6. Preuß. Ges., betr. Ausführ. d. Reichsges. üb. d. Unterstützungswohnsitz. 239
Verhältnis der Armenverbände zu anderweit Verpflichteten,
und zu den Behörden.
$ 66.
Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hilfsbedürftigen unterstützen
muß, können durch einen mit Gründen versehenen Beschluß der
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten der Ehemann, die Ehefrau,
die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, sowie die ehelichen Kinder
und die unehelichen Kinder in Beziehung auf die Mutter, angehalten werden,
dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche
laufende Unterstützung zu gewähren.
Die Beschlußfassung steht dem Kreis- (Stadt-)Ausschusse°®) desjenigen
Kreises zu, in welchem der in Anspruch genommene Angehörige des Hilfsbedürftigen
seinen Wohnsitz hat.
Hat der gedachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so treten an
die Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behörden des Aufenthaltsortes.
In den Fällen der $8 31, la, dunde sind auch die Kreise und
die anderen daselbst bezeichneten Kommunalverbände berechtigt,
die Gewährung der erforderlichen laufenden Unterstützung
von den im Abs. 1 aufgeführten Personen nach Maßgabe ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zu fordern. Findet eine Vereinbarung
über die Höhe dieser Kosten nicht statt, so beschließt auf den
Antrag der Berechtigten nach Anhörung der Beteiligten der Bezirksausschuß
endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
*).
Die in schriftlicher, von beiden Teilen vollzogener Fassung
vereinbarten und die von dem Bezirksausschusse festgesetzten
Beträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
*).
S 66.
Der Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses ist endgültig vorbehaltlich
des ordentlichen Rechtsweges®).
8 67.
Der Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses) ($$ 65, 66) ist
vorläufig und so lange vollstreckbar, bis mittels rechtskräftigen gerichtlichen
Urteils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist.
Im letzteren Falle hat der Armenverband dem in Anspruch genommenen
Angehörigen das bis dahin Geleistete beziehungsweise das zu viel Geleistete
zu erstatten; im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten.
33) $43 Abs. 1 Ziff. 2 des Zuständigkeitsgesetzes. Früher stand die Beschlußfassung dem
Landrat (in Sigmaringen dem Oberamtmann), in den dem Landrate nicht unterstehenden Gemeinden
dem Gemeindevorstande zu.
34) Die Abs. 4 u. 5 sind durch Art. II des Gesetzes vom 11. Juli 1891 (GS. S. 300) hinzugefügt.
35) $ 48 Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes. Früher stand den Beteiligten der Rekurs an
die Deputation für das Heimatwesen zu, deren Entscheidung, vorbehaltlich des ordentlichen
Rechtswoges, endgültig war. 36) Vgl. Anm. 33 und 35.