II. Strafgesetzbuch § 303. 197
mögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den
Werth der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen
des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß
zu der Leistung stehen.
Sechsundzwanzigster Abschnitt.
Sachbeschädigung.
8 303. (Amtsg. bis zu 25 M., sonst Landg. od. Amtsg.)
Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt
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2) Das Wucherg. 24. Mai 80 in der Fassung vom 19. Juni 93
bestimmt:
f Art. 3. (kommt mit Einführung des Bürgerl. Gesetzb. in Wegfall.
Art. 47 E.-G.) Verträge, welche gegen die Vorschriften der
88 302a, 302b, 3020 St.-G-B. verstoßen, sind ungültig. Sämmtliche
von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile
(§§ 302a und 302e) müssen zurückgewährt und vom Tag des Empfanges
an verzinst werden.
Art. 4. Wer aus dem Betriebe von Geld= oder Kreditgeschäften
ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden,
welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat
und daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem
Schuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen
schriftlichen Auszug dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem
Ergebniß derselben auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist.
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geldstrafc
bis zu fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert
den Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich
der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur Einem während des abgelaufenen
Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht,
über dessen Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine
schriftliche Mittheilung behändigt ist;
2. auf öffentlichke Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und.
Hypothekenbanken auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf
Spar= und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf
eingetragene Genossenschaften, so weit es sich bei den eingetragenen
Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den
Mitgliedern handelt;
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in
das Handelsregister eingetragen ist.