Full text: Geschichte und Geographie des Königreichs Bayern.

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Ist die Regierung einem Einzelnen erblich übertragen, so bildet 
der Staat eine Monarchie, ist sie mehreren vom Volke Gewählten auf 
beschränkte Zeit überlassen, so ist die Verfassung eine republikanische. 
Das Königreich Bayern hat seit 1818 eine Verfassung, nach 
welcher der König das Oberhaupt des Staates ist und die Rechte 
der Staatsgewalt nach den verfassungsmäßigen Bestimmungen ausübt. 
Die Thronfolge ist erblich im Mannesstamme nach dem Rechte der 
Erstgeburt. Der König allein gibt den Gesetzen Kraft und erläßt sie 
mit seiner Unterschrift. Gesetze, die sich auf die Freiheit und das 
Eigentum der Personen beziehen, werden mit Zustimmung des 
Landtages gegeben. Der Landtag besteht aus der Kammer der 
Reichsräte und aus der Kammer der Abgeordneten. Die Mitglieder 
der ersten Kammer ernennt der König, die der zweiten werden alle 
sechs Jahre von den Staatsbürgern gewählt. Außerdem besteht noch 
in jedem Regierungsbezirk ein Landrat, zur Ordnung der Angelegen- 
heiten eines Kreises, und Distriktsräte, die über die Bedürfnisse ihrer 
Distrikte Entscheidungen treffen. 
’ b) Für den Vollzug der Gesetze sorgt in oberster Reihe das 
Gesamtministerium, das sich in sechs Geschäftskreise teilt; in zweiter 
Reihe besteht für jeden Kreis eine Kreisregierung, der die Bezirks- 
ämter und unmittelbaren Magistrate, sowie die Rent-, Forst= und 
Bauämter und alle Unterrichts-, Wohlthätigkeits= und Sicherheitsan- 
stalten unterstellt sind. Die Bewohner der Stadt= und Landgemein- 
den wählen ihre eigenen Gemeindeverwaltungen. 
Doas Kirchenregiment steht in der katholischen Kirche den zwei 
Erzbischöfen von München und Bamberg und 6 Bischöfen zuz; die 
Angelegenheiten der protestantischen Kirche werden im diesseitigen 
Bayern vom Oberkonsistorium in München, und in der Pfalz vom 
Konsistorium zu Speyer geleitet. 
Der höchste Gerichtshof in Bayern ist das oberste Landesgericht 
in München. Demselben sind untergeordnet: die bestehenden fünf 
Oberlandesgerichte: Augsburg, Bamberg, München, Nürnberg und 
Zweibrücken. Unter jedem Oberlandesgerichte stehen wieder fünf bis 
sechs Landgerichte und jedem derselben sind wieder mehrere, etwa 
zehn Amtsgerichte untergeordnet. — Zur Ausfertigung geschäftlicher 
Urkunden sind Notare angestellt. 
VIII. Heerwesen. — Erziehung und Unterricht. 
a) Die bayrische Armee bildet einen in vielen Beziehungen selb- 
ständigen Bestandteil des deutschen Reichsheeres; sie hat ihre eigene 
Verwaltung und steht unter der Militärhoheit des Königs. Im 
Kriegsfalle hat der Kaiser den Oberbefehl über die ganze deutsche 
Armee. — In Bayern besteht — wie in ganz Deutschland — die 
allgemeine Wehrpflicht. Die Zahl der Soldaten beträgt im Frieden 
  
 
	        
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