Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854.  97

scheiden  die  im  §.  4  hervorgehobenen  Rücksichten  und  die  Erwägung,  ob  zu  befuͤrchten
  steht,  daß  der  Angeschuldigte  das  Verbrechen  fortsetzen,  die  Flucht  ergreifen  oder
die  Freiheit  zur  Erschwerung  der  e  mißbrauchen  werde.

Befteiung  von  der  Untersuhunghet  gegen  Kaution  findet  bei  Personen  des
Soldatenstandes  nicht  Statt.

g.  4.

Die  Untersuchung  wird  geschlossen,  sobald  die  den  Militalrgerichten  bekannt
gewordenen  Kenntnißquellen  dergestalterschöpft  sind,  daß  von  weiterem  Vorschreiten
weder  eine  bessere  Aufklärung  der  Sache,  noch  die  Entdeckung  neuer  Umstände,  die
auf  Entscheidung  der  Sache  von  Einfluß  sein  können,  zu  erwarten  steht.

Vor  förmlichem  Abschlusse  der  Untersuchung  muß  der  Angeschuldigte  von  allen
gegen  ihn  vorliegenden  Verdachtsgründen  Kenntniß  und  vollständige  Gelegenheit  zu
deren  Beseitigung  und  seiner  Rechtfertigung  erhalten.

Ueber  den  Abschluß  der  Untersuchung  entscheidet  der  Commandeur  nach  mündlichem
  Vortrage  des  Auditeurs.  oz
kl.  10.

Nach  Abschluß  der  Untersuchung  kamn  sich  der  Angeschuldigte  in  allen  Fällen
entweder  schriftlich  oder  zum  gerichtlichen  Protocoll  vertheidigen.  Einen  Vertheidiger
  kann  er  sich  nur  aus  der  Zahl  der  angestellten  Anwalte  oder  sonst  von  Staatswegen
  zu  Vertheidigungen  befähigten  Personen  wahlen.

S.  46.

Der  Vertheidiger  kann  die  Acten  im  Beisein  des  Auditeurs  in  dem  Gerlchtslocale

  einsehen.  Die  Aushandigung  der  Acten  an  denselben  ist  unstatthaft.

2)  Shtudnersabren

S.  4
Nach  Berichtigung  des  Vrrcheiigungspmrkte  hat  der  Auditeur  dem  Commandeur
  zur  weiteren  Beschlußfassung  aus  den  Acten  mündlich  Vortrag  zu  halten.

48.
Werden  die  Acten  spruchreif  befunden,  so  werden  dieselben  mit  einem  bestimmten
  und  gehörig  motivirten  Strafantrage  von  den  Militairgerichten  dem  Fürstlichen
Ministerium  überreicht.  Dieses  erfordert  nach  Befinden  noch  das  Gutachten  eines