134 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bahern. 811.
Wirkung, zulässig, für welchen „wegen des Verfahrens und der Febe gleichfalls die
Vorschriften der 88 20. 21 der Gew.-O. gelten (8 63 Abs. 1
Ein gewisser Spielraum ist dem Landesrechte auch hier Ninsen, sowohl hinsicht-
lich der Bestimmung des Umfanges, in welchem ein Wandergewerbeschein zum Ge-
werbebetrieb im Umherziehen erfordert wird (Gew.-O. 8 56b Abs. 3; § 59 Abs. 2),
als hinsichtlich der Festsetzung weiterer Ve schränkung in der Zulassung zu
letzterem, indem die Berechtigung des Inhabers eines Wandergewerbescheines zum
Betriebe des in demselben bezeichneten Gewerbes von der Gewerbe-Ordnung noch aus-
drückdrücklich von der „Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern"“
abhängig gemacht ist (§ 60 Abs. 1). Endlich ist auch die nähere Bestimmung der
Zuständigkeit der Behörden zur Ausstellung oder Ausdehnung von Wandergewerbe-
scheinen dem Landesrechte anheimgegeben.
In Bayern ist, was den ersten der oben bezeichneten Punkte betrifft, von der in 8 56b Abf. 3
„den Landesregierungen- gegebenen Ermächtigung durch die V.-O. vom 2. November 1884 (G.=
u. V.-B. S. 489 ff.), das Umherziehen mit Zuchthengsten zur Deckung von Stuten betr., Ge-
2 gemacht worden, welche ein solches Umherziehen den Gauritt) an und für sich unter.
t, und nur ausnahmsweise in bestimmt bezeichneten Bezirken auf Grund eines von der
ptannormen aus. auszustellenden Wandergewerbescheines für zulässig erklärt?)5).
erner ist zu erwähnen, daß in Bayern vom Gewerbebetriebe im Umherziehen außer der
durch das Gesetz vom 10. März 1879 (G.= u. V.-B. S. 148 f.., oben S. 54) geregelten Steuer
noch eine besondere Abgabe zu entrichten ist, deren Ertrag zu Zwecken des geweblichen
Uutersichts zu verwenden ist. Zu ihrer Erhebung ist die Regierung ermöchtigt durch Art.
Abs. 1 des Gewerbegesetzes vom 30. Januar 1868. Ihre nähere Regelung ist erfolgt burs
§ 22 der V.-O. vom 4. 1senbber 1872 (theilweise abgeändert durch V.-O. vom 26. November
1875 G.= u. V.-B. S. )
Die re n dieser besonderen Abgabe, wie die der auf dem Gesetze vom 10. März
1879 beruhenden Steuer soll der Ausstellung oder zehou der Wandergewerbescheine vor-
ausgehen, soferne diese Handlungen von einer bayerischen Be brde vorzunchmen sind (Ges. vom
10. März 1879 Art. 8—10. 15 Ziff. 11, V.-O. vom 4 Dezemb 1872 § 22 Abs. 2, in der
Fassung von 8 1 der V.-O. vom 26. November 1875, val. dazu * 0 M. 2 vom 4. Novem-
ber 1881 veröffentlichte Anweisung zum Vollzug der Bestimmungen über den Gewerbrbetrieb im
Umherziehen loben S. 122) §§ 9—12 und die Strafbestimmungen in Art. 16. 17 des Gesetzes
vom 10. März 1879 und, wegen Nichtentrichtung der besonderen Abgabe, in Art. 2n des Gewerbe-
gesetzes vom 30. Januar 1868 5.
1) Ausnahmen, kraft deren gegen die, Versagung der Ausstellung oder Auebehmung des
Wandergz werbelscheines für die in § 55 Ziff. 4 bezeichneten Gewerbebetriebe aus dem in Ziff.
2 (vogl. die vorige Anmerkung) bestimmten Grund und wegen der abkrzung der
rrn — —— nach § 6 0 Abf. 2 nur die Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte
Aufsictbehorde zulässig ist, enthält § 63 Abs. 2 der Gew.-O.
Ueber die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Schein ausgestellt werden darf (ins-
besonde zustimmendes Gutachten des verstärkten sog. Köraus schusses) und die ppersönlichen
Versagungsgründe“ vgl. §§ 2—4 der V.-O. „Wird der Wandergewerbeschein auf Grund des Aus-
spruches des verstärkten Körausschusses (§ 3) durch die Distriktspolizeibehörde versagt oder für einen
kleineren als den erbetenen Bezirk ertheilt, so findet hiegegen eine Berufung nicht statt. Im
Uebrigen gelten bezüglich des Beschwerde= und Rekursrechtes die einschlägigen Bestimmungen der
Gewerbe-Ordnung, beziehungsweise, lwenn es sich um Ausländer handeltl der Bundesrathhverord-
nung vom 31. Oktober 1883° (8
on der in § 59 Abfs. 2 6. „Landesregierungen" vorbehaltenen Befugniß, in weiterem
Umfange", als es in § 59 Abs. 1 geschehen ist, den Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Gegen-
stän den des gemeinen Verbrauchs ohne Wandergewerbeschein innerhalb ihres Gebietes
zu gestatten, ist meines Wissens in Bayern bisher nicht Gebrauch gemacht worden.
ewisse Arten des Gewerbebetriebs im Umherziehen sind von dieser Abgabe befreit.
Der Betrag derselben ist nach dem räumlichen Umfange, auf den der Gewerbebetrieb erstreckt werden
soll, verschieden abgestuft. Das Ministerium des Innern ist zur Ermäßigung der Abgabe für
die Bewohner einzelner Orte oder Bezirke sowie für einzelne Gegenstände“ ermächtigt.
5) Ueber die Anwendbarkeit dieser letzteren Strafbestimmung mit Rücksficht au die Bestim-
mung in der Gewerbe-Ordnung § 148 Abs. 2 und § 149 Abs. 3, inhaltlich deren die Strafbestim-
mungen der Landessteuergesetze die in diesen Paragraphen der Gewerbe Ordnung enthaltenen aus-
schließen, vgl. v. Niedel, Polizeistrafgesetzbuch, 3. Aufl., S. 250. 259, dem sich Staudinger,
das Strafgesetzbuch, Ergänzungsband S. 13 und neuerdings auch Neger, Polizeistrafgesetzgebung