 265 ff. wiedergiebt, ist der Auszug einer weiteren 
Urkunde d. d. St. Vatherinen-ben“ Ee November) beigefügt. So beruht die Datirung des 
Theilungsvertrags vom 24. November 1392 bei Schulze S. 231 und Seydel S. 2 wohl auf 
einer Verwechselung. 
3) S. (Rockinger) in der Einleitung zu Lerchenfeld's Ausgabe der landständischen Freibriese 
IXNNIN. 1 I= ff. CCI XIV. Der Spruch des Kaisers in der oben cit. Vorlegung Urkunde 
Nr. XXV. S. ff. 
4) Schulge, Lausgesete I. S. 232 ff. ri##ber den dort gegebenen Nachweisungen zu vygl. 
Rockinger a. a. O. LXXXVIII. ff. CCCVI. ff. 
5) Schulze J. S. 210 ff., Abdruck nach dem Original bei Rockinger a. a. O. CCCN. f. 
in Anm. 930. Ueber den hier angedeuteten einmaligen Vorzug des Lebensalters bei dem Uebergange 
auf die Seitenlinie und die insofern hier eingeführke Verbindung von Primogenitur und Majorat, 
s. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern. Jena 1851, S. 389 ff. 
6) Im Auszun bei Moser, Deutsches Staatsrecht XII. S. 431 und danach bei Schulze, 
es J. 236. 
W/Schuse, Hausgesehe I. S. 237 ff.
	        
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