Full text: Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.1. Das Staatsrecht des Königreichs Bayern. (1)

14 Vogel, das Staatsrecht des Königreichs Bayern. 82. 
sie noch besteht, aufgehoben. Die Erläuterung dazu gibt das Edikt über die Aufhebung der Leibeigen- 
schaft vom 31. Ang. 1808 (N. B. S. 1933 ff.). Die gutsherrlichen Rechte wurden allerdings 
in Tit. I. § 5 der Konstitution ausdrücklich aufrecht erhalten: sie fanden in dem Edikt vom 28. Juli 
1808 (R. B. S. 1833 ff.) ihre nähere Regelung, die sich zum Theil als eine nicht unwesentliche 
Beschränkung darstellt. Namentlich die privatrechtlichen Leistungen der Hintersassen sollten erleichtert 
werden, die ungemessenen Frohnden in gemessene und diese in eine Geldabgabe verwandelt werden, 
alle auf Grund und Boden ruhenden Natural= und Geldleistungen an den Gutsherrn wurden für 
ablösbar erklärt, was dann allerdings zunächst noch nicht zum Vollzuge kam 
Aufrecht erhalten blieb auch die Patrimonialgerichtsbarkeit. Ihre Ausbreitung wurde 
sogar durch das Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit vom 16. Aug. 1812 (R. B. S. 1505 ff.) 
entschieden begünstigt, indem dieses sogar die Neubegründung gutsherrlicher Gerichtsbarkeit über 
zummittelbare Unterthanen des Staates auf dem Wege des Tausches oder der Belehnung gestattete, 
um so die Bildung gutsherrlicher Gerichte zu erleichtern. Zeigt sich in diesem Edikt eine gewisse 
Umkehr gegenüber der bisherigen Gesezgebung, so gleichfalls in dem Edikt vom 10. Juni 1813 
(R. B. S. 921 ff.) über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreich Baiern, 
welches die erheblichsten Beschränkungen für die Ansässigmachung und Verehelichung von Juden 
enthält, ganz allgemein namentlich die Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im König- 
reich verbietet (§ 11). 
Die durch die rheinische Bundesakte Art. 27 und 28 begründete rechtliche Sonderstellung der 
der Staatsgewalt einzelner Rheinbundsländer unterworfenen Reichsstände und ihrer Familien 
war für Bayern durch die königliche Deklaration vom 19. März 1807 (N. B. S. 455 ff.), die 
der gleichfalls unterworfenen Reichsritterschaft durch Verordnung vom 31. Dezember 1806 
(R. V. 1807 S. 193 ff.) geregelt worden. 
Die Deklaration von 1807 sollte bekanntlich nach der Bestimmung in Art. 14 Abs. 3 der 
deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 als Basis und Norm dienen zur weiteren Begründung 
und Feststellung eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechtszustandes der 
mittelbar gewordenen Fürsten, Grasen und Herren, insbesondere bei der näheren Bestimmung der 
durch den erwähnten Artikel der Bundesakte ihnen zugesicherten Befugnisse. 
Von allgemeiner Bedeutung ist auch die einen bestimmten Fortschritt in der Entwickelung des 
deutschen Beamtenrechtes darstellende großentheils unter Gönner's Einfluß zu Stande gekommene 
landesherrliche Verordnung vom 1. Januar 1805, die Verhältnisse der Staatsdiener vorzüglich 
in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betr. (die sog. Dienstespragmatik N. B. S. 225 ff.), 
deren Bestimmungen, sofern sie nicht jetzt noch formelle Gellung haben, ihrem wesentlichen Inhalte 
nach in das jetzt geltende Recht übergegangen sind. 
Der Regelung der Stellung des einzelnen Staatsdieners theils vorausgehend theils folgend 
kam auch eine Behördenorganisation zu Stande, deren Grundzüge in der Konstitution von 
1808 zusammengefaßt sind. Die Neubildung der Ministerien nach dem Princip des reinen 
Nealsystems, die schon in den ersten Tagen der Regierung von Max Joseph mit der Verordnung 
vom 25. Februar 17991) begonnen hatte, und unter vollständiger Beseitigung der bis dahin 
noch beibehaltenen Reste des Provinzialsystems?) mit der Verordnung vom 29. Oktober 1806 
(N. B. S. 427 ff.), im Wesentlichen bewirkt war, wurde in der Konstitution von 1808 Tit. III. 
81 — indem den vier durch die Verordnung von 1806 gebildeten Departements des Gesammt- 
ministeriums, dem der auswärtigen Verhältnisse, dem der Justiz, dem der Finanzen und 
dem des Innern (welches die von dem Justizdepartement nunmehr abgetrennten Angelegenheiten 
der Polizeiverwaltung mit denen des damals ausgelösten Ministeriums der geistlichen Sachen 
vereinigke), als fünftes Departement das des Kriegswesens hinzugefügt wurde. Dem Minister 
des Aeußern wurden dann durch das Familiengesetz von 1808 Tit. II. § 12 die Funktionen eines 
Staatssekretärs des königlichen Hauses übertragen. 
Auch die Grundbestimmungen für die Organisation der Provinzen und der Mittelbehörden 
sind in der Konstitution von 1808 getroffen: nach Tit. 1. § 4 wird das ganze Königreich ohne 
Rücksicht auf die bis daher bestandene Eintheilung in Provinzen in möglichst gleiche Kreise und 
so viel thunlich nach natürlichen Grenzen getheilt. Nach Tit. III. § 4 steht an der Spitze jedes 
Kreises ein königlicher Generalkommissär mit wenigstens drei, höchstens fünf Kreisräthen unter 
2 Abgedr. in Mayr's Sammlung der bayer. Landesverordnungen unter Max Joseph IV. 
Bd. I. 5 . vgl. dazu Pözl, Verwaltungsrecht, 3 Aufl. S. 20 
der Verordnung vom 26. Mai 1801 (bei Mayr Bd. II. S. 62 ff.) wurde die 
w und das Herzogihum Berg noch allein der Leitung des auswärtigen Ministeriums 
unterstellt
	        
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