Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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153.
Gesetz,

betr.  die  Steuerfreiheit  der  Kriegsbeihilfen  und  Teuerungszulagen.
Vom  11.  April  1918.

Wir  Adolf,  von  Gottes  Gnaden  Regierender  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe,

  Edler  Herr  zur  Lippe,  Graf  zu  Schwalenberg  und  Sternberg  2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  Landtags,  was  folgt:

Einziger  Parapraph.

Die  aus  Anlaß  der  Kriegstenerung  bewilligten  Beihilfen  und
Zulagen  der  unmittelbaren  Beamten,  Lehrer,  Angestellten  und  Arbeiter
  des  Reichs,  des  Staates  und  der  Kommunalverbände,  sowie
der  Geistlichen,  Lehrer,  Beamten,  Angestellten  und  Arbeiter  der
Kirchengemeinden  und  anderen  Religionsgemeinden  sind  frei  von
Staats=  und  Gemeindesteuern.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Beihilfen
und  Zulagen  der  in  Unserm  Dienst  beschäftigten  Beamten,  Angestellten
  und  Arbeiter.

Gegeben  Bückeburg,  den  11.  April  1918.
(I.  S)  Adolf.

Frhr.  von  Feilitzsch.