Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

152  Buch  I.  Abschnitt  ö.  Rechtsgeschäfte.

Das  will  besagen:  der  Wille,  der  der  Außerung  zu  entnehmen  ist,  muß  darauf
gerichtet  sein,  irgend  eine  privatrechtliche  Wirkung  hervorzubringen.  Doch
braucht  der  Urheber  der  Außerung  sich  über  die  juristische  Natur  der  Wirkung
nicht  im  klaren  gewesen  zu  sein;  vielmehr  genügt  es,  wenn  er  das,  was  in
Wahrheit  Rechtswirkung  ist,  als  tatsächliche  Wirkung  gewollt  hat.

d)  Es  liegt  nahe,  noch  ein  weiteres  Merkmal  des  Rechtsgeschäfts  zuzusügen,
  nämlich  zu  sagen:  Rechtsgeschäft  ist  eine  private  Willensäußerung,  die
auf  eine  dem  bürgerlichen  Recht  angehörige  Rechtswirkung  abzielt  und  diese
Rechtswirkung,  dem  Willen  des  Urhebers  des  Rechtsgeschäfts
entsprechend,  auch  tatsächlich  hervorbringt.  Doch  wäre  das  irrig.
Denn  nach  allgemeinem  Sprachgebrauch  (138,  306  usw.)  gibt  es  neben  den
wirksamen  auch  völlig  unwirksame  Rechtsgeschäfte;  das  wäre  aber  widersinnig,
wenn  die  Rechtswirksamkeit  zum  Wesen  eines  Rechtsgeschäfts  gehörte.  ?

Beispiele.  I.  1.  A.  vereinbart  mit  dem  Bootsmann  B.,  daß  dieser  ihn  gegen  eine
Vergütung  von  3  Mk.  auf  seiner  Jolle  von  Hamburg  nach  Blankenese  fahre.  Daß  dies
beiderseits  ein  Rechtsgeschäft  ist,  liegt  auf  der  Hand.  2.  C.  springt  an  der  Haltestelle  in  eine
überfüllte  Trambahn;  der  Kondukteur  D.  sieht  dies,  erhebt  aber  keinen  Widerspruch,  sondern
gibt  das  Signal  zum  Weiterfahren.  Auch  hier  liegt  ein  Rechtsgeschäft  auf  beiden  Seiten  vor.
Denn  aus  dem  Verhalten  sowohl  des  C.  wie  des  D.  geht  unzweideutig  hervor,  daß  sie,
obschon  keiner  von  beiden  ein  Wort  spricht,  dennoch  einen  ähnlichen  Vertrag  abschließen
wollen,  wie  im  ersten  Fall  A.  und  B.  3.  E.  will  sich  einen  Wagen  zur  Fahrt  über
den  Fernpaß  nehmen,  wenn  er  noch  einen  zweiten  Teilnehmer  an  der  Fahrt  findet,  und
fragt  den  F.  deutlich  und  bestimmt,  indem  er  zugleich  den  Preis  des  Wagens  und  die
Zeit  der  Abfahrt  angibt,  ob  nicht  F.  vielleicht  der  zweite  sein  wolle;  F.  hat  wenig  Neigung
dazu;  trotzdem  antwortet  er  „selbstverständlich“,  weil  er  nicht  aufgepaßt  hat  und  der  Meinung
war,  E.  frage  nur,  ob  über  den  Paß  eine  fahrbare  Straße  führe;  darauf  sagt  E.  „das
freut  mich“  und  bestellt  sofort  den  Wagen.  Hier  liegt  wiederum  ein  Rechtsgeschäft  auf
beiden  Seiten  vor.  Bezüglich  des  F.  könnte  man  freilich  einwenden,  daß  er  ja  irgend  einen
Willensentschluß  in  Ansehung  der  Paßfahrt  tatsächlich  nicht  gefaßt  und  also  auch  nicht  geäußert
  habe.  Indes  kommt  es  hierauf  nicht  an,  sondern  es  genügt,  daß  das  „selbstverständlich"
  des  F.,  obschon  es  eine  Bejahung  der  Frage  des  E.  nicht  sein  sollte,  doch  dem
E.  als  eine  Bejahung  seiner  Frage  erscheinen  mußte;  denn  war  dies  der  Fall,  so  war  nach
den  Regeln  juristischer  Auslegung  aus  dem  Verhalten  des  F.  sein  Wille  zu  entnehmen,
daß  er  zusammen  mit  E.  über  den  Fernpaß  zu  fahren  bereit  sei.  4.  G.  gibt  am  Ende
einer  Secreise  dem  Steward  H.  eine  Mark  Trinkgeld;  H.  weist  die  Mark  mit  den  Worten
zurück:  „behalten  Sie  den  Bettel  selber"“;  als  aber  G.  die  Mark  ruhig  auf  dem  Tisch  läßt
und  fortgeht,  macht  G.  sich  unauffällig  an  dem  Tisch  zu  schaffen  und  nimmt  dabei,  wie  die
Frau  des  G.  bemerkt,  die  Mark  heimlich  an  sich.  Auch  hier  haben  wir  es  wieder  mit
einem  Rechtsgeschäft  sowohl  auf  seiten  des  G.  wie  auf  seiten  des  H.  zu  tun.  Allerdings
könnte  man  bezüglich  des  H.  zweifeln,  da  er  den  Willen,  die  Mark  schließlich  doch  zu  nehmen,
nach  Kräften  geheim  gehalten,  also  nicht  „geäußert“  habe.  Indes  ist  dem  H.  die  Geheimhaltung
  seines  Willens  eben  nicht  gelungen:  es  muß  also  dabei  bleiben,  daß  er  den
Willen,  wenn  schon  unabsichtlich,  doch  geäußert  hat.  5.  a)  Ein  Kellner  bringt  dem  J.,  der
im  Speisewagen  der  Eisenbahn  sein  Mittagessen  einnimmt,  eine  Flasche  Wein,  obschon  J.
keinen  Wein  haben  wollte  und  auch  keinen  bestellt  hat:  J.  widerspricht  nicht,  läßt  aber  den
Wein  unberührt  stehn  und  weigert  sich,  als  der  Kellner  ihn  mit  auf  die  Rechnung  setzt,  ihn
zu  bezahlen.  Hier  liegt  in  Ansehung  des  Weins  ein  Rechtsgeschäft  nur  auf  seiten  des
Kellners,  nicht  auf  seiten  des  J.  vor;  denn  der  Kellner  hat  zwar  den  Wein  liefern,  J.
aber  hat  ihn  nicht  nehmen  wollen.  Hieran  ändern  auch  die  Regeln  juristischer  Auslegung

 

 

2)  Ebenso  Manigk  S.  190.