Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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getötet  oder  bis  zu  polizeilichem  Einschreiten  abgesondert  und  in  einem  sicheren
Behältnis,  wenn  möglich  unter  fester  Ankeltung,  eingesperrt  werden.

Ist  ein  Mensch  von  einem  der  Seuche  verdächtigen  Hunde  gebissen
worden,  so  ist  der  Hund,  wenn  dies  ohne  Gefahr  geschehen  kann,  nicht  zu  töten,
sondern  zur  amtsticrärztlichen  Untersuchung  einzusperren.

)  Wenn  der  Transport  eines  der  Seuche  verdächtigen  Hundes  zum  Zwecke
der  sicheren  Einsperrung  unvermeidlich  ist,  so  mus#  der  Hund  in  einem  geschlossenen
Behältnis,  wenn  möglich  unter  fester  Ankettung,  befördert  oder,  sofern  ein  solches
Behältnis  nicht  zu  beschaffen  ist,  mit  einem  festsitzenden,  das  Beißen  verhütenden
Maulkorb  versehen  an  der  Leine  geführt  werden.

(.)  Die  Kadaver  getöteter  oder  verendeter  wulkranker  oder  wutverdächtiger
Hunde  sind  bis  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  sicher  und  vor  Witterungseinflüssen
  geschützt  aufzubewahren.

8111.

C)Die  Polizeibehörde  hat  sofort  zu  veranlassen,  daß  Hunde,  die  auf  Grund
des  §  110  eingesperrt  worden  sind,  amistierärztlich  untersucht  werden.

G)  Läßt  die  amtstierärztliche  Untersuchung  Zweifel  über  den  Zustand  eines
Hundes,  so  muß  die  Einsperrung  in  der  Regel  auf  1  Woche,  nötigenfalls  auf
2  Wochen,  ausgedehnt  werden.  Nach  Ablauf  dieser  Fristen  und  vor  Aufhebung
der  angeordneten  Schutzmaßregeln  ist  der  Hund  einer  erneuten  amtslierärztlichen
Untersuchung  zu  unterwerfen.

(.)  Der  Besitzer  eines  unter  Veobachtung  gestellten  Hundcs  oder  sein  Vertreter
  hat  das  Auftreten  verdächliger  Krankheitserscheinungen  an  dem  Hunde  oder
dessen  Verenden  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  anzuzeigen  und  den  Kadaver  gemäß
5  110  Abl.  4  aufzubewahren.

(.)  Wenn  der  Vesitzer  vor  Ablauf  der  Beobachtungsfrist  durch  amtstierärztliche
  Bescheinigung  nachweist,  daß  der  Verdacht  beseitigt  ist,  so  sind  die  Einsperrung
und  polizeiliche  Beobachtung  schon  vorher  wieder  aufzuheben.

5§5  112.

)Für  Hunde,  bei  dencn  die  Tollwut  oder  der  Verdacht  der  Seuche  amtstierärztlich
  festgestellt  ist,  ist  die  sofortige  Tötung  polizeilich  anzuordnen.  Wenn  ein
der  Seuche  verdächtiger  Hund  einen  Menschen  gebissen  hat,  so  kann  angeordnet
werden,  daß  das  Tier,  sofern  dies  ohne  Gefahr  geschehen  kann,  in  einem  sicheren
Behältnis,  wenn  möglich  unter  fester  Ankettung,  eingesperrt  und  bis  zur  Bestätigung
oder  Bescitigung  des  Verdachts  polizeilich  beobachtet  wird.

CFerner  ist  die  sofortige  Tötung  aller  derjenigen  Hunde  anzuordnen,  von
denen  feststeht  oder  anzunchmen  ist,  daß  sie  mit  wulkranken  Tieren  oder  der  Seuche
verdächtigen  Hunden  oder  Katzen  in  Berührung  gekommen  sind.  Ausnahmsweise
kann  für  solche  Hunde  stalt  der  Tötung  eine  mindestens  3  monatige  Einsperrung
gestattet  werden,  falls  sic  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  mit  genügender