Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

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88. 
Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständig- 
keit des dort bezeichneten Ausschusses begründet ist 1), entscheidet 
in Streitfällen 2) 4) über die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit oder 
Geschäftsführung 4) der Ausschüsse der Gewerbeinspektor 3) oder 
Bergrevierbeamte 3) und auf Beschwerde 9) endgültig der Regie- 
rungspräsident (im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident) 
oder das Oberbergamt. 
1) Uber die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des 
5S#2 des Gesetzes Bedeutung hat, entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 des Ge- 
setzes der dort bezeichnete Ausschuß. 
2) Zur Anfechtung der Wahl berechtigt ist jeder, der an dem 
Ausgang der Wahl ein rechtliches Interesse hat. Zur Anfechtung be- 
fugt ist also jeder Wahlberechtigte, aber auch der Betriebsunternehmer. 
Die Beschwerde kann nur einlegen, wer von der erlassenen Eutscheidung 
unmittelbar betroffen wird (Entsch. des Königlich Sächsischen Landes- 
versicherungsamts vom 31. Jan. 1914, Grundsätzl. Entsch, dieses Amtes 
Bd. I S. 85). Beschwerdeberechtigt ist daher stets auch der Arbeitgeber. 
— Mit dem Ausscheiden des Wahlberechtigten aus dem Betrieb oder 
der Betriebsabteilung entfällt sein Anfechtungsrecht. 
3) Der Gewerbeinspektor oder der Bergrevierbeamte ist zu- 
ständig, je nachdem diesem oder jenem die Aussicht über den Betrieb 
Usteht. Gegen Entscheidungen des Gewerbeinspektors geht die Be- 
schwerde an den Regierungspräsidenten, gegen Entscheidungen des Berg- 
revierbeamten an das Oberbergamt. 
4) Der Schutz der Wahlberechtigten und der Ausschußmitglieder 
(ogl. Anm. 5 zu § 3 der Ausführungsbestimmungen) bezieht sich auch 
auf das Wahlanfechtungsverfahren und die Geschäftsführung. 
  
649. 
Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf 
Grund des § 134h der Gewerbeordnung oder auf Grund der 
Berggesetze bestanden !), finden die vorstehenden Vorschriften 
keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungswahlen 
nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des 
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen 1). 
1) Gemäß §* 11 Abs. 2 des Gesetzes sind ständige Arbeiteraus- 
schüsse nur insoweit zu wählen, als sie nicht bereits nach § 134h der 
Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen bestehen. 
Nach § 1344 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind vor dem Erlasse 
der Arbeitsordnung (s 134a, 134b, 134c) oder eines Nachtrags hierzu 
die im Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen beschäf- 
tigten großjährigen Arbeiter zu hören. Für Betriebe, für welche ein 
ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch An-
	        
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