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153.
Gesetz,
betr. die Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen.
Vom 11. April 1918.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe,
Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Parapraph.
Die aus Anlaß der Kriegstenerung bewilligten Beihilfen und
Zulagen der unmittelbaren Beamten, Lehrer, Angestellten und Arbeiter
des Reichs, des Staates und der Kommunalverbände, sowie
der Geistlichen, Lehrer, Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Kirchengemeinden und anderen Religionsgemeinden sind frei von
Staats= und Gemeindesteuern. Das Gleiche gilt von den Beihilfen
und Zulagen der in Unserm Dienst beschäftigten Beamten, Angestellten
und Arbeiter.
Gegeben Bückeburg, den 11. April 1918.
(I. S) Adolf.
Frhr. von Feilitzsch.