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schlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben, wo die Vor—
schlagslisten nach ihrer Zulassung (§ 9) zur Einsicht der Wähler
ausliegen, wo die Wähler den Wahlumschlag (§F 12 Abs. 2) emp-
fangen 6), sowie wann und wo (§ 13 Abs. 1) sie den Wahlumschlag
mit ihrem Stimmzettel abgeben können. Endlich ist im Wahl-
ausschreiben mitzuteilen, wo die Wahlordnung zur Einsicht ausliegt.
Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist an
einer oder mehreren geeigneten, allen Wahlberechtigten zugäng-
lichen Stellen 7)5), die der Wahlleiter (Wahlvorstand) bestimmt, bis
zum letzten Tage der Stimmabgabe (§ 13 Abf. 1) oder bis zu dem
Tage, an dem bekannt gemacht wird, daß eine Stimmabgabe
nicht stattfindet (§ 11 Abs. 4), auszuhängen und in lesbarem Zu-
stand zu erhalten.
1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für das Wahlausschreiben
ist im Anhang unter Nr. 1 abgedruckt.
2a) (Amtliche Anmerkung:) Mit Einschluß des letzten Tages der
Stimmabgabe steht hiernach für die eigentliche Wahl ein Zeitraum von
drei Wochen zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem aus.
Beispiel für die Fristberechnung: Letzter Tag der Stimmabgabe: 23. 2.
1917, Aushang des Wohlausschreibens- 2. 2. 1917. ·
2b)JndieFriftvon2()TagenistwederderersteTagdesAus-
hanges des Wahlausschreibens, noch der letzte Tag der Stimmabgabe
einzubeziehen. Ist also das Wahlausschreiben am Freitag (z. B. den
2. 2. 1917) zum ersten Male ausgehängt worden, so fällt der letzte
Tag der Stimmabgabe auf einen Freitag (z. B. den 23. 2. 1917). Von
der Zwischenzeit entfallen: a) 9 volle Tage auf die Frist zur Ein-
reichung der Vorschlagslisten einschließlich der etwaigen Nachfrist des
8 11 Abs. 1; in diese 9 Tage fällt die 3tägige Frist für den Einspruch
gegen die WMählerliste (§ 6 Abs. 2 Satz 10). b) 3 Tage auf die
Auslegung der Vorschlagslisten (§ 9 Satz 3). — Mithin verbleiben
5% Tage für die Prüfung der Vorschlagslisten und für die Stimm-
abgabe.
Kürzere Bemessung der Frist zwischen demersten Tage
des Aushanges des Wahlausschreibens und dem letzten
Tage der Stimmabgabe wird regelmäßig die ganze Wahl
ungültig machen. Ist die Frist auf eine kürzere Zeit als 20 Tage an-
gesetzt, sind aber die Fristen für Einreichung der Vorschlagslisten, die
Einspruchsfrist für die Wählerliste sowie die Frist für Auslegung der
Vorschlagslisten gewahrt und ist die Frist für die Stimmabgabe an-
gemessen festgesetzt worden, so dürfte bei sonst ordnungsmäßigem Gange
der Wahl (z. B. weil die Vorschlagslisten zu keinem Anstand Anlaß
gegeben haben und die Setzung einer Nachfrist nach § 11 Abs. 1 nicht
ersorderlich war) die Wahl wenigstens dann nicht ungültig sein, wenn
auswärts beschäftigte Wähler (§F 21) nicht in Frage kommen (vgl.
Anm. 5 Abs. 3). ··
3) (Amtliche Anmerkung:) Beispiele für die Fristberechnung:
Erster Tag des Aushanges: 2. 2. 1917.