14 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 82.
sie noch besteht, aufgehoben. Die Erläuterung dazu gibt das Edikt über die Aufhebung der Leibeigen-
schaft vom 31. Ang. 1808 (N. B. S. 1933 ff.). Die gutsherrlichen Rechte wurden allerdings
in Tit. I. § 5 der Konstitution ausdrücklich aufrecht erhalten: sie fanden in dem Edikt vom 28. Juli
1808 (R. B. S. 1833 ff.) ihre nähere Regelung, die sich zum Theil als eine nicht unwesentliche
Beschränkung darstellt. Namentlich die privatrechtlichen Leistungen der Hintersassen sollten erleichtert
werden, die ungemessenen Frohnden in gemessene und diese in eine Geldabgabe verwandelt werden,
alle auf Grund und Boden ruhenden Natural= und Geldleistungen an den Gutsherrn wurden für
ablösbar erklärt, was dann allerdings zunächst noch nicht zum Vollzuge kam
Aufrecht erhalten blieb auch die Patrimonialgerichtsbarkeit. Ihre Ausbreitung wurde
sogar durch das Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit vom 16. Aug. 1812 (R. B. S. 1505 ff.)
entschieden begünstigt, indem dieses sogar die Neubegründung gutsherrlicher Gerichtsbarkeit über
zummittelbare Unterthanen des Staates auf dem Wege des Tausches oder der Belehnung gestattete,
um so die Bildung gutsherrlicher Gerichte zu erleichtern. Zeigt sich in diesem Edikt eine gewisse
Umkehr gegenüber der bisherigen Gesezgebung, so gleichfalls in dem Edikt vom 10. Juni 1813
(R. B. S. 921 ff.) über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich Baiern,
welches die erheblichsten Beschränkungen für die Ansässigmachung und Verehelichung von Juden
enthält, ganz allgemein namentlich die Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im König-
reich verbietet (§ 11).
Die durch die rheinische Bundesakte Art. 27 und 28 begründete rechtliche Sonderstellung der
der Staatsgewalt einzelner Rheinbundsländer unterworfenen Reichsstände und ihrer Familien
war für Bayern durch die königliche Deklaration vom 19. März 1807 (N. B. S. 455 ff.), die
der gleichfalls unterworfenen Reichsritterschaft durch Verordnung vom 31. Dezember 1806
(R. V. 1807 S. 193 ff.) geregelt worden.
Die Deklaration von 1807 sollte bekanntlich nach der Bestimmung in Art. 14 Abs. 3 der
deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 als Basis und Norm dienen zur weiteren Begründung
und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der
mittelbar gewordenen Fürsten, Grasen und Herren, insbesondere bei der näheren Bestimmung der
durch den erwähnten Artikel der Bundesakte ihnen zugesicherten Befugnisse.
Von allgemeiner Bedeutung ist auch die einen bestimmten Fortschritt in der Entwickelung des
deutschen Beamtenrechtes darstellende großentheils unter Gönner's Einfluß zu Stande gekommene
landesherrliche Verordnung vom 1. Januar 1805, die Verhältnisse der Staatsdiener vorzüglich
in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betr. (die sog. Dienstespragmatik N. B. S. 225 ff.),
deren Bestimmungen, sofern sie nicht jetzt noch formelle Gellung haben, ihrem wesentlichen Inhalte
nach in das jetzt geltende Recht übergegangen sind.
Der Regelung der Stellung des einzelnen Staatsdieners theils vorausgehend theils folgend
kam auch eine Behördenorganisation zu Stande, deren Grundzüge in der Konstitution von
1808 zusammengefaßt sind. Die Neubildung der Ministerien nach dem Princip des reinen
Nealsystems, die schon in den ersten Tagen der Regierung von Max Joseph mit der Verordnung
vom 25. Februar 17991) begonnen hatte, und unter vollständiger Beseitigung der bis dahin
noch beibehaltenen Reste des Provinzialsystems?) mit der Verordnung vom 29. Oktober 1806
(N. B. S. 427 ff.), im Wesentlichen bewirkt war, wurde in der Konstitution von 1808 Tit. III.
81 — indem den vier durch die Verordnung von 1806 gebildeten Departements des Gesammt-
ministeriums, dem der auswärtigen Verhältnisse, dem der Justiz, dem der Finanzen und
dem des Innern (welches die von dem Justizdepartement nunmehr abgetrennten Angelegenheiten
der Polizeiverwaltung mit denen des damals ausgelösten Ministeriums der geistlichen Sachen
vereinigke), als fünftes Departement das des Kriegswesens hinzugefügt wurde. Dem Minister
des Aeußern wurden dann durch das Familiengesetz von 1808 Tit. II. § 12 die Funktionen eines
Staatssekretärs des königlichen Hauses übertragen.
Auch die Grundbestimmungen für die Organisation der Provinzen und der Mittelbehörden
sind in der Konstitution von 1808 getroffen: nach Tit. 1. § 4 wird das ganze Königreich ohne
Rücksicht auf die bis daher bestandene Eintheilung in Provinzen in möglichst gleiche Kreise und
so viel thunlich nach natürlichen Grenzen getheilt. Nach Tit. III. § 4 steht an der Spitze jedes
Kreises ein königlicher Generalkommissär mit wenigstens drei, höchstens fünf Kreisräthen unter
2 Abgedr. in Mayr's Sammlung der bayer. Landesverordnungen unter Max Joseph IV.
Bd. I. 5 . vgl. dazu Pözl, Verwaltungsrecht, 3 Aufl. S. 20
der Verordnung vom 26. Mai 1801 (bei Mayr Bd. II. S. 62 ff.) wurde die
w und das Herzogihum Berg noch allein der Leitung des auswärtigen Ministeriums
unterstellt