Full text: Die Wahl der Arbeiterausschüsse und der Angestelltenaussschüsse.

— 18 — 
sind 10 Vertreter zu wählen, so werden 6 Bewerber der Partei A 
und 4 Bewerber der Partei B gewählt sein; bei der Mehrheits- 
wahl dagegen wären alle 10 Bewerber der Partei A gewählt. 
Da die Verhältniswahl aber auf verschiedene Arten durch- 
geführt werden kann (mit oder ohne Vorschlagslisten, mit freien 
oder einfach gebundenen oder streng gebundenen Listen, auch das 
Wahlergebnis kann auf verschiedene Arten berechnet werden), so 
bedarf es einer das Wahlverfahren regelnden „Wahlordnung“ 
oder sonstiger das Wahlverfahren näher regelnder Bestimmungen. 
Die vorliegende Wahlordnung hat, den bei der Beratung des 
Gesetzes geäußerten Wünschen entsprechend, das System der ge- 
bundenen Listen, und zwar der streng gebundenen, gewählt, das 
auch bei den Wahlen zu den Organen der Reichsversicherung be- 
vorzugt wird. Bei streng gebundenen Listen darf der Wähler 
seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten ab- 
geben; er ist dabei auch an die Reihenfolge gebunden, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind (§ 6 Abs. 2, § 8 Abf. 1, 
§12). Um das Verfahren nicht mehr, als unbedingt notwendig, 
zu beschweren, schließt die Wahlordnung auch eine Verbindung 
von Vorschlagslisten aus (§ 8 Abs. 3). 
Die Berechnung des Wahlergebnisses hat nach dem von dem 
belgischen Rechtsgelehrten d’ Hondt 1882 beschriebenen soge- 
nannten Hoöchstzahlensysteme zu geschehen (# 160), das sich be- 
sonders bei den Wahlen zu den Organen der Reichsversicherung 
bewährt hat. Das Nähere hierüber ergeben das im Anhang zur 
Wahlordnung unter Nr. 4 abgedruckte Muster und die diesem 
unter Nr. 4a des Anhanges angeschlossenen weiteren Beispiele. 
Das Muster 4 ist an die Stelle des auf Seite 41 42/des Mini- 
sterialblattes der Handels-- und Gewerbeverwaltung 1917 abge- 
druckten Musters getreten, das einige sinnentstellende Druckfehler 
enthielt und auch weniger ausführlich gehalten war (zu vgl. Er- 
laß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 15. März 1917, 
Ministerialblatt der Handels= und Gewerbeverwaltung 1917 
S. 99 ff.). 
Die Wahl selbst vollzieht sich geheim, d. h. der Wähler gibt 
bei der Stimmabgabe nicht kund, wie er stimmt (§ 13). Die 
Ausschußmitglieder und Ersatzmänner werden unmittelbar von 
den Wählern gewählt. Die Wahl ist als Fristwahl gestaltet (§13 
Abs. 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.