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Die Land und Leute, die beide Grafen Eberhard damals
besaßen, sollten nichts ausgenommen in
eine Gemeinschaft gethan werden, damit die Herrschaft
Wirtemberg zu ewigen Zeiten ungetheilt bleibe.
Offenbar ist zwischen diesen beiden Saͤtzen eine große,
und gerade hier sehr wichtige Verschiedenheit. Nicht Wirtemberg
allein, nicht die schwaͤbischen Lande allein, sondern nichts
ausgenommen, Alles, was beide Grafen besaßen, also was sie
außer Schwaben und in Schwaben besaßen, sollte auf ewig
zur ungetheilten Herrschaft eines Herrn von Wirtemberg vereinigt
seyn.
Von der Union des Mömpelgardischen mit den
schwäbischen Landen war die Hauptfrage; gerade dieß der
Punkt, der von dem Verfasser eine andere Aufklärung erhalten
sollte, als ich ihm gegeben hatte. Und der Verfasser
macht sich hier gleich im Auszuge der Urkunde eine Bequemlichkeit
gegen seinen Gegner, die der Gegner historische Untreue
nennen könnte, wenn er nicht billig genug wäre, jeden
andern möglichen Fall diesem schrecklichsten Falle vorzuziehen.
Eben dieß war es, was ich gerügt hatte, daß man gewöhnlich
den Inhalt des Münsingischen Vertrags nur so angebe,
Wirkemberg sey hier zu einer untheilbaren Masse vereinigt
worden. Und der Schriftsteller, der mich geflissentlich
berg zu ewigen geiten ungethailt als ein Wesen erlich löblich
und werlich bei ainander blyben und spen.
So heißt's denn auch Lin. 16 ff.:
Sie (beide Grafen Eberhard, der ältere und jüngere) wollten ihr
bepde Land und Leut mit allen ihren Schlossen, Städten
.. nmichts ausgenommen, auch Silbergeschirr, Hausrath,
Schulden .. .. und was ihnen in Erbfällen oder sonst
zufallen würde, in eine Gemeinschaft geworfen und gethan
haben, als daß es füro zu ewigen Zeiten ein Wesen und ein
Land ihrer beider heißen und seyn solle u. f. w.