592 Die Verhinderung der Vollziehung einer Willenserklärung.
Obligationenrecht gelte bekanntlich die Regel, daß, wenn der Schuldner seinerseits
alles getan hat, um seine Verbindlichkeit rechtzeitig zu erfüllen und es lediglich
am Gläubiger liegt, daß letzteres nicht geschehen ist, der Schuldner zwar nicht
von der Erfüllung schlechthin, aber jedenfalls von der rechtzeitigen Erfüllung
befreit ist, der Gläubiger sich also mit der nachträglichen, mit der verspäteten
Leistung zufrieden geben muß. Es liege nicht nur nahe, sondern es scheine geradezu
geboten, diesen die Lehre vom Annahmeverzug beherrschenden Grundsatz
im Wege der Rechtsanalogie auf die Fälle der Erklärungsvereitelung zu
übertragen. Ebensowenig, wie dort die infolge des Verhaltens des Gläubigers
unterbliebene Leistung als bewirkt fingiert wird, sondern nachträglich prästiert
werden müsse, ebensowenig könne hier die nicht zugegangene Willenserklärung
einfach als zugegangen „gelten“, sondern müsse ebenfalls „nachträglich“ zugestellt
werden. Andererseits: wie dort der Gläubiger sich über die von ihm selbst verursachte
Verspätung beim Schuldner nicht beschweren, aus ihr also keine Rechte
ableiten könne, so dürfte hier der Empfänger die Wirksamkeit der Willenserklärung
nicht wegen Fristablaufes beanstanden. Und wie endlich der Gläubigerverzug
nicht durch ein Verschulden des Gläubigers bedingt sei, werde auch die
Fristverlängerung bei der Erklärungsvereitelung nicht davon abhängig gemacht,
daß der Adressat die Vollendung des Zugehens „vorsätzlich oder fahrlässig“ vereitelt
habe.
Gegen Habicht haben sich schließlich auch die sämtlichen seither erschienenen
neuen Auflagen der Lehrbücher und Kommentare ausgesprochen. Nach
Dernburga) ist anzunehmen, daß in den Fällen der Erklärungsvereitelung
die für die Abgabe der Erklärung gesetzlich oder vertragsmäßig gesteckte Frist
nicht ablaufe, daß vielmehr die Erklärung auch später noch, unverzüglich nach
Beseitigung des Hindernisses, abgegeben werden könne. Denn nach Treu und
Glauben, welche nicht bloß bei Verträgen, sondern auch bei einseitigen Rechtsgeschäften
maßgebend sein müssen, dürfe sich niemand darauf berufen, daß der
Gegner eine ihm offen stehende Frist nicht einhielt, wenn in ihm selbst der Grund
lag, daß sie nicht eingehalten werden konnte. Auf dem gleichen Standpunkte
stehen mit gleicher Begründung Enneccerus Lehrbuch Bd. 1 S. 338 und
Riezler Kommentar Erl. 10 zu § 130. Planck") endlich nimmt noch
einen besonderen Standpunkt ein: verhindert der zur Entgegennahme der Erklärung
Verpflichtete die Entgegennahme, so verletze er seine Verpflichtung und
sei, wenn ihm dabei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, zum Schadensersatz
verpflichtet. Der Schadensersatz sei nach § 249 dadurch zu leisten, daß der
Zustand hergestellt werde, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dieser Zustand würde hier
darin bestehen, daß die Erklärung innerhalb der Frist abgegeben werde. Direkt
könne nun dies freilich nicht bewirkt werden, aber indirekt dadurch, daß der zum
Ersatz Verpslichtete sich so behandeln lassen müsse, wie wenn das Nichtgeschehene
geschehen, die Erklärung also innerhalb der Frist ihm gegenüber wirksam abgegeben
sei. Diese obligatorische Verpflichtung könne derjenige, welcher die
Erklärung abzugeben berechtigt war, aber nur dann geltend machen, wenn er
seinerseits alles getan habe, was erforderlich war, um die Erklärung wirksam
zu machen. Hierzu genüge nicht, daß er den Versuch mache, die Erklärung innerhalb
der Frist dem Verpflichteten mündlich gegenüber abzugeben oder ihm schriftlich
zugehen zu lassen, es müsse vielmehr, wenn dieser Versuch erfolglos geblieben
5) Bürgerliches Recht Bd. 1 S. 401. v.
6) Planck, Kommentar Bd. 1 Erl. 5 zu 8 130 G. Auflage).