Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt  XXXIII.  Betrieb  von  Bäckereien  und  Konditoreien.  233

Inspektoren  (5.  4)  und  von  den  ihn  an  einer  Regierung,  an  der  er  seinen  Wohnfitz
nicht  hat,  vertretenden  Gewerbeinspektoren  (.  3  Abs.  3)  über  die  denselben  nach  §.  1
Ziff.  1  bis  6  obliegenden  Geschäfte  und  zwar  in  den  für  die  Jahresberichte  der
Regierungs=  und  Gewerberäthe  vorgeschriebenen  Abtheilungen  ein  Jahresbericht  zu
erstatten.

Ueber  den  von  den  Gewerbeinspektoren  in  Betreff  der  Prüfungen  der  Dampfkessel
zu  erstattenden  Jahresbericht  ist  im  §.  39  der  Anweisung,  betr.  die  Genehmigung
und  Untersuchung  der  Dampfkefsel  vom  16.  März  1892  Bestimmung  getroffen.

§.  17.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  der  Bergverwaltung
unterstellten  Betriebe  keine  Anwendung  1).  Sie  treten  an  Stelle  der  Dienstanweisung
für  die  Gewerberäthe  vom  24.  Mai  1879  und  der  für  die  Regierungsbezirke  Düsseldorf
  und  Arnsberg  erlassenen  Dienstanweisungen  für  die  Gewerbeinspektoren  vom
23.  Juni  1891  am  1.  April  1892  in  Kraft.

In  denjenigen  Regierungsbezirken,  in  denen  Gewerbeinspektionen  noch  nicht  errichtet
  sind,  findet  bis  zur  Errichtung  von  Gewerbeinspektionen  der  §.  13  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Regierungs=  und  Gewerberäthe  auch  durch  die  Kreis-(Stadt-)
  Ausschüsse  sowie  durch  die  zuständigen  Magistrate  und  kollegialischen  Gemeindevorstände
  zu  den  Verhandlungen  über  die  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen,  sowie
zu  Geschäften  der  Allgemeinen  Landesverwaltung  zugezogen  werden  können.

 

 

Bek.  17.  Juli  1895  (R.  G.  Bl.  S.  420),  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
  in  Meiereien  (Molkereien)  und  Betrieben  zur  Sterilisirung  von  Milch?).

Für  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  Meiereien  (Molkereien)
  und  Betrieben  zur  Sterilifirung  von  Milch  treten  die  Bestimmungen  des  §.  137
Abs.  1  Gew.  O.  für  die  Zeit  vom  15.  März  bis  15.  Oktober  mit  der  Maßgabe
außer  Anwendung,  daß  die  Arbeitsstunden  zwischen  4  Uhr  Morgens  und  10  Uhr
Abends  liegen  müssen.

Vorstehende  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft
und  hat  bis  zum  15.  Oktober  1904  Gültigkeit.

 

Bek.  4.  März  1896  (R.  G.  Bl.  S.  55),  betr.  den  Betrieb  von  Bäckereien  und
Konditoreien?).

I.  Der  Betrieb  von  Bäckereien  und  solchen  Konditoreien,  in  denen  neben  den
Konditorwaaren  auch  Bäckerwaaren  hergestellt  werden,  unterliegt,  sofern  in  diesen
Bäckereien  und  Konditoreien  zur  Nachtzeit  zwischen  achteinhalb  Uhr  Abends  und  fünfeinhalb
  Uhr  Morgens  Gehülfen  oder  Lehrlinge  beschäftigt  werden,  folgenden  Beschränkungen:


1.  Die  Arbeitsschicht  jedes  Gehülfen  darf  die  Dauer  von  zwölf  Stunden  oder,
falls  die  Arbeit  durch  eine  Pause  von  mindestens  einer  Stunde  unterbrochen  wird,
einschließlich  dieser  Pause  die  Dauer  von  dreizehn  Stunden  nicht  überschreiten.  Die
Bahl  der  Arbeitsschichten  darf  für  jeden  Gehülfen  wöchentlich  nicht  mehr  als  sieben

etragen.

Außerhalb  der  zulässigen  Arbeitsschichten  dürfen  die  Gehülfen  nur  zu  gelegentlichen
  Dienstleistungen  und  höchstens  eine  halbe  Stunde  lang  bei  der  Herstellung  des
Vorteigs  (Hefestücks,  Sauerteigs),  im  Uebrigen  aber  nicht  bei  der  Herstellung  von

!)  Für  sie  ist  ergangen  Bek.  11.  Jan.  1893  (M.  Bl.  S.  30).

:)  Erlassen  auf  Grund  von  §.  139  a  Gew.  O.

Die  Bestimmungen  in  §.  137  Abs.  2—k5  bleiben  unberührt,  eine  Verlängerung
der  zulässigen  Dauer  der  Arbeitszeit  ist  also  durch  die  Bekanntmachung  nicht  zugelassen
  worden.

:)  Erlassen  auf  Grund  von  §.  120e  Abs.  3  Gew.  O.  (sanitärer  Maximalarbeitstag).