Volltext : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$  130.  Die  Gesundheitspflege.  413

 

hygienischen  Aufgabe  im  Kriege  durch  die  Kriegfübrenden  und  die  Notwendigkeit,
daß  die  Aktion,  welche  zur  Lösung  dieser  Aufgabe  führen  soll,  dem  Zwecke
gemäß  groß  angelegt  und  durchgeführt  werden  muß,  kann  diese  Aktion  nur
als  Kollektivaktion  mit  den  am  Kriege  nicht  beteiligten  Mächten  gedacht  werden.
Diese  können  im  Kriegsfalle  ihr  wohlorganisiertes,  im  Frieden  ausgebildetes
hygienisches  Personal  für  die  große  Aufgabe  in  Funktion  treten  lassen.  Was
sie  zur  Bekämpfung  von  Kriegepidemien  innerhalb  des  vom  Kriege  unmittelbar
  und  mittelbar  berührten  Gebietes  leisten,  ist  übrigens  in  erster  Linie  eine
Leistung  im  Interesse  der  Kriegführenden  selbst,  wenn  man  die  durch  die
Geschichte  der  neueren  Kriege  festgestellte  Tatsache  in  Erwägung  zieht,  daß
mit  wenigen  Ausnahmen!)  in  allen  größeren  Kriegen  bei  längerer  Dauer
der  Kriege  die  Armeen  hygienischer  Zerklüftung  unterlagen.  In  juristischer
Beziehung  ist  bezüglich  dieses  Projekts  zu  bemerken,  daß  der  Krieg  zwar
zunächst  eine  res  inter  alios  gesta  ist;  allein  auf  dem  Boden  der  internationalen
  Gemeinschaft  und  im  Bereich  des  heutigen  Völkerverkehrs  sind
gleichzeitig  auch  die  wichtigsten  Interessen  der  Neutralen  in  Mitleidenschaft
gezogen.  Dem  Schutz  dieser  Interessen  dient  das  Neutralitätsrecht;  nach  dem
heutigen  Stande  des  Neutralitätsrechts  sind  es  aber  vornehmlich  politische  und
ökonomische  Interessen,  welche  geschützt  werden  sollen.  Allein,  die  Frage
der  Bekämpfung  der  Kriegsepidemien  ist  zweifellos  gleichfalls  mit  dem  Neutralitätsrecht
  auf  das  engste  verknüpft.  Wenn  es  nämlich  ein  oberster  Grundsatz
  des  Neutralitätsrechts  ist,  daß  die  Neutralen  von  dem  Kriege  und  seinen
mittelbaren  Folgen  möglichst  verschont  bleiben  sollen,  dann  wäre  es  nicht  zu
begreifen,  warum  die  Neutralen  die  für  das  Gemeinwohl  verderblichsten  Folgen
des  Krieges  einfach  als  unabwendbaren  Schicksalsschlag  hinnehmen  müßten.
Allerdings  —  wer  sich  auf  den  cynischen  Standpunkt  derer  stellt,  die  den
Kriegen  und  Epidemien  freien  Lauf  lassen  wollen,  der  wird  auch  diese  juristische
Frage  anders  beantworten.

II.  Dem  Schutz  der  Gesundheit  dienen  derzeit  Einzelverträge?)  (so
namentlich  zwischen  Nachbarstaaten)  und  Kollektivverträge;  die  letzteren
dienen  der  Bekämpfung  der  Cholera,  der  Pest  und  neuestens  dem  Gelbfieber.

ı.  In  letzterer  Beziehung  kam  es  auf  Grund  der  Donauschiffahrtsakte
vom  28.  Mai  1881  zum  Zwecke  der  Überwachung  der  unteren  Donau  (im  Jahre
1881)!  zur  Einsetzung  des  Conseil  international  de  sant&  zu  Bukarest.
Neue  Errungenschaften  der  medizinischen  Wissenschaft  lenkten  die  Aufmerksamkeit
  auf  neue  Mittel  der  Abwehr  gegen  die  Cholera,  insbesondere  durch
Beseitigung  der  Infektionswege,  Verbot  der  Einfuhr  gebrauchter  Kleider,
Lumpen  u.  dgl.,  rationelle  Desinfektion  der  Personen,  Schiffe  und  sonstigen
Fahrzeuge.  Die  neuen  Maßregeln  wurden  in  erster  Reihe  durch  die  Konvention
  vom  30.  Januar  1892  (auf  Grund  der  Ergebnisse  einer  Konferenz  in

 

1)  Siehe  den  cit.  Aufsatz  in  der  Revue  gen£rale  p.  443  sq.

2)  Z.  B.  Deutsch-belgischer  Vertrag  v.  7.  Februar  1873,  deutsch-holländischer  Vertrag
vom  11.  Dez.  1873,  deutsch-Juxemburgischer  Vertrag  v.  31.  Mai  1533;  deutsch-schweizerischer
Vertrag  v.  29.  Febr.  1884,  deutscher  Vertrag  mit  Österreich-Ungarn  v.  10.  September  1882,  mit
Frankreich  v.  12.  Januar  1881,  französisch-schweizerischer  Vertrag  v.  29.  Mai  1889.