Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Zweiter Jahrgang (2)

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Damit  jeboh  nit  Unteroffiziere  zur  Defignirung  Selangen,  weldhe  fpäter  ol  unabldmmlid,
reflamirt  werden,  hat  das  Kommando  der  1.  Garde»  Infanterie,  Brigade  vor  KBeitergabe  der  im  Rede
fiehenden  Vorfchläge  fih  durdh  Kommunikation  mit  den  betreffenden  Truppentheilen  von  den  einfchlägigen
  Berhältnifien  Kenntniß  zu  verfchaffen.  Die  Truppentheile  ihrerfeits  find  verpflichtet,  den  folder
hatt  an  fie  gerichteten  Requifttionen  zu  entfprehen,  und  haben  diefelben  im  Allgemeinen  nur  folde
nteroffiziere  al8  unablömmlidy  zu  bezeichnen,  welde  ala  feldwebel  oder  ahfmeif
wendung  finden.
Dem  Kommando  ber  1.  Barde-Infanterie-Brigade  Liegt  e#  ferner  ob,  bei  Prüfung  der  beregten
Vorlagen  darauf  zu  rüdfihtigen,  daß  die  mit  den  Kommandos  von  Unteroffizieren  zu  den  Unteroffizier
Säulen  für  die  Fruppen  verbundenen  Laften  möglihft  gleihmäßig  auf  die  einzelnen  Armee-Korps  und
Truppentheile  verteilt  werden.

2)  Die  VBehufs  einjähriger  Dienflleiftung  zu  den  Unteroffigier-Schuien  lommanbdirten  Unteroffigiere  lönnen
event.  gleichfalld  zur  Ergänzung  der  Stäbe  biefer  Anftalten  verivendet  werden.

3)  Für  jeden  Unteroffigier,  welher  in  den  Stab  einer  Unteroffizier-Schule  verfegt  wird,  erhält  für  die  Folge
der  betreffende  Truppentheil  bei  dem  nächten  Ucbermeifungs-Termin  drei  Zöglinge  von  guter  Onalifitation,
  ne  auf  die  dem  gu.  Truppentheil  fonft  zu  Aberweifenden  Zoglinge  nit  in  Anrehnung
u  bringen  find.

4)  Die  Unteroffizier-Gchulen  haben  diejenigen  Unteroffigiere  der  refp.  Stäbe,  welde  für  geeignet  erachtet
werden,  Feldwebel-Stellen  zu  verfehen,  den  Zruppentheilen  zu  diehem  Zwed  jur  Verfügung  zu  fielen.

Wäünfhe  auf  Uebermeifung  folder  Individuen  find  von  den  bezüglicen  Truppentheilen  an  das
Kommando  der  1.  Garde-Infanterie-Brigabe  zu  richten,  weldyes  fid  feinerfeitö  bie  betreffenden  Perfön,
lichkeiten  von  den  Unterofflzier-  Schulen  eingeben  zu  laffen  bat.  Uebermeifungen  biefer  Art  find  jedoch
an  die  Bedingung  gefnäpft,  daß  bie  Betreifenden  nah  ihrem  Gintreffen  bei  Ben  rejp.  Truppentheilen
fogleid  zu  eldwebeln  ernannt  werben.

5)  Bei  eintretender  Mobilmahung  hat  in  demfelben  Berhältnig,  in  welhem  fi  der  Stand  der  Anftalten
an  Zöglingen  verringert,  eine  Rebultion  des  Unteroffizier,  Perfonal®  derfelben  durd  Müdverfegung  in
die  Urmee,  vefp.  Ablommandirung  flattznfinden.  Hierbei  ift_daran  feftzuholten,  daß  die  bißponibel  wer.
denden  Unteroffiziere,  foweit  foldes  ausführbar,  denjenigen  Eruppentheilen  wieder  zugetheilt  werden,  bei
denen  fle  früher  geftanden  haben.

er-Aspiranten  Ber-Kriege

  Diinifterium.
In  Vertretung.
dv.  Bodbielsti.
No.  592/38.  A.  1.  e.

Ne.  87.
Betrifft  die  Beförderungs-  und  Einrongirungs-Geiuge  von  Lanbwehr-Dffigieren.
Berlin,  den  17.  März  1868.

Im  Berfolg  des  diefleitigen  Erlafjes  vom  25.  November  vorigen  Jahres  —  Armer-Berordnungs.Blatt  Nr.
21  —  beflimmt  das  Kriegs-Minifterium,  daß  nunmehr  die  Veförderungs-  und  Cinrangirungs-Öefudhe  von

Landmwehr-  Offizieren  aller  Waffen,  jedoh  mit  Ausnahme  der  Landwehr-Kavallerie,  wieder  eingereicht  werden
dürfen.
Kriegs  «  Minifterium.
In_Bertretung:
v.  Bodbielafi.
No.  854/2.  A.  1.  a.

Nr.  88.
Betrifft  Hebungs-Mnnitlon  für  Landwehr-Bezirkö-Feldwebel.
Berlin,  den  14.  März  1868.

Res  den  Feltfegungen  im  8.  5  ad  4  der  Verorbnung  Über  die  Drganifation  der  Pandmwehr-Behörben  vom
5.  September  1867  bleibt  da®  Perfonal  der  Landwehr-Bezirls-Kommandos  beim  Zufammentritt  der  Land-