Metadata : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  §  303.  197

mögensvortheile  versprechen  oder  gewähren  läßt,  welche  den
Werth  der  Leistung  dergestalt  überschreiten,  daß  nach  den  Umständen
  des  Falles  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Mißverhältniß
  zu  der  Leistung  stehen.

Sechsundzwanzigster  Abschnitt.
Sachbeschädigung.

8  303.  (Amtsg.  bis  zu  25  M.,  sonst  Landg.  od.  Amtsg.)
Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  eine  fremde  Sache  beschädigt

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2)  Das  Wucherg.  24.  Mai  80  in  der  Fassung  vom  19.  Juni  93
bestimmt:

f  Art.  3.  (kommt  mit  Einführung  des  Bürgerl.  Gesetzb.  in  Wegfall.
  Art.  47  E.-G.)  Verträge,  welche  gegen  die  Vorschriften  der
88  302a,  302b,  3020  St.-G-B.  verstoßen,  sind  ungültig.  Sämmtliche
  von  dem  Schuldner  oder  für  ihn  geleisteten  Vermögensvortheile
(§§  302a  und  302e)  müssen  zurückgewährt  und  vom  Tag  des  Empfanges
  an  verzinst  werden.

Art.  4.  Wer  aus  dem  Betriebe  von  Geld=  oder  Kreditgeschäften
ein  Gewerbe  macht,  hat  die  Rechnung  des  Geschäftsjahres  für  jeden,
welcher  ein  Geschäft  der  bezeichneten  Art  mit  ihm  abgeschlossen  hat
und  daraus  sein  Schuldner  geworden  ist,  abzuschließen  und  dem
Schuldner  binnen  drei  Monaten  nach  Schluß  des  Jahres  einen
schriftlichen  Auszug  dieser  Rechnung  mitzutheilen,  der  außer  dem
Ergebniß  derselben  auch  erkennen  läßt,  wie  solches  erwachsen  ist.

Wer  sich  dieser  Verpflichtung  vorsätzlich  entzieht,  wird  mit  Geldstrafc
  bis  zu  fünfhundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft  und  verliert
den  Anspruch  auf  die  Zinsen  für  das  verflossene  Jahr  hinsichtlich
der  Geschäfte,  welche  in  den  Rechnungsauszug  aufzunehmen  waren.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

1.  wenn  das  Schuldverhältniß  auf  nur  Einem  während  des  abgelaufenen
  Geschäftsjahres  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  beruht,
über  dessen  Entstehung  und  Ergebniß  dem  Schuldner  eine
schriftliche  Mittheilung  behändigt  ist;

2.  auf  öffentlichke  Banken,  Notenbanken,  Bodenkreditinstitute  und.
Hypothekenbanken  auf  Aktien,  auf  öffentliche  Leihanstalten,  auf
Spar=  und  Darleihinstitute  öffentlicher  Korporationen  und  auf
eingetragene  Genossenschaften,  so  weit  es  sich  bei  den  eingetragenen
  Genossenschaften  um  den  Geschäftsverkehr  mit  den
Mitgliedern  handelt;

3.  auf  den  Geschäftsverkehr  zwischen  Kaufleuten,  deren  Firma  in
das  Handelsregister  eingetragen  ist.