Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

338  Schifffahrt  auf  der  Elbe.

lichen  Untersuchungen  ihrer  Fahrzeuge  nebst  Zubehör  zu  unterwerfen  und  gerun
Mängel  sofort  abzustellen.  In  Fällen  entstandener,  mit  Gefahr  verknüpfter  Beschädigung
  des  Fahrzeugs  während  der  Reise  ist  letztere  sofort  einzustellen  lund
erst  nach  vollständiger  Ausbesserung  des  Schadens  weiter  fortzusetzen.  (Art.
sub  1,  Uebereinkunft  vom  13.  April  1844,  Ges.-S.,  S.  518.)  2,

b)  Holzflöße.
§  2.  Die  einen  Holzfloß  bildenden  Stämme,  Balken  und  anderen  Mate—
rialien  müssen  unter  sich  fest  und  dauerhaft  verbunden  und  die  Flöße  selbst  9
beiden  Enden  mit  einem  Steuerruder  versehen  sein.  Die  Breite  eines  Holzfloßer
darf  in  der  Regel  20  Fuß  preuß.  nicht  überschreiten.  Doch  kann  von  jedem
Uferstaate  für  seine  Elbstaaten  eine  größere  Breite  zugelassen  werden.  (Art.  3
a.  a.  O

B.  Belastung  der  Schiffe  und  Flöße.

§  3.  Kein  Schiff  oder  Floß  darf  stärker  belastet  werden,  als  es  die  bekannte
Beschaffenheit  der  Fahrbahn  und  der  herrschende  Wasserstand  erlaubt.  (Art.  4
a.  a.  O.)

C.  Beifahrzeuge.

8  4.  Bei  jedem  auf  der  Fahrt  begriffenen,  zur  Fracht  oder  Personenfahrr
dienenden  Schiffe  muß  sich  wenigstens  ein  gut  und  dauerhaft  gebautes  Boot  befinden.
  (Art.  5  a.  a.  O.)

D.  Verhalten  rücksichtlich
a)  der  Fahrbahn.

§  5.  Während  der  Fahrt  darf  kein  Schiff  oder  Floß  die  Fahrbahn  absichtlich
  verlassen.  ·

Jede  Verunreinigung  der  letzteren  durch  Auswerfung  von  Ballast,  Steinen,
Steinkohlenschlacken,  oder  anderen  der  Schifffahrt  hinderlichen  oder  gefährlichen
Gegenständen  ist  verboten.

Aus  diesem  Grunde  müssen  die  zur  Beschwerung  der  Steuerruder  dienenden
Steine  oder  andern  Körper  dergestalt  befestigt  und  verwahrt  sein,  daß  das  Herabfallen
  PIselien  in  die  Fahrbahn  oder  Leichterstellen  verhütet  wird.  (Art.  6.
a.  a.  O.

b)  der  Ufer,  Brücken  und  anderer  Werke.

8  6.  Die  Ufer  nebst  den  an  denselben  befindlichen  Werken  und  Anlagen
sowie  die  Schiffsmühlen,  Brücken,  Fähren  u.  s.  w.  dürfen  von  den  Schiffern  und
Holzflößern  auf  ihrer  Fahrt  nicht  berührt  und  beschädigt,  auch  die  Leinpfade  von
den  Zugknechten  oder  deren  Zugvieh  weder  verdorben  noch  zum  Nachtheil  der  umliegenden
  Grundstücke  überschritten  werden.

Dampfschiffe  müssen  sich  von  den  Uferaulagen  möglichst  entfernt  halten.
damit  letztere  vom  Wellenschlage  nicht  beschädigt  werden.  (Art.  7  a.  a.  O.)

c)  des  Anlegens  und  Ankerns.

8  7.  Die  Schiffs=  und  Floßführer  dürfen  in  der  Regel  nur  an  den  bestimmten
  Landungs=  und  Ladeplätzen,  oder  da,  wo  es  außerdem  für  gewöhrlich
nachgelassen,  anlegen  oder  vor  Anker  gehen.

aa.  am  Ufer  und  an  Brückenpfeilern.  .

Nur  in  Nothfällen  ist  es  gestattet,  auch  an  anderen  Uferstellen  anzulegen,
wobei  jedoch  Buhnen,  Packwerke,  Uferbefestigungen  (Vernätherungen),  Dämme  und
unterbrüchige  oder  durch  Verbotstafeln  bezeichnete  Uferstrecken  zu  vermeiden  sind.