338 Schifffahrt auf der Elbe.
lichen Untersuchungen ihrer Fahrzeuge nebst Zubehör zu unterwerfen und gerun
Mängel sofort abzustellen. In Fällen entstandener, mit Gefahr verknüpfter Beschädigung
des Fahrzeugs während der Reise ist letztere sofort einzustellen lund
erst nach vollständiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzusetzen. (Art.
sub 1, Uebereinkunft vom 13. April 1844, Ges.-S., S. 518.) 2,
b) Holzflöße.
§ 2. Die einen Holzfloß bildenden Stämme, Balken und anderen Mate—
rialien müssen unter sich fest und dauerhaft verbunden und die Flöße selbst 9
beiden Enden mit einem Steuerruder versehen sein. Die Breite eines Holzfloßer
darf in der Regel 20 Fuß preuß. nicht überschreiten. Doch kann von jedem
Uferstaate für seine Elbstaaten eine größere Breite zugelassen werden. (Art. 3
a. a. O
B. Belastung der Schiffe und Flöße.
§ 3. Kein Schiff oder Floß darf stärker belastet werden, als es die bekannte
Beschaffenheit der Fahrbahn und der herrschende Wasserstand erlaubt. (Art. 4
a. a. O.)
C. Beifahrzeuge.
8 4. Bei jedem auf der Fahrt begriffenen, zur Fracht oder Personenfahrr
dienenden Schiffe muß sich wenigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot befinden.
(Art. 5 a. a. O.)
D. Verhalten rücksichtlich
a) der Fahrbahn.
§ 5. Während der Fahrt darf kein Schiff oder Floß die Fahrbahn absichtlich
verlassen. ·
Jede Verunreinigung der letzteren durch Auswerfung von Ballast, Steinen,
Steinkohlenschlacken, oder anderen der Schifffahrt hinderlichen oder gefährlichen
Gegenständen ist verboten.
Aus diesem Grunde müssen die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden
Steine oder andern Körper dergestalt befestigt und verwahrt sein, daß das Herabfallen
PIselien in die Fahrbahn oder Leichterstellen verhütet wird. (Art. 6.
a. a. O.
b) der Ufer, Brücken und anderer Werke.
8 6. Die Ufer nebst den an denselben befindlichen Werken und Anlagen
sowie die Schiffsmühlen, Brücken, Fähren u. s. w. dürfen von den Schiffern und
Holzflößern auf ihrer Fahrt nicht berührt und beschädigt, auch die Leinpfade von
den Zugknechten oder deren Zugvieh weder verdorben noch zum Nachtheil der umliegenden
Grundstücke überschritten werden.
Dampfschiffe müssen sich von den Uferaulagen möglichst entfernt halten.
damit letztere vom Wellenschlage nicht beschädigt werden. (Art. 7 a. a. O.)
c) des Anlegens und Ankerns.
8 7. Die Schiffs= und Floßführer dürfen in der Regel nur an den bestimmten
Landungs= und Ladeplätzen, oder da, wo es außerdem für gewöhrlich
nachgelassen, anlegen oder vor Anker gehen.
aa. am Ufer und an Brückenpfeilern. .
Nur in Nothfällen ist es gestattet, auch an anderen Uferstellen anzulegen,
wobei jedoch Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen (Vernätherungen), Dämme und
unterbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu vermeiden sind.