Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

6.  Preuß.  Ges.,  betr.  Ausführ.  d.  Reichsges.  üb.  d.  Unterstützungswohnsitz.  239

Verhältnis  der  Armenverbände  zu  anderweit  Verpflichteten,
und  zu  den  Behörden.
$  66.

Auf  den  Antrag  des  Armenverbandes,  der  einen  Hilfsbedürftigen  unterstützen
  muß,  können  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Beschluß  der
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Beteiligten  der  Ehemann,  die  Ehefrau,
  die  ehelichen  Eltern,  die  uneheliche  Mutter,  sowie  die  ehelichen  Kinder
und  die  unehelichen  Kinder  in  Beziehung  auf  die  Mutter,  angehalten  werden,
dem  Hilfsbedürftigen  nach  Maßgabe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  die  erforderliche
  laufende  Unterstützung  zu  gewähren.

Die  Beschlußfassung  steht  dem  Kreis-  (Stadt-)Ausschusse°®)  desjenigen
Kreises  zu,  in  welchem  der  in  Anspruch  genommene  Angehörige  des  Hilfsbedürftigen
  seinen  Wohnsitz  hat.

Hat  der  gedachte  Angehörige  im  Inlande  keinen  Wohnsitz,  so  treten  an
die  Stelle  der  Behörden  des  Wohnsitzes  die  Behörden  des  Aufenthaltsortes.

In  den  Fällen  der  $8  31,  la,  dunde  sind  auch  die  Kreise  und
die  anderen  daselbst  bezeichneten  Kommunalverbände  berechtigt,
  die  Gewährung  der  erforderlichen  laufenden  Unterstützung
von  den  im  Abs.  1  aufgeführten  Personen  nach  Maßgabe  ihrer
gesetzlichen  Verpflichtung  zu  fordern.  Findet  eine  Vereinbarung
über  die  Höhe  dieser  Kosten  nicht  statt,  so  beschließt  auf  den
Antrag  der  Berechtigten  nach  Anhörung  der  Beteiligten  der  Bezirksausschuß
  endgültig,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges
  *).

Die  in  schriftlicher,  von  beiden  Teilen  vollzogener  Fassung
vereinbarten  und  die  von  dem  Bezirksausschusse  festgesetzten

Beträge  unterliegen  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren
  *).

S  66.
Der  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  ist  endgültig  vorbehaltlich
  des  ordentlichen  Rechtsweges®).

8  67.

Der  Beschluß  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses)  ($$  65,  66)  ist
vorläufig  und  so  lange  vollstreckbar,  bis  mittels  rechtskräftigen  gerichtlichen
Urteils  eine  abändernde  Entscheidung  erfolgt  ist.

Im  letzteren  Falle  hat  der  Armenverband  dem  in  Anspruch  genommenen
Angehörigen  das  bis  dahin  Geleistete  beziehungsweise  das  zu  viel  Geleistete
zu  erstatten;  im  Weigerungsfalle  ist  er  hierzu  im  Aufsichtswege  anzuhalten.

33)  $43  Abs.  1  Ziff.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes.  Früher  stand  die  Beschlußfassung  dem

Landrat  (in  Sigmaringen  dem  Oberamtmann),  in  den  dem  Landrate  nicht  unterstehenden  Gemeinden
  dem  Gemeindevorstande  zu.

34)  Die  Abs.  4  u.  5  sind  durch  Art.  II  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1891  (GS.  S.  300)  hinzugefügt.

35)  $  48  Abs.  2  des  Zuständigkeitsgesetzes.  Früher  stand  den  Beteiligten  der  Rekurs  an
die  Deputation  für  das  Heimatwesen  zu,  deren  Entscheidung,  vorbehaltlich  des  ordentlichen
Rechtswoges,  endgültig  war.  36)  Vgl.  Anm.  33  und  35.